Eilrechtsschutz gegen Park-Hausverbot: Zweifel an Verhältnismäßigkeit der Dauer
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein einjähriges Aufenthaltsverbot für einen städtischen Erholungspark sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit, insbesondere an der Verhältnismäßigkeit der langen Verbotsdauer mit automatischer Verlängerung, bestanden. In der Interessenabwägung überwog das private Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der öffentlichen Einrichtung bis zur Klärung des streitigen Vorfalls im Hauptsacheverfahren. Die fehlende Anhörung wurde als nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt angesehen; wegen der aufschiebenden Wirkung war auch die Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Aufenthaltsverbot wiederhergestellt und gegen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen Suspensivinteresse und Vollzugsinteresse zu entscheiden; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist dabei ein wesentliches Abwägungskriterium.
Ist der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse, weil am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht.
Ein gegen die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gerichtetes Aufenthalts- bzw. Hausverbot muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen; eine sehr lange Befristung mit automatischer Verlängerung kann hierfür durchgreifende Zweifel begründen.
Bei Aufenthaltsverboten im Bereich öffentlicher Einrichtungen kann zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eine Orientierung an vergleichbaren polizei- und ordnungsrechtlichen Höchstzeiträumen in Betracht kommen.
Ergeht hinsichtlich der Grundverfügung eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zugunsten des Betroffenen, ist die sofortige Vollziehbarkeit einer hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 22. August bei Gericht gestellte Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 hinsichtlich des verhängten Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. August 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. August 2003 ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu werden, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Bedeutung erlangen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Ist dagegen offensichtlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Rechtsbehelf Erfolg haben wird, muss die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, weil an dem Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ist der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs unsicher, weil er sich bei summarischer Beurteilung weder als offensichtlich Erfolg versprechend noch als offensichtlich aussichtslos erweist, hat eine Abwägung aller wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Dabei sind erkennbare Erfolgschancen der Antragstellerin oder des Antragsgegners, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Erfolg des Rechtsbehelfs zulassen, in die Abwägung einzubeziehen. Sie können das Gewicht der von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder mildern.
Bei Anwendung dieser materiellrechtlichen Kriterien geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
Zunächst bestehen bei der in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners.
Nach § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung des Rates der Stadt L über die Benutzung des Erholungsparks F See in L ist der Antragsgegner befugt, Hausverbote" zu erlassen und Personen von der Nutzung auszuschließen, wenn sie gegen die Benutzungsvorschriften verstoßen.
Zwar hat der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass seiner Ordnungsverfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört, jedoch ist dieser formelle Mangel durch die Erhebung des Widerspruchs seitens der Antragstellerin und durch die in diesem Verfahren gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden.
Nicht geklärt werden kann indes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin im Sinne des § 6 Abs. 1 der benannten Satzung andere Personen geschädigt und mehr als unvermeidbar belästigt hat, weil sie - wie der Antragsgegner behauptet -, am 16. Juli 2003 eine andere Besucherin des Erholungsparks F See mit ihrer Hundeleine bedrohte, einen Mitarbeiter des Antragsgegners beleidigte und schubste sowie die von ihr zuvor bereits bedrohte andere Besucherin in einer Handgreiflichkeit in ein Gebüsch schubste, wobei diese sich Hautverletzungen am Arm zuzog. Diese Fragen bedürfen der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Für die Richtigkeit dieser Behauptung des Antragsgegners, der bei Annahme dieses Geschehensablaufs grundsätzlich ohne weiteres zur Wahrung der Ordnung und zur Vermeidung von Übergriffen auf andere Besucher und Mitarbeiter des Erholungsparks F See berechtigt wäre, von den ihm nach der Benutzungssatzung zur Verfügung stehenden Mitteln in angemessener Weise Gebrauch zu machen, spricht, dass immerhin zwei Mitarbeiter des Antragsgegners diesen Geschehensablauf in einem Aktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners bestätigt haben. Andererseits hat die Antragstellerin andere Angaben zu den Geschehensabläufen gemacht, sodass von einem feststehenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann.
Unabhängig davon bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners hinsichtlich des für jegliches staatliches Handeln geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot, das Gebiet des Erholungsparks auch nur zu betreten, gilt für den Zeitraum eines Jahres, wobei es sich bei eventuellen Verstößen gegen dasselbe jeweils um sechs Monate verlängert. Es spricht einiges dafür, dass dieser erhebliche Zeitraum angesichts des vermutlich durch eine Auseinandersetzung mit einer Halterin eines frei laufenden, gegenüber dem Hund der Antragstellerin - wie sich auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Äußerung der T vom 24. September 2003 ergibt - sehr aggressiven großen Hundes motivierten Vorfalls, der die Antragstellerin in Rage versetzte, unverhältnismäßig lange ist. Anzuführen ist vor allem, dass nach der Neuregelung der ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhängung längerfristiger Aufenthaltsverbote zur Gefahrenabwehr nach § 34 Abs. 2 Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NRW S. 410), die Polizei befugt ist, einer Person ein Aufenthaltsverbot für ein Gemeindegebiet oder einen Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde für die Dauer von maximal drei Monaten zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem Bereich Straftaten begehen wird und die Person dort keine berechtigten Interessen wahrnimmt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Befugnis des Antragsgegners sich abweichend hiervon aus der Benutzungssatzung des Erholungsparks ergibt und insoweit eine gewisse Nähe zu einem grundsätzlich längerfristig zulässigen zivilrechtlichen Hausverbot bestehen dürfte. Für eine Orientierung an den nach den polizei- und ordnungsrechtlich zulässigen Zeiträumen spricht jedoch, dass es sich bei dem Erholungspark F See um eine öffentliche Einrichtung gemäß § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handeln dürfte, zu der alle Einwohner der Gemeinde - und damit auch die Antragstellerin - im Rahmen des geltenden Rechts Zugang haben. Dies bestätigt auch die Widmung des Erholungsparks, wonach das Gelände unter anderem der Erholung der Öffentlichkeit und der individuellen Freizeitgestaltung dient (vgl. § 2 der Benutzungssatzung). Insoweit ergibt sich eine gewisse Vergleichbarkeit zwischen einem polizeilichen Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW und einem Hausverbot" des Antragsgegners nach § 8 Abs. 2 der Benutzungssatzung, denn beide Verbote betreffen einen räumlichen Bereich, in dem sich die betroffenen Personen grundsätzlich im Rahmen ihrer grundrechtlich verbürgten Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) bzw. im Rahmen ihres Rechts zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen aufhalten dürfen. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten dürfte der den nach § 34 Abs. 2 PolG NW maximal zulässigen Zeitraum um das vierfache übersteigende Zeitraum von einem Jahr nebst automatischer Verlängerung von sechs Monaten bei Zuwiderhandlungen jedenfalls zu lang bemessen sein.
Die neben dieser summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragstellerin daran, bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin den Erholungspark F See zu Spaziergängen und zum Ausführen ihres Hundes benutzen zu können, ist höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse bis zur abschließenden Überprüfung der Vorfälle vom 16. Juli 2003 vor weiteren möglicherweise ähnlichen Zwischenfällen mit der Antragstellerin geschützt zu werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin als Hundehalterin und Ler Bürgerin ein gewichtiges Interesse hat, die Einrichtung des F Sees zu Hundespaziergängen zu benutzen, zumal es dort offenbar auch spezielle Einrichtungen für Hunde gibt (Hundefreilauffläche). Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass diese Spaziergänge auch an anderer Stelle erfolgen könnten; wo solche Ausweichmöglichkeiten für die Antragstellerin bestehen sollen, bleibt indes offen. Demgegenüber ist das Interesse der Allgemeinheit, das Aufenthaltsverbot sofort durchzusetzen, im vorliegenden Fall von geringerem Gewicht. Eine mögliche auch körperliche Auseinandersetzung am 16. Juli 2003 dürfte auf eine Einzelfallsituation einer Auseinandersetzung zwischen Hundehaltern zurückzuführen sein, in der der kranke Hund der Antragstellerin von einem frei laufenden großen Hund bedroht wurde. Für eine Wiederholung eines solchen Vorfalls liegen auch mangels vom Antragsgegner vorgelegter konkreter Erkenntnisse über ähnliche Vorfälle in der Vergangenheit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Fehlverhalten der Antragstellerin gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners (Betitelung als kleines Licht"; an der Schulter schubsen) schloss sich zum einen an die vorgenannte Einzelfallsituation an und erscheint zum anderen alleine nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug zu begründen. Mit solchen Vorkomnissen" müssen bei einem als Aufseher in einem öffentlichen Erholungspark angestellte Mitarbeiter des Antragsgegners rechnen und - auch wenn sie unzweifelhaft unschön sind - umgehen können. Zwar muss und soll auch gegen Personen eingeschritten werden, die sich in einer solchen Weise gegenüber Parkaufsehern verhalten, jedoch erscheint es gerade auch im Hinblick auf die umstrittenen Ereignisse vom 16. Juli 2003 zumutbar, eine endgültige Sachverhaltsaufklärung abzuwarten.
Angesichts der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung und des im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung überwiegenden privaten Suspensivinteresses der Antragstellerin war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung deshalb, weil angesichts der nunmehr vorliegenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundordnungsverfügung es nicht mehr gerechtfertigt ist, derzeit das Zwangsgeldverfahren vollstreckbar werden zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -
ist bei Streitigkeiten um die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung mangels konkreter Angaben zum hiermit verbundenen wirtschaftlichen Interesse mindestens der halbe Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser Betrag erscheint vorliegend angemessen, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte dieses für ein Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz kam. Im Zuge der Euro-Umstellung wurde auf einen glatten" Euro-Betrag gerundet.