Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Hundehaltung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Hundehaltung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen: die Maßnahme ist nicht offensichtlich rechtswidrig und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Die angeordneten Maßnahmen (Abgabe, Wegnahme, Zwangsgeld) dienen der Gefahrenabwehr und erscheinen verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen, da Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig und öffentliches Interesse überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist die Kammer an die Darlegungen der Behörde zu halten; offenkundige Rechtswidrigkeit ist erforderlich, um sofortige Vollziehung aufzuheben.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Abgabe oder Wegnahme eines Hundes) sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismäßig sind und der Schutz überragender Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit) im Vordergrund steht.
Die Behörde kann ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO glaubhaft machen; dies rechtfertigt die Fortgeltung der Vollziehung, sofern die Maßnahmen nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der vorläufige Rechtsschutzantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Zwar hat der Antragsteller den Antrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegen die Ausgangsbehörde gerichtet, obwohl die sofortige Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller erstrebte gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind jedoch nicht gegeben.
Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Widerspruchsbehörde hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass weitere Gefährdungen durch die Hundehaltung des Antragstellers bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht hingenommen werden könnten.
Die in Nrn. 1., 3. und 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass sich die Maßnahmen in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jene Maßnahmen gegeben sind. Die Kammer sieht von einer Darstellung der Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ab, weil sie den Begründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides folgt. Bezüglich der fehlenden erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers wird zudem auf die nach Auffassung der Kammer zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19. September 2002 (19 T 286/02 / 8 Gs 1259/02) Bezug genommen.
Die Anordnung der Abgabe des Hundes des Antragstellers (Nr. 2. der Ordnungsverfügung) erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie basiert auf § 14 Abs. 1 OBG und dient der Abwehr der von dem Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren. Aus den in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen, denen die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ebenfalls folgt, hat der Antragsgegner von der ihm eingeräumten Befugnis zur Gefahrenabwehr auch ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere stellt sich die Anordnung der Abgabe nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie letztlich dem Schutz der überragenden Rechtsgüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter dient, denen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Verfassungsrang zukommt.
Die Androhung der Wegnahme des Hundes im Wege des unmittelbaren Zwangs (Nr. 5. der Ordnungsverfügung) findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 62, 63 VwVG NRW. Anders als durch die ggfs. notwendige Anwendung des unmittelbaren Zwanges können die mit der weiteren Hundehaltung vom Antragsteller ausgehenden Gefahren nicht wirksam bekämpft werden.
Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 6. der Ordnungsverfügung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind.
Unter den gegebenen Umständen fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist angesichts der mit der Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine unzuverlässige Person verbundenen Gefährdung von Menschen höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers an der Haltung des Hundes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei war wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz zu bringen. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, S. 605, 608, dortige Ziffer 34.1) ist bei Anordnungen gegen einen Tierhalter der Auffangwert von früher 8.000,-- DM, heute 4.000,-- Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG), anzusetzen.