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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 320/26·19.02.2026

Schulisches Handy-Mitbringverbot als VA: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten Eilrechtsschutz gegen ein durch Bescheid der Schulleiterin verfügtes, bis zu den Osterferien befristetes Verbot für ihre Tochter, ein Handy in die Schule mitzubringen. Das Gericht legte den Antrag als Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog wegen faktischer Vollziehung aus. Es qualifizierte das Mitbringverbot wegen Dauer und Wirkung bis in den Privatbereich als Verwaltungsakt, nicht als bloße erzieherische Einwirkung nach § 53 SchulG NRW. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung entfalte der Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; dies wurde festgestellt und PKH bewilligt.

Ausgang: Eilantrag erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Handy-Mitbringverbot festgestellt und PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein belastender Verwaltungsakt trotz bestehender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs vollzogen (faktische Vollziehung), ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung festzustellen.

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Ob eine schulische Maßnahme Verwaltungsaktqualität hat, hängt maßgeblich davon ab, ob sie lediglich das schulische Betriebsverhältnis betrifft oder als Eingriff in das Grundverhältnis mit Außenwirkung die Rechtsstellung von Schülerin bzw. Eltern berührt.

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Ein längerfristiges Verbot, ein Mobiltelefon überhaupt in die Schule mitzubringen, kann wegen seiner Eingriffsintensität und der faktischen Auswirkungen auf den Schulweg über das Betriebsverhältnis hinausreichen und damit als Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sein.

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Erzieherische Einwirkungen im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 SchulG NRW sind regelmäßig keine Verwaltungsakte und unterliegen grundsätzlich nicht Widerspruch und Anfechtungsklage, sondern schulaufsichtsrechtlicher Beschwerde sowie ggf. gerichtlichem Rechtsschutz nach § 123 VwGO.

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Ist eine schulische Maßnahme als Verwaltungsakt einzuordnen und liegt kein Ausschlussgrund nach § 80 Abs. 2 VwGO vor, entfaltet der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, solange die sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 analog§ SchulG NRW § 53 Abs. 2§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO analog§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog§ 35 Satz 1 VwVfG NRW

Tenor

Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen das mit Bescheid der E.-Schule, Gesamtschule X. der Stadt A. vom 00. Januar 0000 gegenüber der Tochter der Antragsteller ausgesprochene und mündlich bis zu den Osterferien befristete Verbot, ihr Handy nicht mehr in die Schule zu bringen, aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll den Antragstellern vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Gründe

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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, weil die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der mit Schreiben vom 25. Januar 2026 gestellte, bei Gericht am 2. Februar 2026 eingegangene und auf telefonische Nachfrage der Kammervorsitzenden bekräftigte wörtliche „Eilantrag gegen das Handyverbot“ ist bei sachgerechter, am wirklichen Willen der Antragsteller orientierter Auslegung gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO analog zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dahingehend zu verstehen, dass die Antragsteller sinngemäß beantragen,

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festzustellen, dass der am 3. Februar 2026 erhobene Widerspruch gegen das mit Bescheid der E.-Schule, Gesamtschule X. der Stadt A. vom 00. Januar 0000 gegenüber ihrer Tochter ausgesprochene und mündlich bis zu den Osterferien befristete Verbot, ihr Handy nicht mehr in die Schule zu bringen, aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft.

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Wird ein belastender Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 18 L 3330/23 -, S. 8 des Beschlussabdrucks (n.v.).

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So liegt der Fall hier.

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Bei dem in Rede stehenden, gegenüber der Tochter der Antragsteller am 00. Januar 0000 ausgesprochenen und mündlich bis zu den Osterferien befristeten Verbot, ihr Handy nicht mehr in die Schule zu bringen (im Folgenden: Handyverbot), handelt es sich der Sache nach um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW und nicht mehr um eine nur erzieherische Einwirkung i.S.d. § 53 Abs. 1 und 2 SchulG NRW ohne regelnden Charakter und Außenwirkung.

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Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf das durch die Schulleiterin gegenüber der Tochter der Antragsteller im Bescheid vom 00. Januar 0000 ausgesprochene Handyverbot erfüllt. Das streitgegenständliche Handyverbot ist insbesondere auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.

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Für die Frage, ob eine schulische Maßnahme i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist danach zu differenzieren, ob die Maßnahme nur das sog. schulische Betriebsverhältnis oder ob sie das sog. Grundverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler betrifft. Eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW betrifft das Grundverhältnis, weil sie sich möglicherweise auf die Schulpflicht auswirkt oder dauerhafte und schwerwiegende Auswirkungen auf die Art und Weise des Schulbesuchs haben kann. Sie ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie durch die vorgenannten Auswirkungen in die persönliche Rechtsstellung der Schülerin bzw. des Schülers und der Eltern eingreift. Demgegenüber handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 SchulG NRW beispielhaft genannten erzieherischen Einwirkungen um mildere Mittel, die die Schwelle zu einem nachhaltigen Eingriff in die subjektiven Rechte der Schülerin bzw. des Schülers oder der Eltern nicht überschreiten. Diese erzieherischen Einwirkungen betreffen regelmäßig nur das Betriebsverhältnis zwischen der Schule und der Schülerin bzw. dem Schüler und sind nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie sich auf die interne Ordnung in der Schule beschränken und von objektiv nur geringer Eingriffsintensität sind.

