Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sicherstellungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, mit der die Sicherstellung zweier Dalmatiner zur amtstierärztlichen Abklärung angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die Behörde habe den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet; angesichts zahlreicher Vorfälle liege ein massiver Gefahrenverdacht nach § 12 Abs. 1 LHG NRW vor, und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO spreche zugunsten der öffentlichen Sicherheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sicherstellungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde die Dringlichkeit und Gefahrenlage substantiiert darlegt und die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Zur rechtfertigenden Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung von Tieren genügt ein massiver Gefahrenverdacht, der sich aus Art, Häufung und Zahl von Vorfällen ergibt; ein bloßer Anfangsverdacht ist hierfür nicht ausreichend.
§ 12 Abs. 1 LHG NRW (landeshunderechtliche Generalklausel) bildet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für zeitlich begrenzte Sicherstellungen zur amtstierärztlichen Abklärung der Gefährlichkeit von Hunden.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leib und Leben gegenüber dem Interesse des Tierhalters an Fortbestand der Haltung, wenn konkrete Gefährdungsanlässe vorliegen.
Die Begründung einer Anordnung des Sofortvollzugs kann auch kontextbezogen ausreichend sein; aus der Gesamtwürdigung muss sich hinreichend erkennen lassen, welche konkrete Gefahr abgewehrt bzw. erforscht werden soll.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Gründe
Der am 8. August 2003 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 13. August 2003 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2003 hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Dalmatiner Victor" und Betty" wiederherzustellen und für diesen Fall die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,
hat keinen Erfolg; der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 - LHG NRW - gestützte Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners kommt nicht in Betracht, weil dieser die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäss begründet hat und ferner die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die Regelung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mängelbehaftet, weil sich aus dem Kontext noch hinreichend deutlich ergibt, dass es dem Antragsgegner nach den jüngsten Vorfällen um eine unverzügliche Gefahrerforschung zum Zweck der Abklärung der Gefährlichkeit der Hunde geht; die Bezugnahme auf die weitere Haltung" der Tiere ist insofern bei verständiger Würdigung als weitere Haltung ohne Abklärung der Gefährlichkeit der Hunde" zu verstehen.
Der Antragsgegner war nach summarischer Prüfung berechtigt, die Anordnung der sofortigen Sicherstellung des Dalmatinerrüdens Victor" sowie der Dalmatinerhündin Betty" als Gefahrerforschungseingriff auf die landeshunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHG NRW zu stützen. Eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der genannten Norm, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes, liegt nämlich in Gestalt eines Gefahrenverdachts ohne weiteres vor. Angesichts der Art, Häufung und Zahl der Vorfälle mit den beiden Hunden der Antragstellerin kann von einem bloßen Anfangsverdacht keine Rede mehr sein. Abgesehen von der ersten Beschwerde über ein unangeleintes und teilweise unbeaufsichtigtes Herumlaufen eines Dalmatiners im heimatlichen Bereich der X1 Straße und der Straße Am H im Februar 2001 ist hier zunächst der Vorfall mit dem Jogger im März 2001 zu nennen, bei dem dieser nach eigener Darstellung von beiden Tieren angesprungen und durch den größeren Hund - also Victor" - in das Gesäß gebissen wurde. Der substanziierten Darstellung des seinerzeit Geschädigten, der die Hundebissverletzung durch eine ärztliche Bescheinigung (vom 3. März 2001) nachwies, hat die Antragstellerin in ihrer Gegendarstellung" vom 11. August 2003 lediglich den pauschalen Vorwurf entgegen gesetzt, Papier sei geduldig und Atteste seien die Lebensgrundlage der meisten Ärzte. Im Übrigen bemüht sie sich um eine Sachverhaltsdarstellung, die den Jogger abweichend von den objektiven Anhaltspunkten quasi als Täter und Victor" als dessen Opfer erscheinen lässt. Dieser Version vermag die Kammer auch deshalb nicht zu folgen, weil sie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge mit derjenigen des (am 16. März 2001) als Beschuldigter vernommenen Ehemannes der Antragstellerin in einem zentralen Punkt nicht vereinbar ist. Während der Hundehasser" - gemeint ist der Jogger - nach Angaben des Ehemannes zum Abschied zugetreten haben soll, ist dieser Angriff laut Antragstellerin zum Auftakt der Begegnung erfolgt. Der Schilderung des (zum Anlass für eine Unterschriftensammlung genommenen) Vorfalls mit dem Pflegehund der Nachbarin L am 10. Juni 2003, den der Antragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung offenbar wegen des Anzeigedatums irrtümlich dem 23. Juni 2003 zugeordnet hat, ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen begegnet. Das Packen" des Hundes durch Victor" hat sie vielmehr in ihrer bereits angeführten Gegendarstellung" ausdrücklich eingeräumt, den Tod des Chihuahuas allerdings mit