Eilantrag auf vorläufige Genehmigung einer privaten Grundschule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zum Betrieb einer privaten Grundschule. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab und verweist auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Entscheidungsrelevant sind fehlende baurechtliche Nutzungsänderung und die notwendige fachgutachterliche Prüfung pädagogischer Erfordernisse.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer vorläufigen Genehmigung für eine private Grundschule als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich erscheint.
Besteht für den Betrieb einer Einrichtung eine noch nicht erteilte baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung, kann dies die Erforderlichkeit und Wirksamkeit einer einstweiligen Erlaubnis für den Betriebsbeginn ausschließen.
Die Zulassung privater Volksschulen nach Art. 7 Abs. 5 GG setzt das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses voraus; dessen Feststellung bedarf in der Regel einer fachkundigen Begutachtung, die nicht ersatzlos im einstweiligen Rechtsschutz erfolgen kann.
Zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine behördliche Ermessensentscheidung muss glaubhaft gemacht werden, dass das Ermessen auf null reduziert ist; bloße Wohlwollensbekundungen der Behörde genügen hierzu nicht.
Der einstweilige Rechtsschutz darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine einstweilige Anordnung, die im Ergebnis die Hauptsache entscheidet, ist unzulässig, sofern nicht besondere Ausnahmetatbestände vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 15.000,‑‑ festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – der Antragstellerin – eine vorläufige Genehmigung für den Betrieb der Freien Aktiven Schule X. (Grundschule) als private Ersatzschule zu erteilen,
hat keinen Erfolg; die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zudem steht einer wie hier begehrten Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die für den Betrieb der Schule in den vorgesehenen Räumen des ehemaligen Verwaltungs- und Bürogebäudes erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung noch nicht vorliegt. Selbst wenn die Antragstellerin die begehrte vorläufige Erlaubnis nach schulrechtlichen Grundsätzen erhielte, könnte sie hiervon wegen der fehlenden baurechtlichen Erlaubnis in absehbarer Zeit keinen Gebrauch machen. Von daher ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten, um wesentliche Nachteile abzuwenden, und es ist daher auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche einstweilige Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt X. vom 19. September 2003 verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn dieses Schreiben eine positive Tendenz und eine wohlwollende Behandlung des Antrages auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung signalisiert, ändert das zum einen nichts daran, dass diese notwendige Genehmigung noch nicht erteilt ist und auch nicht kurzfristig bevorsteht, und belegt zum anderen, dass eine baurechtliche Überprüfung noch durchgeführt werden muss, deren Ergebnis auch wegen der erforderlichen Beteiligung Dritter mangels Vorliegens von Unterlagen und Glaubhaftmachung entsprechender Umstände nicht prognostiziert werden kann.
Das Vorliegen wesentlicher Nachteile bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn die in der Antragsschrift vom 12. August 2003 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 6. August 2003 angeführten Gründe für die Notwendigkeit der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung durchschlagend wären. Das ist aus der Sicht der Kammer schon deshalb zweifelhaft, weil die von der Antragstellerin angeführten Vorleistungen finanzieller und organisatorischer Art von ihr freiwillig und in eigener Veranlassung getätigt worden sind, sodass sie sich diese Nachteile selbst zurechnen müsste und dies nicht als Grund für eine besondere Eilbedürftigkeit gegenüber anderen – hier gegenüber dem Gericht bzw. der Antragsgegnerin – geltend machen könnte. Der lange Verfahrensablauf bei der Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht angeführt werden; denn es wäre der Antragstellerin unbenommen gewesen, in einem früheren Stadium im Wege der Untätigkeitsklage die Hauptsache bei Gericht anhängig zu machen und dort eine Entscheidung herbeizuführen. Diese aufgeführten Fragen bedürfen aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil selbst bei einer für die Antragstellerin positiven Beantwortung ihr die Aufnahme des Schulbetriebes aus den aufgeführten Gründen hinsichtlich der fehlenden Nutzungsänderungsgenehmigung im gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit nicht möglich ist.
Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Nach § 37 Abs. 1 Schulordnungsgesetz NRW (SchOG) bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Nach Abs. 2 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG erfüllt sind; anderenfalls ist die Genehmigung zu versagen. Diese Bestimmung dürfte aber nicht für den Bereich der wie hier geplanten privaten Grundschule gelten, weil nach § 43 SchOG für die Zulassung privater Volksschulen (Grundschulen) die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 5 GG gelten. Von daher dürfte entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine Anwendung des § 37 Abs. 4 Satz 1 SchOG nicht in Betracht kommen. Denn diese Vorschrift, die eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule ermöglicht, bezieht sich auf Feststellungen, ob diese Schulen vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sind und zielt damit erkennbar auf die Regelung des § 37 Abs. 2 SchOG und nicht auf den § 43 SchOG; mit anderen Worten, in den Fällen der Zulassung einer privaten Grundschule dürfte die Regelung des § 37 Abs. 4 SchOG nicht in Betracht kommen.
