Zuweisung nach §46 Abs.7 SchulG NRW bei Elternverweigerung; Antrag auf Wiederherstellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuweisung zu einer Gesamtschule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW; gleichzeitig wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Zentral ist, ob die sofortige Vollziehung des Zuweisungsbescheids zu unterlassen ist. Das Gericht hält den Bescheid für rechtmäßig und ausreichend begründet und weist den Antrag sowie den PKH-Antrag ab. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zuweisung nach §46 Abs.7 SchulG NRW abgewiesen; PKH-Antrag ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Schulaufsichtsbehörde kann einen Schüler einer bestimmten örtlichen Schule zuweisen, wenn die Eltern ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommen; § 46 Abs. 7 SchulG NRW eröffnet hierfür eine weite Befugnis.
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 VwGO bedarf für ihre Rechtmäßigkeit einer ordnungsgemäßen schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO; liegt eine solche vor, spricht dies gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Zuweisung zu einer Schule dient auch der Durchsetzung der Schulpflicht; gesundheitliche Einwände gegen die Zuweisung sind substantiiert darzulegen, andernfalls bleibt die Verwaltungsentscheidung in summarischer Prüfung bestehen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Soweit sich die Eltern der Verpflichtung entziehen, ihr Kind in Klasse 5 einer weiterführenden Schule anzumelden, kann die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW das Kind einer bestimmten Schule zuweisen.
Tenor
Der Antrag einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 10838/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. September 2016 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg:
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ferner ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, dass für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung gegeben ist.
Ausgehend hiervon besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2016, der hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, wiederherzustellen. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage erweist sich der Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für seine Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers daran, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein Schulverhältnis zwischen ihm und der Gesamtschule T. begründet wird, hinter dem öffentlichen Interesse an einem umgehend beginnenden Schulbesuch des Antragstellers zurückstehen.
Die Zuweisung des Antragstellers zur Gesamtschule T. , Gesamtschule der Stadt N. (im Folgenden: Gesamtschule T. ) beruht auf § 46 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).
Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler oder eine Schülerin nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort zuweisen. § 46 Abs. 7 SchulG NRW enthält auf der Tatbestandsseite keine Beschreibung oder Einschränkung der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist weit, wie sich schon aus der Beispielsregelung in § 46 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW ergibt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 9 B 758/07 -, juris.
Die Nichtaufnahme in einer Schule kann auch daran liegen, dass die Eltern schulpflichtiger Kinder ihrer Anmeldepflicht in Klasse 5 nicht nachkommen. Insoweit dient die Regelung in § 46 Abs. 7 SchulG NRW auch der Erfüllung der Schulpflicht,
vgl. Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2016, § 46 Rn. 7.5.
Artikel 8 Abs. 1 Landesverfassung NRW begründet einen Teilhabeanspruch des Kindes auf Bildung und Erziehung. Der Antragsteller unterliegt gemäß § 37 SchulG NRW der Schulpflicht. Nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Die den Eltern auferlegte Anmeldepflicht dient der Erfüllung der Schulpflicht. Dieser Verpflichtung entziehen sich die Eltern des Antragstellers vollständig, indem sie sich weigern, den Antragsteller an der Gesamtschule T. oder einen anderen Schule anzumelden. Da der Antragsteller aus Kapazitätsgründen an der von den Eltern gewünschten H. -I. -Gesamtschule in N. keinen Platz erhalten hat, führt die von ihnen dort vorgenommene Anmeldung nicht zu einer Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW.
Der Zuweisung stehen auch keine gesundheitlichen Gründe in der Person des Antragstellers entgegen. Ausweislich der Bescheinigung des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten E. T1. vom 14. September 2016 würde eine „zwangsweise Zuführung“ des Antragstellers - offen bleibt, zu welcher Schule - „zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung führen“. Durch die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Zuweisung des Antragstellers zur Gesamtschule T. wird zwischen dem Antragsteller und der Schule ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 1 SchulG NRW begründet. Eine zwangsweise Zuführung zur Gesamtschule T. regelt der Bescheid nicht.
Die Zuweisung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Insoweit wird auf die diesbezüglichen ausführlichen Ermessenserwägungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
Offenbleiben kann, ob die von dem Antragsgegner verfügte Zuweisung auch auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW hätte gestützt werden können.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.