Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorstellung beim Gesundheitsamt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen Bescheide, die die Vorstellung ihrer Tochter beim Gesundheitsamt und Zwangsgeldandrohungen anordnen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SchulG NRW erfüllt und das vorgelegte Attest nicht geeignet sei, die Zweifel auszuräumen; das öffentliche Vollziehungsinteresse überwog.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide zur Vorstellung beim Gesundheitsamt und Zwangsgeldandrohungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 43 Abs. 2 SchulG NRW kann die Schule bei begründeten Zweifeln ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen und die hierzu erforderliche Mitwirkung, insbesondere die Vorstellung des Kindes beim Gesundheitsamt, anordnen.
Ist ein von den Eltern vorgelegtes ärztliches Attest nicht geeignet, begründete Zweifel an gesundheitlich bedingtem Unterrichtsversäumnis auszuräumen, rechtfertigt dies die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung.
Die Aufforderung, ein Kind beim Gesundheitsamt vorzustellen, stellt einen selbstständig vollstreckbaren Verwaltungsakt dar und ist gesondert anfechtbar.
Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen (§ 80 VwGO) ist nur dann wiederherzustellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder das private Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Zwangsgeldandrohungen nach landesrechtlicher Vollstreckungsermächtigung sind bei verhältnismäßiger Ausgestaltung und vorliegendem besonderen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Schulpflicht grundsätzlich sofort vollziehbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 3.100,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 23. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. November 2005 und vom 15. Dezember 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag zumindest hinsichtlich des Bescheides vom 15. Dezember 2005 nicht möglicherweise mangels (fristgerechter) Widerspruchseinlegung bereits unzulässig ist, ist er jedenfalls in der Sache unbegründet.
Zunächst geht die im Hinblick auf die im Bescheid vom 25. November 2005 getroffene Anordnung, die Tochter F2 dem jugendärztlichen Gesundheitsdienst des Gesundheitsamtes des Kreises O vorzustellen, vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.
Weder ist diese Anordnung offensichtlich rechtwidrig noch überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller aus sonstigen Gründen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der in Verfahren der vorliegenden Art nur gebotenen summarischen Prüfung spricht alles für die Rechtmäßigkeit der Anordnung.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (SchulG) kann die Schule bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragsgegnerin ging zu Recht von begründeten Zweifeln hinsichtlich eines gesundheitlich bedingten Fehlens der Tochter der Antragsteller seit dem 6. September 2004 aus. Solche Zweifel ergeben sich schon daraus, dass die Antragsteller zunächst selbst eingeräumt haben, dass ihre Tochter deswegen weder die Antragsgegnerin noch eine sonstige öffentliche oder zugelassene private Schule besuche, da der dortige Unterricht den Bedürfnissen von F2 nicht gerecht werde (Schreiben vom 14. September 2004, Bl. ME 9 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Von gesundheitlichen Gründen war in diesem Zusammenhang keine Rede. Der Aufforderung seitens der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2004, ein ärztliches Attest für den Erkrankungszeitraum seit Beginn des Schuljahres vorzulegen (Bl. M 13 des Verwaltungsvorgangs), kamen die Antragsteller dann zwar nach. In dem vorgelegten Attest der C vom 4. Oktober 2004 (Bl. ME 14 des Verwaltungsvorgangs) heißt es indes lediglich pauschal, dass F2 seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 aus medizinischer Sicht bis auf Weiteres nicht schulfähig sei. Die diesbezüglichen Zweifel artikulierte die Antragsgegnerin in einem Schreiben an das Gesundheitsamt des Kreises O vom 13. Oktober 2004 (Bl. ME 17 des Verwaltungsvorgangs). Die Feststellung der Schulunfähigkeit" von F2 sei deshalb zu bezweifeln, weil diese Nachmittags und an Wochenenden regelmäßig von Mitschülerinnen und -schülern draußen beim Spielen gesehen worden sei und F2 auch in einem Telefonat mit der Klassenlehrerin ihr Wohlbefinden und ihre Sehnsucht nach Schule und Freunden zum Ausdruck gebracht habe. Im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 (Bl. ME 25 des Verwaltungsvorgangs) stellte die Antragstellerin zu 2) selbst klar, dass F2 nicht krank, sondern eben - wie in dem ärztlichen Attest verlautbart - lediglich schulunfähig sei. Die Schule mache sie krank und stelle eine große Gefährdung für ihre Gesundheit und weitere Entwicklung dar. Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin und geht von begründeten Zweifeln hinsichtlich des Fernbleibens F2s vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG aus.
Des weiteren ist auch von einem besonderen Fall im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG auszugehen, der es gestattet, ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einzuholen. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass das seitens der Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest nach dem zuvor Gesagten nicht geeignet war, die begründeten Zweifel am Vorhandensein gesundheitlicher Gründe für das Unterrichtsversäumnis zu beseitigen. Es ist davon auszugehen, dass gerade auch für diesen Fall, dass ein von den Eltern vorgelegtes ärztliches Attest nicht den notwendigen Aufschluss über die gesundheitliche Situation einer Schülerin oder eines Schülers bringt, der Schule das Instrument einer schul- bzw. amtsärztlichen Untersuchung an die Hand gegeben werden soll.
Liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG vor, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die angeordnete Vorstellung beim Gesundheitsamt wird insbesondere auch vom Ermächtigungsumfang des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG gedeckt. Wenn es in der genannten Vorschrift wörtlich heißt ...kann die Schule ... in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen", impliziert dies zugleich die Befugnis, gegenüber den Eltern die in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen Mitwirkungshandlungen anzuordnen. Dazu gehört auch die Aufforderung, das Kind bei der betreffenden Stelle vorzustellen, um die nachfolgende Untersuchung überhaupt erst in die Wege leiten zu können. Ermessensfehler im Hinblick auf die getroffene Anordnung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die zur Befolgung eingeräumte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides ist nicht zu beanstanden.
Ergänzend sei angemerkt, dass es sich bei der Aufforderung, die Tochter F2 zwecks Untersuchung beim Gesundheitsamt vorzustellen, auch nicht etwa nur um eine nicht selbstständig justitiable Vorbereitungs- bzw. Verfahrenshandlung (vgl. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), sondern um einen eigenständig vollstreckbaren und damit auch gesondert angreifbaren Verwaltungsakt handelt (anders z.B. bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, welche nicht selbstständig, sondern lediglich zusammen mit der endgültigen Entscheidung - Nichterteilung bzw. Entzug der Fahrerlaubnis - angegriffen werden kann). Dies folgt schon daraus, dass im Falle des § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG anders als in dem Beispiel aus dem Fahrerlaubnisrecht eine abschließende Entscheidung, gegen die der Betroffene vorgehen und dabei auch die Bedenken gegen die vorangegangene Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens geltend machen kann, nicht - jedenfalls nicht zwingend - vorgesehen ist.
Die noch vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Entscheidung bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. An der Vollziehung der in Rede stehenden Anordnung besteht nämlich schon deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse, weil eine möglichst zeitnahe Klärung der schulischen Situation der Tochter der Antragsteller dringend geboten ist. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, die in den §§ 34 ff. SchulG normierte allgemeine Schulpflicht effektiv und ohne zeitliche Verzögerung durchsetzen zu können und in diesem Zusammenhang zeitnah Aufschluss über das Gesundheitsbild einer Schülerin oder eines Schülers zu erhalten.
Auch im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht anzuordnen. Diese Androhung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die - von den Antragstellern bezweifelte - Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich insoweit aus § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist in Anbetracht der besonderen Wertigkeit und Bedeutung der Schulpflicht und vor dem Hintergrund der bisherigen hartnäckigen Weigerung der Antragsteller, ihre Tochter amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu beanstanden. Angesichts der gesetzlichen Wertung, wonach einem Widerspruch gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW) und dem in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, wonach eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfolgen soll, ist ein diesem Grundsatz entgegenstehendes schützenswertes privates Interesse der Antragsteller nicht ersichtlich.
Auch bezogen auf die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 15. Dezember 2005 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Auch diese Maßnahme erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW lag mit der für sofort vollziehbar erklärten Aufforderung an die Antragsteller, ihre Tochter beim Gesundheitsamt vorzustellen, vor. Nach den obigen Ausführungen bestand im Hinblick auf diese Aufforderung angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit und der auch im Übrigen zu Lasten der Antragsteller ausgehenden Interessenabwägung auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auch sind die Antragsteller der ihnen aufgegebenen Verpflichtung innerhalb der dazu bestimmten - angemessenen - Frist nicht nachgekommen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, vom 5. Dezember 2005 an für zwei Wochen im Urlaub gewesen zu sein, können sie daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil ihnen der Bescheid vom 25. November 2005 nicht erst, wie in der Antragsschrift angegeben, am 2. Dezember 2005, sondern ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden bereits am 30. November 2005 zugestellt wurde. Dass es an den verbleibenden Werktagen (Mittwoch, 30. November 2005, bis Freitag, 2. Dezember 2005) nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, der Aufforderung der Antragsgegnerin, die ja lediglich die Vorstellung der Tochter beim Gesundheitsamt der Stadt O vorsieht, nachzukommen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Vor dem Hintergrund der bei summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist auch kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung zu Gunsten der Antragsteller rechtfertigt.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 700,00 Euro schließlich ist, ungeachtet der Frage, ob nicht entsprechend der Ankündigung in der Antragsschrift bereits am 16. Januar 2006 ein Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt stattgefunden hat und damit Erledigung eingetreten ist, bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Auch insoweit kommt ein Abweichen von dem Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Hinblick auf die im Bescheid vom 25. November 2005 getroffene Anordnung und Zwangsgeldandrohung war dabei der Auffangwert, bezüglich des Bescheides vom 15. Dezember 2005 die Höhe des festgesetzten und des erneut angedrohten Zwangsgeldes zugrunde zu legen. Der so ermittelte Gesamtwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren.