Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Feststellung geistiger Behinderung (§6 AO‑SF NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16.02.2009. Das Gericht führt eine summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch und kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtswidrig erscheint. Insbesondere fehlen hinreichende Feststellungen dazu, ob beim Sohn eine dauerhafte Hilfe zur selbstständigen Lebensführung vorliegt. Daher überwiegt das Interesse der Antragsteller am aufschiebenden Effekt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.02.2009 wurde stattgegeben; Bescheid erscheint nach summarischer Prüfung rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu gewähren, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zugunsten der Antragssteller ausfällt.
Die gerichtliche Überprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt sich auf eine summarische, nur vorläufig entscheidungsreife Prüfung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
Für die Feststellung einer geistigen Behinderung i.S.d. § 6 AO‑SF NRW sind ausdrückliche bzw. taugliche Feststellungen erforderlich, ob eine voraussichtlich dauerhafte Hilfe zur selbstständigen Lebensführung über die Schulzeit hinaus besteht.
Fehlen in Bescheid und Gutachten hinreichende tatsächliche Ausführungen zu wesentlichen Voraussetzungen einer Leistung, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheids und rechtfertigt im summarischen Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1665/09 gegen des Be-scheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der am 04.03.2008 bei Gericht gestellte und so verstandene Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 04.03.2009 ( 18 K 308/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wiederherzustellen,
ist begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, weil das Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid vom 16.02.2009 rechtswidrig ist und deshalb das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Denn nach den vorliegenden Unterlagen dürfte derzeit eine abschließende Feststellung, ob bei dem Sohn der Kläger eine geistige Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF NRW vorliegt, nicht möglich sein. Weder der angegriffenen Bescheid noch das sonderpädagogische Gutachten vom 15.05.2008 noch der Pädagogische Entwicklungs- und Leistungsbericht vom 19.01.2009 enthalten ausdrücklich oder dem Inhalt nach Ausführungen darüber, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Auch vor dem Hintergrund der in dem Bericht vom 19.01.2009 aufgeführten Schwierigkeiten des Sohnes der Kläger erschließt sich mangels Ausführungen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt, zumindest nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung im Hinblick auf eine geistige Behinderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Sie berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.