dessen Herzschwäche begründet; mit der nachvollziehbaren Darstellung der Frau L, laut Tierarzt sei der Pflegehund wegen eines Milzrisses wohl innerlich verblutet, ist dies nicht vereinbar. Der Vorfall allein rechtfertigt bereits eine amtstierärztliche Abklärung der Gefährlichkeit von Victor", denn als völlig artgerecht" kann die von dem Rüden gezeigte Verhaltensweise entgegen der in dem Widerspruchsschreiben vorgenommenen Bewertung jedenfalls nicht bezeichnet werden. Auch die Schilderungen des Polizeikommissars L1 in dem Bericht vom 23. Juli 2003, die Hündin Betty" sei nach seinem Schellen an der Haustür an dem Ehemann der Antragstellerin vorbei ins Freie gelangt, habe ihn angesprungen und nach dem rechten Arm gebissen, werden durch die Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt. Wie der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom heutigen Tage zutreffend ausführt, zeigt die Einlassung der Antragstellerin, der Polizeikommissar hätte beim Bellen zurückweichen müssen, das bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann offenbar vorherrschende Grundverständnis, die mit den beiden Dalmatinern vorgekommenen Zwischenfälle seien allesamt von den Betroffenen selbst verschuldet. Für die in der Widerspruchsschrift geforderte teleologische Reduktion des § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHG NRW gibt es vorliegend schon deshalb keine Veranlassung, weil auch der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHG NRW gegeben ist. Im Übrigen spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHG NRW auf die Sicht eines objektiven (menschlichen) Betrachters und nicht auf die Sicht des Hundes oder gar dessen juristische (Parallel-)Wertung abstellt. Der Darstellung des jüngsten Vorfalls vom 4. August 2003 durch Frau X1 ist nichts hinzuzufügen, da die (beleidigende) Gegendarstellung" der Antragstellerin die Schuld in unsubstanziierter Weise allein der Halterin des durch Victor" verletzten Mischlingsdackels zuweist. Angesichts des Umstandes, dass in die Vorfälle nicht nur Nachbarn der Antragstellerin, sondern auch ein Unbeteiligter sowie ein Polizeibeamter als Geschädigte im weiteren Sinne involviert waren, kann eine kampagneartige Verschwörung gegen die Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die landeshunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHG NRW ist als Ermächtigungsgrundlage der angeordneten einstweiligen Sicherstellung der beiden Dalmatiner zur amtstierärztlichen Abklärung der Gefährlichkeit der Hunde abweichend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht etwa durch andere Vorschriften ausgeschlossen. Insbesondere beinhaltet § 12 Abs. 2 Satz 4 LHG NRW keine derartige Sperre. Dabei braucht die Kammer der Frage nicht nachzugehen, ob der in der Vorschrift vorgesehene (endgültige) Entzug eines Hundes (und dessen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle) nur allein unter den dort genannten Voraussetzungen (Untersagung der Haltung) möglich ist und diese Art von Maßnahme mithin nicht auf die Generalklausel gestützt werden kann. Vorliegend geht es nämlich nicht um einen solch schwer wiegenden endgültigen Entzug, sondern nur um eine zeitlich begrenzte Sicherstellung. Abgesehen davon spricht im Hinblick auf die genannten Vorfälle sowie insbesondere auch die zahlreichen weiteren Verstöße (vor allem gegen die Leinenpflicht), die ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemannes gegenüber den Interessen anderer offenbaren, einiges dafür, dass abweichend von der Bewertung in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. August 2003, eine Untersagung der Hundehaltung sei ihr gegenüber auch nicht möglich, eine derartige Anordnung mangels (der auch für große Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 LHG NRW erforderlichen) Zuverlässigkeit der Antragstellerin durchaus ernstlich in Betracht kommt. Ob ein Rückgriff auf die Sicherstellungsvorschrift des Polizeigesetzes ausgeschlossen ist oder nicht, kann demnach dahinstehen.
Aus den genannten Vorfällen folgt daher ein massiver Gefahrenverdacht, der es erlaubt, die angegriffene (zutreffend auf § 12 Abs. 1 LHG NRW gestützte) einstweilige Sicherstellung der beiden Tiere zwecks Abklärung der Gefährlichkeit auch ohne weiteres als verhältnismäßige Maßnahme zu qualifizieren. Ob auch weiter gehende Maßnahmen gerechtfertigt wären, bedarf hier mangels Streitgegenständlichkeit keiner Entscheidung.
Die nach alledem noch vorzunehmende Interessenabwägung im engeren Sinne geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn ihr privates Interesse daran, vorläufig bis zur Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung die gegen sie getroffene Maßnahme nicht beachten zu müssen und ihre Hunde ohne Abklärung deren Gefährlichkeit behalten zu können, wiegt nicht so schwer wie das gegenläufige Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelung. Denn der Schutz von Leib und Leben Dritter sowie der Schutz von anderen Tieren ist ohne Weiteres höher einzuschätzen als die der Antragstellerin auferlegte Pflicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 -
genannten Vorgaben. Danach ist für ordnungsbehördliche Anordnungen gegen Tierhalter der gesetzliche Auffangwert von derzeit 4.000,00 Euro anzusetzen (Nr. 34.1), der im Hinblick auf die Zahl der Tiere zu verdoppeln ist. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen.