Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 3201/03·21.08.2003

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung der Hundehaltung nach LHG NRW abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht/GefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die Haltung eines großen Hundes untersagt und dessen Abgabe anordnete. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Bei summarischer Prüfung überwiegen öffentliche Sicherheitsinteressen; die Antragstellerin habe Meldepflichten verletzt und erscheine als nicht zuverlässig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Hundehaltung und Anordnung der Abgabe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die angegriffene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und in der summarischen Interessenabwägung das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt.

2

Die Untersagung der Haltung eines großen Hundes nach § 12 Abs. 2 LHG NRW ist zulässig, wenn der Halter schwerwiegend gegen die Melde- und Anzeigepflichten (§ 11 Abs. 1) verstoßen hat oder die für die Haltung nach § 11 Abs. 2 vorausgesetzte Zuverlässigkeit fehlt.

3

Beharrliches Missachten von Anzeige- und Anordnungsmaßnahmen sowie laufende Bußgeldverfahren können bei summarischer Prüfung die fehlende Zuverlässigkeit des Tierhalters i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHG NRW begründen.

4

Fehlende ausdrückliche Ermessenserwägungen in einer Ordnungsverfügung führen nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit, wenn aufgrund der feststehenden Tatsachen ersichtlich ist, dass keine andere als die getroffene Maßnahme in Betracht kommt.

5

Die Anordnung bzw. Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Abgabe eines Tieres ist zulässig, sofern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vollstreckungsnormen (z.B. §§ 55, 57, 61 VwVG NRW) vorliegen und kein Vollstreckungshindernis besteht.

Relevante Normen
§ 3, 10 und 11 LHG NRW§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 2 LHG NRW§ 11 Abs. 1 LHG NRW§ 11 Abs. 2 LHG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagung der Haltung von Hunden im Sinne von §§ 3, 10 und 11 LHG NRW und der Anordnung der Abgabe des Hundes der Antragstellerin an eine berechtigte Person oder ein Tierheim bis zum 25. August 2003 kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet hat und ferner die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die Regelungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich.

4

Der Antragsgegner war nach summarischer Prüfung berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LHG NRW das Halten des Hundes M zu untersagen. Nach der genannten Bestimmung kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 - wie es M unbestritten ist - u.a. untersagt werden, wenn ein schwer wiegender Verstoß gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegt oder die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Unter beiden Gesichtspunkten dürfte die Untersagung nicht zu beanstanden sein.

5

Die Antragstellerin hat gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 verstoßen. Nach dieser Bestimmung hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde, hier dem Antragsgegner, die Haltung eines großen Hundes anzuzeigen.

6

Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin zumindest auch Halterin des Hundes ist. Halter eines Hundes ist nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Definition in Nr. 4.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat. Das kann erfahrungsgemäß in einer Lebensgemeinschaft jeder der Partner sein, sodass nach dem derzeitigen Sachstand die Haltereigenschaft der Antragstellerin nicht ernstlich zweifelhaft ist. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin die bisher gegen sie als Halterin des Hundes erlassenen Ordnungsverfügungen vom 29. April und 17. Juni 2003 hingenommen hat mit der Folge, dass der Antragsgegner sie zu Recht weiter als Halterin in Anspruch nehmen konnte. Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin in ihrem Widerspruch gegen die hier im Streit befindliche Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2003 erstmalig behauptet, ihr Ehemann zahle die Steuern für den Hund. Dies ist unerheblich, weil es, wie dargestellt, nicht auf rechtliche, sondern ausschließlich auf tatsächliche Verhältnisse ankommt.

7

Die Antragstellerin hat gegen die demnach (auch) ihr obliegende Anzeigepflicht verstoßen. Dieser Verstoß ist auch schwer wiegend und betrifft zudem auch Anordnungen, die auf Grund des Landeshundegesetzes gegen sie getroffen worden sind. Die Antragstellerin hat nämlich nicht nur den ihr am 16. September 2002 mündlich erteilten Hinweis auf die Rechtslage, die zudem damals schon längst durch Presse, Rundfunk und Fernsehen hinlänglich bekannt war, nicht befolgt, sondern darüber hinaus auch das gegen sie wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht eingeleitete Bußgeldverfahren sowie die jeweils bestandskräftig gewordenen, sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 29. April und 17. Juni 2003, die der Durchsetzung der Anzeigepflicht dienten, kommentarlos missachtet. Hierdurch hat sie eine Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit gegenüber einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an den Tag gelegt, die schon wegen der Beharrlichkeit ohne weiteres die Annahme rechtfertigen dürfte, dass der Verstoß auch schwer wiegend ist. Dies gilt um so mehr, als die Behörde auf die Anzeige und die mit ihr einhergehenden Angaben - u.a. zur Rasse, Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters sowie über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung - zur Erfüllung der ihr durch das Landeshundegesetz übertragenen Aufgaben angewiesen ist.

8

Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Antragstellerin auch die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung dürfen große Hunde u.a. nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die u.a. schwer wiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen haben. Dies ist, wie dargelegt, der Fall.

9

War nach allem der Antragsgegner dem Grunde nach berechtigt, der Antragstellerin die Haltung des Hundes M zu untersagen, so ist die dementsprechende Anordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar lässt die Ordnungsverfügung Ermessenserwägungen vermissen, die grundsätzlich erforderlich sind, wenn die Behörde, so wie hier, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln (vgl. § 40 VwVfG NRW). Der Ermessensfehlgebrauch dürfte vorliegend indessen unerheblich sein, weil vieles, wenn nicht alles dafür spricht, dass infolge der erwiesenen Uneinsichtigkeit bzw. Gleichgültigkeit sowie Unzuverlässigkeit der Antragstellerin keine andere als die getroffene Entscheidung ergehen konnte (vgl. dazu § 46 VwVfG NRW).

10

Die Aufforderung zur Abgabe des Hundes M an eine berechtigte Person oder an ein Tierheim dürfte ebenfalls rechtmäßig sein, weil § 12 Abs. 2 Satz 4 eine solche Anordnungsbefugnis im Falle der Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes vorsieht. Bezüglich der fehlenden Ermessenserwägungen wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

11

Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch die Untersagung der künftigen Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11, also gefährlicher und großer Hunde, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 finden, der diese Untersagung rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Haltung eines bestimmten Hundes vorliegen.

12

Unter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist angesichts der mit der Haltung eines großen Hundes durch einen bezogen auf seine Pflichten als Hundehalter uneinsichtigen oder gleichgültigen und zudem unzuverlässigen Halter verbundenen weiteren Gefährdung der Rechtsordnung höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin an der Haltung des Hundes.

13

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe des Hundes M kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das angedrohte Zwangsmittel beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 61 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung erfüllt sein dürften. Der Vollstreckung steht insbesondere auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Zwar ist nicht aufgeklärt, ob auch der Ehemann der Antragstellerin Halter des Hundes M ist, das heißt, ob auch er Inhaber der tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist. Dies kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob Nr. 4.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum LHG NRW auch insoweit rechtlich unbedenklich ist, als bestimmt wird, dass bei Eheleuten in der Regel ein Ehepartner Halter des Hundes ist, wofür allerdings Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen. Eine mögliche Haltereigenschaft des Ehemannes der Antragstellerin hindert nämlich die Vollstreckung nicht. Da die Antragstellerin nicht mehr berechtigt ist, den Hund zu halten, ist seine Entfernung aus ihrem Einwirkungsbereich und damit zugleich aus der ehelichen Wohnung unabdingbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Antragstellerin, und sei es nur bei Abwesenheit des Ehemannes, über den Hund nicht mehr mitbestimmt.

14

Begegnet mithin auch die Zwangsmittelandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug der Zwangsmittelandrohung abweichend vom gesetzlichen Regelfall verschont zu bleiben, nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

17

- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -

18

genannten Vorgaben. Danach ist für ordnungsbehördliche Anordnungen gegen Tierhalter der gesetzliche Auffangwert von derzeit 4.000,00 Euro anzusetzen (Nr. 34.1). Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen.