Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verbotsverfügung wiederhergestellt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung. Zentrale Frage war, ob die angemeldete Kundgebung unter den Schutz von Art. 8 und 5 GG fällt und ein Verbot wegen Gefährdung nach §15 VersammlG gerechtfertigt ist. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Verfügung rechtswidrig erscheint und beschränkende Auflagen möglich wären.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung stattgegeben; Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Eine angemeldete Kundgebung fällt unter den Schutz von Art. 8 GG und Art. 5 GG, wenn sie als örtliche Zusammenkunft zur gemeinschaftlichen Meinungsäußerung bestimmt ist.
Eine Versammlung darf nur verboten werden, wenn eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 15 VersammlG vorliegt und diese nicht durch weniger einschneidende, geeignetere Auflagen abgewendet werden kann.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und die Interessen des Antragstellers überwiegen.
Ein Grundrechtsmissbrauch rechtfertigt ein Verbot nur dann, wenn feststeht, dass maßgebliche ergränzende Äußerungen dem Veranstalter zuzurechnen sind und das Ziel der Versammlung ausschließlich in der Schädigung der öffentlichen Hand liegt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist begründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
Es spricht alles dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die angemeldete Kundgebung durch Art. 8 und 5 GG geschützt sein und damit dem Versammlungsgesetz unterfallen dürfte. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Es ist für sich gesehen nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für den 24. Dezember geplante Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt. Denn das Motto, unter das sie gestellt werden soll, ist unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren geeignet, den beabsichtigten geistigen Meinungskampf zu fördern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dieses Ziel und das politische Anliegen des Antragstellers und der Teilnehmer der Versammlung aus der Sicht des Antragsgegners, des Gerichts oder Dritter anlassbezogen oder sonst schützenswert sind, weil solche Wertungen dem vom Bundesverfassungsgericht herausgehobenen Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zuwiderlaufen. Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Veranstaltung am 24. Dezember stattfinden soll. Anders wäre es nur dann, wenn an diesem Tag Versammlungen verboten wären. Das ist für die inzwischen vom Antragsteller beabsichtigte Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr nicht der Fall (vgl. §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. a) FeiertagsG NRW). Der Versammlungscharakter entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller, auf dessen Person in diesem Zusammenhang allein abzustellen ist, das ihm grundsätzlich zustehende Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit missbraucht. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn feststünde, dass die vom Antragsgegner zitierten Äußerungen dem Antragsteller zuzurechnen sind und die Schädigung der öffentlichen Hand einziges Ziel der Veranstaltung sein soll. Hierfür ist nichts ersichtlich. Der vom Antragsgegner übersandte Verwaltungsvorgang belegt vielmehr mit aller Deutlichkeit, dass sich der Antragsteller die für das vorliegende Verfahren insbesondere maßgebliche Äußerung von T auf der Versammlung vom 26. November 2005 - Vielleicht schaffen wir es ja einfach, diesen Staat zu vernichten, indem wir ihn einfach pleite demonstrieren" - nicht zu eigen gemacht hat und sich deshalb auch nicht zurechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus seinem auf Blatt 17 im 3. Absatz des Verwaltungsvorgangs wiedergegebenen Wortbeitrag, in dem er klargestellt hat, dass es ihm gerade nicht um die Schädigung der öffentlichen Hand, sondern allein um die Sache geht, der er sich verpflichtet fühlt, und die er mit dem für die Versammlung gewählten, in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallenden Motto fördern will. Unerheblich ist nach allem, ob gleichwohl ein Unbehagen bleiben könnte, dass tatsächlich doch ein anderer Zweck für die geplante Versammlung gerade an diesem Tag maßgeblich ist. Ein solches Gefühl, das nicht durch Tatsachen belegt wird, ist nicht justitiabel.
Handelt es sich nach allem um eine gesetzlich geschützte Versammlung, so darf sie nach den insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nur dann verboten werden, wenn einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 VersammlG nicht durch beschränkende Verfügungen begegnet werden kann. Dass diese Voraussetzung auf die geplante Versammlung zutreffen könnte, nimmt der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner bisherigen Argumentation selbst nicht an. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Ein Verbot kommt demnach nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage auch unter einer anderen, rechtlich haltbaren Begründung nicht in Betracht. Ob und ggfs. welche beschränkende Verfügungen zu erlassen sind, wird der Antragsgegner noch zu prüfen haben.
Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen muss. Da die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung durchgreifenden Zweifeln begegnet, muss wie vom Antragsteller beantragt entschieden werden, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug von Verwaltungsakten besteht, die bei summarischer Prüfung rechtswidrig sind.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren Bezug genommen; die Kammer schließt sich ihnen an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.