Nachteilsausgleich bei LRS im Abitur: keine 25% Zusatzzeit im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO eine zusätzliche Lese- und Korrekturzeit von jeweils 25% in allen Klausuren der Abiturqualifikationsphase. Streitpunkt war, ob ein solcher Umfang des Nachteilsausgleichs nach § 13 Abs. 7 APO-GOSt beansprucht werden kann. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei und die Schule den Nachteilsausgleich ermessensfehlerfrei mit insgesamt 20 Minuten je Klausur festgelegt habe. Das Gericht betonte das Gebot der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation; eine Ermessensreduzierung auf die beantragte prozentuale Zusatzzeit sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von 25% zusätzlicher Lese- und Korrekturzeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
Die Gewährung und Bemessung eines Nachteilsausgleichs bei besonders schwerer Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens nach § 13 Abs. 7 APO-GOSt steht im Ermessen der Schulbehörde; ein Anspruch auf einen bestimmten Umfang besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null.
Das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit kann eine Abänderung einheitlicher Prüfungsbedingungen durch Ausgleichsmaßnahmen erfordern, verbietet aber eine Überkompensation des Nachteils.
Die gerichtliche Kontrolle der Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs ist auf Ermessensfehler beschränkt (§ 114 VwGO); sachbezogene Erwägungen der Fachlehrkräfte können eine zeitliche Kompensationsentscheidung tragen.
Ein prozentual an der Bearbeitungszeit orientierter Nachteilsausgleich ist nicht geboten, wenn ein pauschaler Zeitzuschlag den Nachteil hinreichend ausgleicht und die Schule den Umfang fortlaufend überprüft und anpasst.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1393/19 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Umfang des Nachteilsausgleichs bei Lese-Rechtschreib-Schwäche
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 18 K 4784/19 in allen Klausuren der Abiturqualifikationsphase eine zusätzliche Lesezeit und eine zusätzliche Korrekturzeit von jeweils 25% der jeweiligen Klausurbearbeitungszeit zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Einen solchen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (im Folgenden: APO-GOSt).
Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt kann die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt entsprechendes bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Nachdem vorliegend sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner von der Erforderlichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs ausgehen, lag es im Ermessen des Antragsgegners zu entscheiden, in welchem Umfang die Vorbereitungs- bzw. Prüfungszeit verlängert wird.
Insoweit ist jedoch weder ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners dahingehend reduziert ist, dass allein die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer zusätzlichen Bearbeitungszeit von Klausuren in Höhe von jeweils 25% der jeweiligen Klausurbearbeitungszeit rechtmäßig ist, noch sind Ermessensfehler betreffend die Festlegung des aktuell gewährten Nachteilsausgleichs erkennbar, der in Form einer (absoluten) Verlängerung der Bearbeitungszeit in Höhe von insgesamt 20 Minuten (zusätzliche Lesezeit von 5 Minuten sowie zusätzliche Korrekturzeit von 15 Minuten) gewährt wird. Dieser Nachteilsausgleich erweist sich vielmehr als rechtmäßig.
Das Prüfungsrecht ist, auch im Bereich schulischer Prüfungen, geprägt vom Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Gebot soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sollen die Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge möglichst gleich sein, etwa soweit Form und Verlauf der Prüfung und die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung betroffen sind. Bei Schülern, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist, kann die Wahrung der Chancengleichheit jedoch gebieten, die einheitlichen Prüfungsbedingungen abzuändern und durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen chancengleiche äußere Bedingungen herzustellen. Ein solcher Nachteilsausgleich darf jedoch im Einzelfall nach Art und Umfang (nur) so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird.
BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2015 - 6 C 35/14 -, juris, Rn. 15 f.
Dabei liegt eine beeinträchtigte Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, auch im Fall einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dadurch allein der Nachweis des Leistungsstandes, d.h. die technische Umsetzung durchaus vorhandener Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, erschwert wird und wenn die Beeinträchtigung in der weiteren Berufs- oder Hochschulbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
Vgl. Beschluss der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. November 2007, Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen, S. 4.