Doch selbst wenn man einmal zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass die für sie günstigere Regelung des § 37 Abs. 4 SchOG entweder direkt oder zumindest analog für eine vorläufige Erlaubnis heranzuziehen ist, hat sie keinen Anspruch auf eine solche vorläufige Erlaubnis glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch käme angesichts des der oberen Schulaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht hat. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach Art. 7 Abs. 5 GG ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn ein besonderes pädagogisches Interesse besteht und mit der neu einzurichtenden Schule verwirklicht werden soll. Zu diesem Zweck hat die Antragstellerin auch mit Stand vom 14. Dezember 2002 ein „Pädagogisches Konzept“ vorgelegt und mit dem eingeholten „Gutachten über die Anerkennungswürdigkeit des Konzepts bzw. des Gründungsvorhabens“ „Freie Aktive Schule X. ““ des Prof. Dr. C. vom 12. August 2003 dessen Besonderheit gegenüber dem öffentlichen Bildungsangebot zu untermauern versucht; jedoch kann in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden, ob die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 40) dargelegten Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses vorhanden sind. Hierzu bedarf es der umfassenden Begutachtung durch einen pädagogisch vorgebildeten und mit den anstehenden Fragen vertrauten Sachverständigen. Das ist deshalb geboten, weil das Gericht selbst nicht über die erforderliche pädagogische Sachkenntnis verfügt, die notwendig ist, um auf der Grundlage der pädagogischen Beurteilung eine Entscheidung vornehmen zu können. Aus dieser Überlegung heraus sind auch in den von der Antragstellerin genannten Verfahren vor dem erkennenden Gericht ‑ 1 K 2806/90 ‑ und ‑ 1 K 10985/98 ‑ jeweils entsprechende Beweisbeschlüsse gefasst und Begutachtungen eingeholt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann hier auch nicht auf die in jenen Verfahren vorgelegten Gutachten zurückgegriffen und diese als Grundlage für eine Entscheidung in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht werden. Wie nämlich die Antragstellerin selbst ausführt, ähnelt das pädagogische Konzept des Klägers des Verfahrens – 1 K 2806/90 – „nur“ in wesentlichen Teilen ihrem Konzept, eine Gleichartigkeit beider Konzepte liegt demzufolge jedoch nicht vor. Ob die Unterschiede gravierend oder nur von untergeordneter Art sind, kann das Gericht ohne Hilfestellung nicht beantworten; auch insofern müsste ein Gutachter die sachverhaltliche Klärung vornehmen.
Auch auf das in dem Verfahren – 1 K 10985/98 – vorgelegte Konzept kann die Antragstellerin hier nicht zurückgreifen; denn dort ging es um das pädagogische Konzept einer „Freien Montessori-Schule“, mit dem die konsequente Umsetzung der Montessoripädagogik verfolgt wurde. Nach der Vorstellung der Antragstellerin soll ihre pädagogische Konzeption hingegen eine Fortschreibung des Montessori-Ansatzes unter Berücksichtigung heutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und der praktischen pädagogischen Arbeit von Rebecca und Mauricio Wild darstellen. Auch insoweit besteht also keine Gleichartigkeit, sondern eine Verschiedenartigkeit der Konzepte, sodass ein Rückgriff auf die in dem Verfahren – 1 K 10985/98 – eingeholte Begutachtung nicht möglich ist. Eine demzufolge notwendige Begutachtung kommt in diesem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht in Betracht; solches muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil mit ihr entgegen der Grundintention des § 123 VwGO, die grundsätzlich nur einstweilige Regelungen erlaubt, in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen würde. Dies gilt auch mit Blick auf § 37 Abs. 4 SchOG, auf den die Antragstellerin Bezug nimmt. Selbst wenn diese Norm entgegen den oben angegebenen Darlegungen Anwendung finden sollte, läge hier eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil gerade nach dieser Norm die vorläufige Erlaubnis die Hauptsache darstellen würde und insofern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorweggenommen würde. Auch liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache für gerechtfertigt hält (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m.w.N.); denn weder liegen aus den zuvor dargelegten Gründen derzeit unzumutbare Nachteile vor noch spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung in dem Verfahren – 1 K 10985/98 -. Da das Begehren hier – wie zuvor dargelegt – dem Begehren in der Hauptsache entspricht, hat das Gericht davon abgesehen, mit Blick auf den einstweiligen Rechtsschutz eine Reduzierung des Streitwertes vorzunehmen.