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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 PA 245/20 -, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 1 Bs 10/19 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 26. Mai 2025 - 10 K 4731/23 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.

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Erzieherische Einwirkungen sind mithin rechtlich nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren und damit nicht mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage angreifbar, sondern nur mittels Beschwerde, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, und ggf. gerichtlich mittels Feststellungsklage und damit korrespondierend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, wobei das Gericht den bestehenden weiten pädagogischen Bewertungsspielraum der Lehrkraft zu beachten hat.

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Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 PA 245/20 -, juris, Rn. 11; Schulrechtshandbuch NRW, Stand: Dezember 2023, § 53 Rn. 4; Kumpfert, in: Kommentar zum SchulG NRW, Stand: Juli 2007, § 53 Rn. 2.10.

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Nach diesen Maßstäben ist das hier ausgesprochene Handyverbot auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und hat mithin Verwaltungsakt-Qualität. Anders als der Bescheid vermuten lässt, wurde das Handyverbot nicht unbefristet ausgesprochen, sondern bis zu den Osterferien, mithin bis einschließlich 00. März 0000, befristet, was den Antragstellern bei Aushändigung des Bescheides am 00. Januar 0000 mündlich mitgeteilt worden ist. Ungeachtet des Umstandes, dass das Handyverbot vorliegend für die Dauer von über zwei Monaten angeordnet wurde und ihm damit bereits eine hohe Eingriffsintensität zukommt, beschränkt sich das Handyverbot zudem nicht nur auf den Schulalltag, d.h. das Betriebsverhältnis während der Schulzeit in der Schule, sondern verlässt den Rechtskreis der Schule und wirkt zugleich in den Privatbereich der Tochter der Antragsteller außerhalb der Schule und Schulzeit hinein. Denn der Tochter der Antragsteller wurde vorliegend nicht nur untersagt, ihr Handy während der Schulzeit nicht auf dem Schulgelände - d.h. weder im Unterricht noch in den unterrichtsfreien Zeiten - zu nutzen, sondern ihr wurde vielmehr in Gänze verboten, ihr Handy mit in die Schule zu bringen. Mit einem solchen Verbot ist es der Tochter der Antragsteller für die Dauer von über zwei Monaten ohne die Möglichkeit, ihr Handy vor oder auf dem Schulgelände an einem sicheren Ort zu deponieren, de facto ebenfalls nicht gestattet, ihr Handy auf dem Schulweg, d.h. außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes, mit sich zu führen. Entsprechend liegt eine Eingriffsintensität vor, die auch nicht mehr mit der erzieherischen Maßnahme der zweitweisen Wegnahme von Gegenständen i.S.d. § 53 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vergleichbar ist. Damit hat die Schulleiterin eine über das schulische Betriebsverhältnis hinausgehende, in das Grundverhältnis hineinwirkende, da in Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 14 Abs. 1 GG der Tochter und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der Antragsteller eingreifende Regelung getroffen, die von ihrer Regelungswirkung und Eingriffsintensität weit über das hinausgeht, was Schule mittels erzieherischer Einwirkungen i.S.d. § 53 Abs. 1 und 2 SchulG NRW - wie etwa der zweitweisen Wegnahme von Gegenständen i.S.d. § 53 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW - im innerschulischen Betriebsverhältnis regeln darf. Behördliche Eingriffe in Grundrechte bedürfen vielmehr stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche existiert in Bezug auf das streitgegenständliche Handyverbot im Schulgesetz NRW nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Ist nach alledem das hier durch die Schulleiterin mit Bescheid vom 00. Januar 0000 ausgesprochene Handyverbot rechtlich als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, entfaltet der hiergegen durch die Antragsteller am 3. Februar 2026 erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt, liegt hier nicht vor, insbesondere hat die Schulleiterin nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung des Handyverbots angeordnet. Da der Antragsgegner dementgegen das Handyverbot als „pädagogische Maßnahme“, mithin als erzieherische Einwirkung einstuft und damit augenscheinlich von einer sofort vollziehbaren schlicht-hoheitlichen schulischen Maßnahme ausgeht, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen das als Verwaltungsakt zu qualifizierende Handyverbot aufschiebende Wirkung entfaltet, statthaft.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die Befugnis des Gerichts, eine qua Gesetzes nicht bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen bzw. die qua behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen, umfasst zugleich die Befugnis, den gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO tatsächlich eingetretenen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegenüber drohenden Vollziehungsmaßnahmen des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen. Wie ausgeführt, kommt dem am 3. Februar 2026 erhobenen Widerspruch gegen das mit Bescheid vom 00. Januar 0000 angeordnete Handyverbot gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, sodass dem Eilantrag in der Sache stattzugeben war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert).

Rechtsmittelbelehrung

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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar.

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

27

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.