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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 2817/15·21.09.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht/TierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Teile einer Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Der Hund wurde phänotypisch als Bullterrier i.S.d. §3 Abs.2 LHundG NRW eingestuft; ein Abstammungsnachweis für Miniatur-Bullterrier fehlte. Die Erlaubnis zur Haltung wurde zu Recht versagt; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Aussetzungsbefugnis des § 80 Abs. 5 VwGO macht das Gericht keinen Gebrauch, wenn die angefochtene Ordnungsmaßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.

2

Fehlt der Nachweis der genealogischen Abstammung, richtet sich die Rasseeinstufung eines Hundes nach seinem phänotypischen Erscheinungsbild; eine geringfügige Überschreitung in Größenangaben begründet ohne Herkunftsnachweis keine Umstufung.

3

Die bloße Vorlage eines gegenteiligen Sachverständigengutachtens führt nicht zur Rechtsverletzung, wenn die Behörde das Gutachten zur Kenntnis genommen, gewürdigt und ihre Feststellungen durch eigene fachkundige Feststellungen stützt.

4

Ein drohender Tierheimaufenthalt des Tieres begründet regelmäßig kein öffentliches Interesse, das die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes rechtfertigt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 LHundG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1132/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der am 21. August 2015 eingegangene Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Az. 18 K 5655/15 gegen Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 6. August 2015 wiederherzustellen und gegen Z. 3 derselben Verfügung anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Das Gericht macht von der ihm nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird zunächst in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ordnungsverfügung vom 6. August 2015 verwiesen.

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Verfahrensfehler liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das vorgerichtlich von ihm beigebrachte Gutachten des Herrn C. zur Kenntnis genommen, ausgewertet und gewürdigt. Dass die Antragsgegnerin die Schlüsse des Gutachtens nicht teilt, stellt aus den nachfolgenden Erwägungen weder Tatsachenermittlungs‑ noch Rechtsanwendungsfehler dar. Bei dem Hund des Antragstellers handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Amtstierärztin, denen sich das Gericht anschließt, um einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW in Gestalt eines Bullterriers. Die Feststellungen der sachkundigen Amtstierärztin werden durch das Gutachten des Herrn C. vom 1. Juli 2015 nicht erschüttert. Die Ansicht des Herrn C., bei dem nach seinen Messungen der Widerristhöhe 41,5 cm großen Hund (die Messung der Amtstierärztin am 15. April 2015 hatte eine Widerristhöhe von ca. 44,5 cm ergeben, eine genauere Messung war auf Grund des Verhaltens des Hundes nicht möglich) handele es sich um einen „recht großen Miniatur Bullterrier“, trifft nicht zu.

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Allerdings handelt es sich bei den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI, Weltorganisation der Kynologie mit zurzeit 91 Mitglieds‑ und Partnerländern mit Sitz in Belgien) anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur Bullterrier“ um zwei verschiedene Rassen. Dem Bullterrier ist der FCI Standard Nr. 11 zugeordnet, dem Miniatur Bullterrier der FCI Standard Nr. 359. Nur der Bullterrier ist kraft Landesrecht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) ein gefährlicher Hund. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur Bullterrier vorhanden sind und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Daraus folgt, dass ein genealogisch von Miniatur Bullterriern abstammender Hund auch bei geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm noch ein Miniatur Bullterrier bleiben kann. Wo die Grenze der Geringfügigkeit im Einzelfall zu ziehen ist, kann hier dahinstehen, weil dies voraussetzt, dass der Halter den Nachweis führt, dass der Hund von als Miniatur Bullterriern eingestuften Eltern abstammt. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Daher erfolgt die Rasseeinstufung seines Hundes ausschließlich nach dem phänotypischen Erscheinungsbild.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014, ‑ 5 B 446/14 ‑ juris.

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Der Phänotyp des Hundes des Antragstellers entspricht aber nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen des Herrn C. einerseits und der Amtstierärztin andererseits einem Bullterrier. Als Miniatur Bullterrier könnte der ohne jeglichen Herkunftsnachweise präsentierte Hund des Antragstellers nur anerkannt werden, wenn er die „Soll-Grenze“ von 35,5 cm nicht überschreiten würde. Da an keiner Stelle der Rassebeschreibung des Bullterriers eine Mindestgröße oder ein Mindestgewicht formuliert wird, sind die Ansichten des Herrn C. zu dem ihm bekannten Regel-Körpergewicht von Bullterriern unerheblich. Die Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers, der angeblich 17 kg schwere Hund wiege gerade einmal die Hälfte dessen, was ein Standard-Bullterrier auf die Waage bringe, ist angesichts des Fehlens von Regel-Gewichtsangaben in der Rassebeschreibung des Bullterriers aus der Luft gegriffen. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob der Hund 41,5 oder 44,5 cm groß ist.

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Offensichtlich rechtmäßig sind auch die Ausführungen dazu, dass und warum dem Antragsteller die erforderliche Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht erteilt werden kann. Abgesehen davon geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein drohender Tierheimaufenthalt das erforderliche öffentliche Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nicht begründen kann.

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Zuletzt Beschluss vom 13. August 2014, - 18 L 1412/14 -, juris.

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Auf die weitere Einschätzung der Amtstierärztin in deren ergänzender Stellungnahme vom 22. Juli 2015, wonach es sich bei dem Hund auf Grund bestimmter Vorkommnisse darüber hinaus auch um einen im Einzelfall gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW handele, kommt es nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß der §§ 53, 52 die KG festgesetzt worden (halber Auffangwert).