Einstweilige Anordnung: Kein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme ins Weiterbildungskolleg
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Besuch eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium/Kolleg) bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht verneinte einen Anordnungsanspruch, weil die Aufnahmevoraussetzungen des § 3 Abs. 2 APO-WbK (Berufsausbildung oder zweijährige Berufstätigkeit) nicht glaubhaft gemacht waren. Auch ein Ausnahmefall nach § 3 Abs. 3 APO-WbK lag nicht vor; die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung durch die obere Schulaufsicht war ermessensfehlerfrei. Der Antrag wurde daher abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Weiterbildungskolleg mangels glaubhaft gemachten Aufnahmeanspruchs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag unbegründet.
Die Aufnahme in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg nach § 3 Abs. 2 APO-WbK erfordert neben dem Mindestalter den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder den Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit; kurze Praktika genügen hierfür regelmäßig nicht.
Anrechnungs- und Gleichstellungstatbestände nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 APO-WbK können nur berücksichtigt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach einer Berufstätigkeit vergleichbare Erfahrungen vermitteln.
Die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde über eine Aufnahme in Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 3 APO-WbK steht mangels näherer normativer Konkretisierung im Ermessen und ist gerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar.
Persönliche Gründe, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit den normativ geforderten Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen stehen, begründen regelmäßig weder einen Ausnahmefall nach § 3 Abs. 3 APO-WbK noch eine Ermessensreduzierung auf Null.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Besuch des U. -T. -Kollegs zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren 18 K 1749/20 zu ermöglichen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für die Aufnahme des von dem Antragsteller begehrten Besuchs des Abendgymnasiums des U. -T. -Kollegs ist § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg, im Folgenden: APO-WbK). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 APO-WbK wird in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg aufgenommen, wer bei Eintritt in das erste Fachsemester mindestens 18 Jahre alt ist und 1. eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine Berufsausbildung in einem schulischen Bildungsgang oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis abgeschlossen hat oder 2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist. Nach Satz 2 der Vorschrift werden auf die Dauer der Berufstätigkeit angerechnet Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei, abgeleisteter Wehrdienst und Zivildienst sowie ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr. Ferner wird die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt (Satz 3 der Vorschrift). Schließlich kann nach § 3 Abs. 2 Satz 4 APO-WbK nachgewiesene Arbeitslosigkeit angerechnet werden.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat weder eine Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-WbK abgeschlossen noch kann er eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 Sätze 2-4 APO-WbK genannten Anrechnungs- oder Gleichstellungsmöglichkeiten. Vielmehr hat der Antragsteller bisher lediglich die Grundschule und im Anschluss verschiedene Gymnasien besucht. Die in seinem Lebenslauf aufgeführten ein- bzw. zweiwöchigen Praktika sind ersichtlich nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 APO-WbK zu erfüllen.
Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 APO-WbK die Aufnahme am U. -T. -Kolleg zu gestatten ist. Nach dieser Vorschrift entscheidet in Ausnahme- und Zweifelsfällen die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg. Nachdem mangels Ähnlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts mit den in § 3 Abs. 2 Sätze 2-4 APO-WbK genannten Sonderfällen nicht die Entscheidung über einen Zweifelsfall im Raum steht, ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung Düsseldorf als gemäß § 88 Abs. 2 SchulG NRW zuständige Schulaufsichtsbehörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch des Bildungsgangs des Abendgymnasiums am U. -T. -Kolleg zu Unrecht abgelehnt hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 APO-WbK eine genauere Definition betreffend den Begriff Ausnahmefall nicht enthält und im Weiteren lediglich eine allgemeine Entscheidungsbefugnis für die obere Schulaufsichtsbehörde enthält, steht die Entscheidung über eine Aufnahme in Ausnahmefällen im freien Ermessen dieser Behörde. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Februar 2020, eine Sondergenehmigung zum Besuch des U. -T. -Kollegs nicht zu erteilen, an Ermessensfehlern leidet. Sie nimmt in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise zutreffend auf die in § 1 APO-WbK genannten Ziele des Weiterbildungskollegs Bezug und verweist darauf, dass zu den Aufnahmevoraussetzungen eindeutig berufliche Erfahrungen gehören. Insoweit ist in § 1 Abs. 1 APO-WbK die Rede von neuen Bildungsmöglichkeiten, die zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen führen, und zwar auf der Grundlage (bereits vorhandener) vielfältiger Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen. Der Besuch eines Weiterbildungskollegs ist vor diesem Hintergrund ersichtlich eine Form des sogenannten zweiten Bildungswegs und nicht auf eine – von dem Antragsteller offenbar angestrebte – Beschulung im direkten Anschluss an den nicht erfolgreichen Besuch einer Schule im ersten Bildungsweg zugeschnitten.
Die von dem Antragsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen eine abweichende Einschätzung mit Blick auf etwaige Ermessensfehler bzw. im Sinne einer betreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null nicht. Soweit er als Grund für den bisher nicht erfolgreichen schulischen Abschluss seine psychische Erkrankung anführt, ist dies für die Beurteilung eines Ausnahmefalls bereits rechtlich nicht relevant. Denn dieser Umstand steht in keinem thematischen Zusammenhang mit den (fehlenden) beruflichen Erfahrungen und kann diese insbesondere nicht ersetzen. Auch die vom Kläger angeführten (landes)verfassungsrechtlichen Garantien führen nicht zur zwingenden Annahme eines Ausnahmefalls. Dies gilt bereits deshalb, weil dem Kläger andere Möglichkeiten offenstanden bzw. offenstehen, den von ihm angestrebten Abschluss des Abiturs zu erlangen. So hat die Bezirksregierung Düsseldorf – betreffend den ersten Bildungsweg – den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe mit Bescheid vom 23. April 2018 genehmigt. Der diesbezüglich vorgetragene Umstand, dem Antragsteller sei es aufgrund seines fortgeschrittenen Alters unangenehm, zusammen mit Gymnasiasten beschult zu werden, steht einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit rechtlich wie faktisch ersichtlich nicht entgegen. Darüber hinaus steht es dem Antragsteller frei, die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Weiterbildungskolleg durch den Abschluss einer Berufsausbildung oder die Ableistung einer Berufstätigkeit in der Zukunft noch zu erfüllen und sich somit die Möglichkeit der Erlangung des höchsten Bildungsabschlusses auch auf diesem Wege zu schaffen.
Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auf das Alter des Antragstellers hingewiesen, der seine Schulpflicht zudem bereits erfüllt hat. Auch der weitere Verweis des Antragsgegners auf den vom Antragsteller bereits erreichten mittleren Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist ebenso zutreffend wie die Erläuterung, dass sich den gesetzlichen Vorgaben ein individuelles Recht, den höchsten Bildungsabschluss – das Abitur – zu erreichen, nicht entnehmen lässt. Dass sich der Aufnahmeanspruch des Antragstellers schließlich aus einer entsprechenden gefestigten Verwaltungspraxis des Antragsgegners ableiten lässt, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.