Gemessen daran hat der Antragsgegner den dem Antragsteller gewährten Nachteilsausgleich in Form einer verlängerten Bearbeitungszeit in Höhe von 20 Minuten pro angefertigter Klausur rechtsfehlerfrei festgelegt. Seine diesbezügliche Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), ist nicht zu beanstanden.
Dabei soll offenbleiben, in welcher diagnostischen Form bei dem Antragsteller eine Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens vorliegt und ob es sich dabei um eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens im Sinne des § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt handelt. Insofern ist in den fachärztlichen Attesten des Dr. N. vom 0.0.2018 und vom 00.0.2019 zwar von einer Legasthenie die Rede. Jedoch enthält das aktuellere Attest - im Gegensatz zu dem Attest aus dem Jahr 2018 - lediglich Angaben zur Rechtschreibfertigkeit, nicht jedoch zur Lesefertigkeit, obwohl dieser für die Diagnostizierung einer Legasthenie und auch die Beurteilung des Vorliegens einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens im Sinne des § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt maßgebliche Bedeutung zukommt. Ferner ist etwa in dem allgemeinärztlichen Attest der Dr. C. vom 00.0.2019 (lediglich) die Rede von einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwäche.
Zum Unterschied Legasthenie - Lese-Rechtschreib-Schwäche vgl.: https://www.schulerfolg.eu/unterschied-zwischen-legasthenie-und-lrs.php.
Jedenfalls genügt der dem Antragsteller derzeit gewährte Nachteilsausgleich nach den Feststellungen der Fachlehrer, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich stützt, und den sonstigen Erkenntnissen, um die bei dem Antragsteller vorhandene Beeinträchtigung seiner Lese- und Rechtschreibfertigkeiten in einer Weise auszugleichen, die dem Gebot der Chancengleichheit hinreichend Rechnung trägt. Dabei handelt es sich bei den Erwägungen der Fachlehrer und den sonstigen, der Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Überlegungen jeweils um sachbezogene Argumente und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Aspekte zugrundeliegen.
Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass in der Zeit zwischen der Mitte der Jahrgangsstufe 11 und der Mitte der Jahrgangsstufe 12 ein Nachteilsausgleich in Höhe von insgesamt 30 Minuten gewährt worden war (15 Minuten zusätzlich Lesezeit plus 15 Minuten zusätzliche Korrekturzeit). Die damit einhergehende Verkürzung um insgesamt 10 Minuten stellt sich insbesondere nicht als willkürlich dar. Hier ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Abschmelzung der zusätzlich eingeräumten Bearbeitungszeit ausschließlich auf den Bereich der Lesezeit bezieht. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters zum Widerspruch des Antragstellers sind die Fachlehrer zuletzt mittlerweile einstimmig zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller keine Zusatzzeit zum Lesen benötigt. Auch das vorgelegte fachärztliche Attest des Dr. N. vom 0.0.2018 weist einen deutlichen Unterschied des Prozentrangs auf, soweit einerseits die Rechtschreibefertigkeit (1,8) und andererseits die Lesefertigkeit (18) betroffen ist. Darüber hinaus hat sich der Prozentrang betreffend die Rechtschreibfertigkeit - wenn diese auch weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau liegt - verbessert. Insoweit ergibt sich aus dem fachärztlichen Attest des Dr. N. vom 00.0.2019 ein Prozentrang von 3,6. Dagegen sind in diesem aktuelleren Attest Ausführungen zur Lesefertigkeit nicht (mehr) enthalten.
Soweit der Antragsteller anführt, die erfolgte Reduzierung des gewährten Nachteilsausgleichs habe bereits zur Verschlechterung seiner Leistungen geführt, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme einer ermessensfehlerbehafteten Entscheidung des Antragsgegners. Dies gilt insbesondere, soweit dem Antragsteller in Anmerkungen der Lehrer an zwei Klausuren nahegelegt worden ist, sein Zeitmanagement zu optimieren. Denn aus den weiteren Ausführungen der Lehrer ergibt sich, dass das Zeitmanagement in einer Weise betroffen ist, die die Lese- bzw. Rechtschreibfähigkeiten des Antragstellers nicht berührt. Insoweit wird etwa kritisiert, dass der Antragsteller zu einer Aufgabenstellung sehr viel geschrieben habe, und zwar auch zu Aspekten, die mit der Aufgabenstellung nichts zu tun hätten. In einer zweiten Anmerkung wird erläutert, dass der Antragsteller eine Teilaufgabe nicht bearbeitet habe, obwohl er (im Übrigen) so viel geschrieben habe, wie fast kein anderer Schüler. Ungeachtet dessen, dass der Umstand des allgemein beobachteten überdurchschnittlichen Schreibumfangs wohl als ein Anzeichen für eine Überkompensierung zu werten ist, verdeutlichen die Anmerkungen jedenfalls, dass in diesen Fällen Fehler bei der Setzung der Bearbeitungsschwerpunkte vorgelegen haben, nicht aber Unzulänglichkeiten, die aus den eingeschränkten Lese- und Rechtschreibfähigkeiten des Antragstellers resultieren. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 25. September 2019, der Antragsteller sei bei der Mathematik-Klausur am 00.0.2019 mit der Zeit nicht ausgekommen, nicht durch. Insoweit ist es möglich, dass auch hier das Zeitmanagement eine Rolle gespielt hat, das im Übrigen auch für Schüler ohne Beeinträchtigung der Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ein zentrales Thema darstellt. Nicht auszuschließen ist auch, dass der Antragsteller, der nach den Beobachtungen der Fachlehrer oft mehr geschrieben hat als die anderen Schüler und zum Teil Klausuren auch früher abgegeben hat, sich an den abgesenkten, der Chancengleichheit aber besser gerecht werdenden Nachteilsausgleich mit Blick auf das Zeitmanagement erst gewöhnen muss. Schließlich ist festzustellen, dass sich die Leistungen des Antragstellers nach Kürzung des Nachteilsausgleichs nicht durchweg verschlechtert haben. In einigen Fächern sind sogar Verbesserungen zu verzeichnen. Ferner ist in einem anderen Fach (Niederländisch) zu konstatieren, dass nach den Erläuterungen des Fachlehrers die Noten offenbar aller Schüler schlechter geworden sind.
Genügt der aktuell gewährte Nachteilsausgleich nach den Feststellungen des Antragsgegners, um die eingeschränkten Fähigkeiten des Antragstellers derzeit - das heißt insbesondere bezogen auf 2- bzw. 3-stündige Klausuren - zu kompensieren, ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner es abgelehnt hat, einen Nachteilsausgleich in Form einer prozentual an der Bearbeitungszeit orientierten zusätzlichen Bearbeitungszeit zu gewähren, um unterschiedlichen Klausurlängen Rechnung zu tragen. Denn nach den Erkenntnissen des Antragsgegners haben sich die Leistungen des Antragstellers im Vergleich der Bearbeitung von 2-stündigen Klausuren einerseits und 3-stündigen Klausuren andererseits bei jeweils gleichem Umfang des Nachteilsausgleichs nicht generell verschlechtert. Darüber hinaus hält der Antragsgegner den Umfang der Gewährung des Nachteilsausgleichs - wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat - beständig unter Kontrolle und überprüft ihn mehrfach im Schuljahr im Rahmen der Laufbahnkonferenzen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und erweist sich im Fall des Antragstellers auch deshalb als vorzugswürdig, weil so auch Veränderungen mit Blick auf seine Beeinträchtigung im Lese- und Rechtsschreibbereich punktgenauer Rechnung getragen werden kann. Dass es insoweit durchaus zu Veränderungen kommen kann, zeigt schon der Umstand, dass sich die Lesefähigkeit des Antragstellers offenbar im Laufe der letzten Jahre (deutlich) verbessert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.