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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1865/15·01.07.2015

Eilantrag gegen Zwangsgeldandrohung: Kein Rechtsschutzbedürfnis; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtPolizeirechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Androhung eines Zwangsgeldes und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht stellte fest, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag besteht, weil die Zwangsgeldandrohung im selben Verwaltungsakt wie die Grundverfügung erging und gegen diese durch fristgerechte Klage aufschiebende Wirkung erzielt werden kann. Die PKH wurde mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit abgelehnt; die Kosten des erledigten Hauptverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung ist entbehrlich, wenn die Androhung im selben Verwaltungsakt wie der Grundverwaltungsakt ergeht und gegen diesen bereits Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung bestehen.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag fehlt, wenn das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf einem einfacheren Weg ohne Einschaltung des Gerichts erreichbar ist.

3

Bei Erledigung der Hauptsache kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Antrag von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis hatte.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die glaubhafte Darlegung der Bedürftigkeit voraus; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist PKH nach §§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 50 Abs. 1 PolG NRW§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 125,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der vormalige sinngemäße Antrag aus dem Schreiben vom 21. Mai 2015, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR anzuordnen, ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als unzulässig abgelehnt worden wäre. Dem Antrag fehlte von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Eilantrag fehlt, wenn das Ziel des Rechtsschutzbegehrens auf einfacherem Weg ohne die Hilfe des Gerichts erreicht werden kann. Zwar haben, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung. Ungeachtet dessen besteht jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn eine in der Hauptsache angegriffene Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (hier die Zwangsgeldandrohung) im selben Verwaltungsakt ergeht wie der Grundverwaltungsakt (Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung), dessen Befolgung mit dem Zwangsmittel bewirkt werden soll, und gegen den Grundverwaltungsakt Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung erhoben werden können. Der Adressat eines solchen Bescheides benötigt den gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Zwangsgeldandrohung nicht, weil er sich bereits durch fristgerechte Klageerhebung gegen die im selben Bescheid verfügte Grundverfügung von dem Druck der Zwangsgeldandrohung befreien kann, wie es der Kläger hier auch getan hat. Nach § 50 Abs. 1 PolG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist (Grundverwaltungsakt), mit Zwangsmitteln (nur) dann durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dies war hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 3. Juni 2015 nicht der Fall. Die Kreispolizeibehörde N.        hat weder die sofortige Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid vom 30. April 2015 angeordnet noch sonst unzutreffend oder irreführend den Eindruck erweckt, die Maßnahme sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antragsgegnerin ist die Rechtslage ausweislich ihrer Erwiderung vom 10. Juni 2015 vielmehr bekannt.

3

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.

4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG (Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes).