Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Gaststättenerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Schließung und Versiegelung anordnete. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wieder her, ordnete die Aufhebung der Vollziehung und die Entfernung der Versiegelung an. Bei summarischer Prüfung überwogen die schutzwürdigen Interessen der Betreiberin, da strafbare Handlungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Aufhebung der Versiegelung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder nach Abwägung das Interesse des Antragstellers am Ausbleiben der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; stellen sich Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit dar, sind Zweifel zu Lasten der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG setzt voraus, dass feststeht, dass die Betroffene strafbare Handlungen begangen oder das Dulden strafbarer Handlungen objektiv festgestellt worden ist.
Die Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs bedarf eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts; fehlt es hieran, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen und gegebenenfalls die Vollziehung (z. B. Versiegelung) aufzuheben.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 wird hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Anordnung der Schließung der Gaststätte wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwanges angeordnet.
Die Aufhebung der Vollziehung durch Entfernung der Versiegelung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligen vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließung der Gaststätte wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,
hat Erfolg.
Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Ist der Verwaltungsakt, wie hier, im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht überdies unter den gleichen Voraussetzungen die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Bei der mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht beurteilen, ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen der Beteiligten ist dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragsgegners zu geben.
Zwar wäre die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG als unzuverlässig anzusehen, wenn sie im Rahmen ihres Gaststättenbetriebs strafbare Handlungen begangen oder strafbare Handlungen anderer geduldet hätte. Nach den bisherigen Erkenntnissen steht dies aber nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Dabei zieht das Gericht bei der gebotenen summarischen Prüfung die Feststellungen der Polizeibeamten über die Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Gaststätte nach einem einer Straftat Verdächtigen (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige, Bl. 221 ff. der Verwaltungsakte) in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel; ob die Antragstellerin von Identität und Verbleib des Gesuchten Kenntnis hatte, lässt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand indes nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ebenso wenig, ob ihr eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist oder nicht. Denn die eidesstattliche Versicherung des Gastes N, der nach eigenen Angaben dem Verdächtigen ermöglicht haben will, sich innerhalb des Hauses Ustraße 00 zu verstecken, ohne dass die Antragstellerin dies bemerkt haben soll, ist nicht von vornherein derart unglaubhaft oder widersprüchlich, dass sie unbeachtlich bleiben könnte. Ob es sich, wie der Antragsgegner vermutet, um eine Gefälligkeitsaussage handelt oder nicht, muss das Hauptsacheverfahren erweisen. Da der Zeuge auf Grund seiner Aussage Gefahr läuft, sich selbst strafbar zu machen, liegt die Annahme einer solchen Gefälligkeitsangabe jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand. Vergleichbares gilt für die eidesstattliche Versicherung der Zeugin U1, die angegeben hat, die Antragstellerin habe die Flurtür nicht auf- und wieder abgeschlossen. Die abschließende Beantwortung der Frage, ob die vom Antragsgegner geltend gemachten Zweifel an den Angaben der beiden Zeugen sich als durchschlagend erweisen oder nicht, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bestehen mithin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für die abschließende Feststellung, die Antragstellerin habe im Rahmen ihres Gaststättenbetriebs strafbare Handlungen begangen oder strafbare Handlungen anderer geduldet, so überwiegt ihr privates Interesse daran, ihre Gaststätte bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiter betreiben zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme. Dies gilt umso mehr, als bei weiterem Geschlossenhalten der Gaststätte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die berufliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre.
Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung der Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 12. November 2001 auch auf in der Vergangenheit liegende Vorfälle berufen hat, müssen diese schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nicht Gegenstand der angegriffenen Ordnungsverfügung waren.
Da die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nicht vorliegen, kommt eine sofortige Vollziehung der Schließungsanordnung ebenfalls nicht in Betracht. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen, weil es insoweit an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt.
Schließlich war die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen durch Entfernung der Versiegelung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), weil die Voraussetzungen für die beantragte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruft auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei war wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz zu bringen. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, Seite 605, 608, dortige Ziffer II.14.1) ist bei Streitigkeiten um eine Gaststättenkonzession mangels konkreter Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ein Mindestbetrag von 20.000,00 DM anzusetzen, wobei unselbstständige Schließungsverfügungen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallen.