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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 2056/06·19.11.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ordnungsverfügung zu 'Miniatur-Bullterrier' abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die eine Erlaubnis zur Haltung eines als 'Miniatur-Bullterrier' bezeichneten Hundes verlangt. Das VG weist den Antrag ab, weil die offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellbar ist und die Rassezuordnung in der Hauptsache zu klären ist. Bei der summarischen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse gegenüber dem privaten Halterinteresse.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung wurde abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz sind komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen, etwa die dogmatische Einordnung einer Hunderasse unter § 3 Abs. 2 LHundG, grundsätzlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Kann weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch offensichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt werden, ist eine enge Interessenabwägung vorzunehmen; hierbei kann das öffentliche Interesse an präventiven Gefahrenabwehrmaßnahmen privaten Halterinteressen überwiegend sein.

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Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes ist bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen und beeinflusst die Gewichtung zugunsten eines sofortigen Vollzugs nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 LHundG§ 4 Abs. 1 LHundG§ 3 ff. LHundG§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LHundG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 25. Oktober 2006 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,

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ist nicht begründet.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber der sofortigen Vollziehung aus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur gebotenen summarischen Prüfung vermag die Kammer zunächst allerdings weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung, eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes der Rasse "Bullterrier" des Antragstellers bis zum 27. Oktober 2006 zu beantragen sowie die näher bezeichneten Unterlagen einzureichen, festzustellen.

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Ob es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen solchen handelt, der unter § 3 Abs. 2 des Hundesgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG) fällt, lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen, sondern ist vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob ein "Miniatur-Bullterrier" - um einen solchen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Tier jedenfalls nach Auffassung des Antragstellers, bestätigt durch die Angaben des Amtstierarztes Dr. T in dessen E-Mail vom 4. Oktober 2006 (Blatt 10 der Gerichtsakte) - als "Bullterrier" im Sinne der genannten Vorschrift einzustufen ist, oder ob es sich um eine eigenständige, nicht von der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 2 LHundG erfasste Rasse handelt. Den vom Antragsgegner überlassenen umfänglichen Unterlagen lassen sich Hinweise in beide Richtungen entnehmen. Das Gericht geht davon aus, dass diese Frage bislang noch nicht abschließend geklärt ist, was insbesondere auch die verschiedenen von den Beteiligten angesprochenen, in den Unterlagen des Antragsgegners befindlichen Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen belegen. Gerade im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht für die Beantwortung dieser Frage indes, wie bereits ausgeführt, kein Raum. Damit lässt sich letztlich auch nicht abschließend beurteilen, ob die Aufforderung an den Antragsteller, eine Erlaubnis für seinen Hund nach § 4 Abs. 1 LHundG zu beantragen, rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

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Lässt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der bezeichneten Anordnung feststellen, ist die Kammer gehalten, eine Interessenabwägung im engeren Sinne vorzunehmen. Dabei sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.

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Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit daran, den Hund des Antragstellers (zumindest vorläufig) dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium der §§ 3 ff. LHundG zu unterwerfen. Im Hinblick auf ein auch von Miniatur-Bullterriern ausgehendes Gefahrenpotential ist zu berücksichtigen, dass sich diese von herkömmlichen Bullterriern, wie schon die Bezeichnung verdeutlicht, lediglich durch abweichende Körpermaße unterscheiden, wobei die Übergänge insoweit fließend sind. So heißt es in der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Klassifizierung (FCIStandard Nr. 11/02.02.1998/D), dass der Standard des Miniatur-Bullterriers dem des Bullterriers gleich sei mit der Ausnahme, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten und ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein sollte. Eine Gewichtsgrenze gebe es nicht (Blatt 147 des Verwaltungsvorgangs). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch "Miniatur-Bullterrier" über eine erhebliche Beißkraft verfügen. Ferner ist anzunehmen, dass auch die sonstigen rassespezifischen Verhaltensweisen denen eines (Standard-) Bullterriers gleichen oder zumindest ähneln. Ausgehend hiervon überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des - präventiven Zwecken dienenden - Erlaubniserfordernisses nach § 4 Abs. 1 LHundG gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, seinen Hund (vorläufig) ohne entsprechende Erlaubnis halten zu dürfen, da jedenfalls die (abstrakte) Gefährlichkeit eines Miniatur-Bullterriers nach den vorangegangenen Ausführungen zumindest ähnlich zu bewerten ist wie die eines explizit von § 3 Abs. 2 LHundG erfassten (Standard-) Bullterriers. Sonstige Gesichtspunkte, die ein besonders schützenswertes privates Interesse des Antragstellers begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

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Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 2.000,00 Euro gelten die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung im engeren Sinne entsprechend.

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Soweit in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2006 noch auf die mit Ablauf des 20. November 2006 bestehende Maulkorbpflicht verwiesen wird, handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LHundG, dem kein gesonderter Regelungscharakter zukommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.