Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebung nach Ungarn abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Ungarn. Streitpunkt war insbesondere die Zuständigkeit für das Asylverfahren und die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Maßgabe der Dublin‑II‑VO. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Abschiebung nach §34a Abs.1 AsylVfG offensichtlich rechtmäßig ist, Ungarn zuständig ist und die Wiederaufnahme erklärt wurde; konkrete Hinweise auf systemische Mängel lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, wurde abgewiesen; Abschiebung nach Ungarn als rechtmäßig beurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG ist rechtmäßig, wenn der ersuchte Staat gemäß §27a AsylVfG (in Verbindung mit der Dublin‑II‑VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Abschiebung durchführbar ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bemisst sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin‑II‑VO); ein zuvor in einem Mitgliedstaat gestellter Asylantrag begründet die Zuständigkeit dieses Staates.
Die spätere Rücknahme eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags steht der Anwendung der Dublin‑II‑VO nicht entgegen, wenn ein früherer Asylantrag in einem ersuchten Mitgliedstaat nachgewiesen ist.
Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen eines ersuchten Mitgliedstaats rechtfertigen die Verhinderung einer Abschiebung nur bei hinreichend konkreten und substanziierten Nachweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8130/13.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2013 anzuordnen,
ist gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 zulässig; jedoch ist er nicht begründet.
Die Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers richtet sich die Frage, welcher Staat hier für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne des § 27a AsylVfG zuständig ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Zwar trifft es zu, dass deren Vorschriften nach der bislang geltenden Rechtslage nicht zur Anwendung kommen, wenn das Schutzersuchen auf subsidiären Schutz im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antragsteller hat sein Begehren nicht auf subsidiären Schutz beschränkt, sondern ‑ wie sich aus der Eurodac‑Treffer‑Zahl
‑ die Ziffer „1“ hinter der Länderkennung bedeutet, dass es sich um einen Asylbewerber handelt ‑
und dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 9. Oktober 2013 ergibt ‑ in Ungarn einen Asylantrag im Sinne des Art. 2 Buchst. c) Dublin II-VO gestellt. Damit unterfällt er dem Regelungsbereich der Dublin II-VO. Der Umstand, dass er nach seiner Weiterreise auch in Deutschland Asyl beantragt und diesen Antrag später (einschließlich des auf die Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Begehrens) wieder zurückgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Wie sich aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) und e) Dublin II-VO ergibt, ist der ersuchte Mitgliedstaat (hier: Ungarn) auch dann zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn der Ausländer in dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) keinen Asylantrag gestellt hat. Nichts anderes kann gelten, wenn er dort zunächst Asyl beantragt und diesen Antrag später wieder zurückgenommen hat.
Vgl. zu der Problematik VG Trier, Beschluss vom 20. Dezember 2011 ‑ 5 L 1595/11.TR ‑, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2013 ‑ Au 6 K 13.30050 ‑, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. Oktober 2013 ‑ 2 B 828/13 ‑, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 27a Rz. 36.
Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor. Der Antragsteller soll nach Ungarn abgeschoben werden. Dieser Staat ist gemäß Art. 13 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Antragsteller dort, wie dargelegt, den ersten Asylantrag gestellt hat. Aus dem genannten Schreiben vom 9. Oktober 2013, mit dem die ungarischen Behörden sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt haben, folgt zugleich, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann. Sonstige Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen aus den vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn an sog. systemischen Mängeln leidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.