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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 212/24·31.01.2024

Eilantrag gegen Distanzlerntag: Unzulässig mangels Antragsbefugnis/Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO die Absage eines geplanten Distanzlerntags am Berufskolleg. Das Gericht lehnte den Antrag bereits als unzulässig ab, soweit Datenschutzverstöße zugunsten anderer Betroffener geltend gemacht wurden (keine Antragsbefugnis, Ausschluss der Popularklage). Für eigene Datenschutzbelange fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Teilnahme über ein Alternativsystem („BigBlueButton“) angeboten wurde. Unabhängig davon sei der Antrag auch unbegründet, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden.

Ausgang: Antrag auf Absage eines Distanzlerntags im Eilverfahren mangels Zulässigkeit und zudem mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist § 42 Abs. 2 VwGO zur Antragsbefugnis analog anzuwenden; erforderlich ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte.

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Datenschutzrechtliche Interessen anderer Betroffener vermitteln einem Antragsteller regelmäßig keine Antragsbefugnis; Popularklagen sind durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag fehlt, wenn der Antragsteller sein Ziel schneller und leichter auf anderem Weg erreichen kann, insbesondere wenn die Verwaltung eine zumutbare Abhilfe anbietet.

4

Ein Anspruch auf Absage einer schulweiten Maßnahme kann nicht allein aus einer möglichen Betroffenheit der eigenen Person hergeleitet werden; in Betracht kommt allenfalls ein individuell auf die eigene Teilnahme bezogenes Begehren.

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Eine einstweilige Anordnung setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO analog§ 42 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 3 SchulG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den für den 2. Februar 2024 geplanten Distanzlerntag am G.-E.-Berufskolleg in C. abzusagen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist bereits unzulässig.

6

Der Antrag ist statthaft als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dabei kann offen bleiben, ob die von dem Antragsteller begehrte Aufhebung des für den 2. Februar 2024 am G.-E.-Berufskolleg C. vorgesehenen Distanzlerntages in der Hauptsache mittels Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre, was voraussetzte, dass sowohl die Einrichtung des Distanzlerntags als auch dessen Aufhebung im Wege eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW angeordnet würde, oder ob das Begehren in der Hauptsache mittels allgemeiner Leistungsklage zu verfolgen wäre. Denn in beiden Fällen wäre Eilrechtsschutz über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen.

7

Soweit der Antragsteller eine Datenschutzrechtsverletzung von (anderen) „betroffenen Personengruppen“ geltend macht, fehlt ihm bereits die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis.

8

Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist nur antragsbefugt, wer geltend machen kann, ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint.

9

Vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris, Rn. 16; speziell zur analogen Anwendung i.R.d. § 123 VwGO: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 79, 376.

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Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO ist es, Popularklagen von vorneherein auszuschließen; der Einzelne kann sich nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit – hier des gesamten Lehrerkollegiums und der Schülerschaft – machen. Ohne die Geltendmachung der Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung bleibt eine gerichtliche Rechtskontrolle mithin verwehrt.

11

Vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 42 Rn. 62; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 44. EL März 2023, § 42 Abs. 2 Rn. 5 ff.

12

Dies zugrunde gelegt steht dem Antragsteller eine Antragsbefugnis nur insoweit zu, als er sich auf die Verletzung seiner individuellen Datenschutzrechte im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte mangelnde Datenschutzkonformität der Software „Microsoft Office/Microsoft Teams“ beruft. Soweit er daneben auch eine Datenschutzrechtsverletzung von (anderen) „betroffenen Personengruppen“ (etwa der Schülerschaft oder des Lehrerkollegiums) geltend macht, stehen ihm diese Rechte nicht zu. Auf eine Verletzung eigener subjektiver Rechte kann er sich auch nicht berufen, soweit er sich auf eine Nichtbeteiligung der Lehrerkonferenz im Hinblick auf den Beschluss der Schulkonferenz vom 18. Oktober 2023 beruft, mit dem die Planung und Durchführung eines Distanzlerntags pro Halbjahr ab dem Schuljahr 2023/2024 durch die Schulleitung nach Abstimmung mit der Steuergruppe Digitalisierung beschlossen worden war. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die von ihm behauptete Umgehung als etwaiges Mitglied der Lehrerkonferenz in deren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Derartiges ist auch im Hinblick auf die gesetzlich eingeräumten Entscheidungszuständigkeiten der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sonst nicht ersichtlich.

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Soweit dem Antragsteller hinsichtlich der möglichen Verletzung eigener Rechte danach eine Antragsbefugnis für den Eilantrag zusteht, fehlt ihm für die begehrte Aufhebung des Distanzlerntages am 2. Februar 2024 aber jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag fehlt insbesondere dann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf anderem Wege schneller und leichter durchsetzen kann oder er sich nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat. Ersteres ist hier der Fall. Soweit der Antragsteller Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Durchführung des Distanzlerntages erhoben hat, kann er sich – wie ausgeführt – hierauf nur in Bezug auf seine eigene Person berufen. Diesen Bedenken hat der Schulleiter des G.-E.-Berufskollegs C. dadurch abgeholfen, dass er dem Antragsteller mit E-Mail vom 23. Januar 2024 die Möglichkeit eingeräumt hat, anstelle von „Microsoft Teams“ die Software „BigBlueButton“ zu nutzen. Bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen die Software „BigBlueButton“ datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht hat.

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Dessen ungeachtet und selbstständig tragend ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

15

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

16

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

17

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für die begehrte Aufhebung des für den am 2. Februar 2024 geplanten Distanzlerntags glaubhaft gemacht. Im Hinblick darauf, dass Lehrkräfte nach entsprechender Beschlussfassung durch die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. SchulG zur Nutzung von bereitgestellten (digitalen) Lehr- und Lernsystemen sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen (vgl. § 8 Abs. 2 SchulG) verpflichtet sind, kann der Anspruch des Antragstellers von vorneherein nur auf die eigene Nichtteilnahme an dem Distanzlerntag gerichtet sein. Ein Anspruch auf Nichtteilnahme seiner Person am Distanzlerntag scheidet – wie ausgeführt – jedoch bereits deshalb aus, weil der Schulleiter ihm die Teilnahme über ein adäquates Alternativsystem („BigBlueButton“) ermöglicht hat. Einen darüber hinausgehenden Anspruch des Antragstellers, den geplanten Distanzlerntag für das gesamte Berufskolleg abzusagen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ist auch sonst nicht ersichtlich.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war der volle gesetzliche Auffangwert anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

21

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

22

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

23

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

24

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

25

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

26

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

27

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

28

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

29

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

30

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

31

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

32

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.