Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot wegen Motto 'Todesstrafe für Kinderschänder' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen ein behördliches Verbot einer Versammlung mit dem Motto „Todesstrafe für Kinderschänder“. Zentral war die Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit sowie Schutz der Rechtsordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil das Motto die Menschenwürde verletzt, die Rechtsordnung und das faire Strafverfahren gefährdet und zudem strafrechtliche Gefährdung (vgl. § 130 StGB) naheliegt. Es seien keine schutzwürdigen Gegeninteressen vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Versammlungsverbot abgewiesen; Gericht sieht Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Verletzung der Menschenwürde.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Sicherheits- und Rechtsordnungsinteresse gegenüber der Versammlungsfreiheit, ist einstweiliger Rechtsschutz abzulehnen.
Äußerungen oder Versammlungsmottos, die die Todesstrafe gegen eine bestimmte Gruppe fordern oder instrumentalisieren, können den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG verlassen, wenn sie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gefährden.
Die Instrumentalisierung der Todesstrafe zur Ächtung einer Personengruppe verletzt die verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensgarantien und kann Anlass für ein Versammlungsverbot sein.
Liegen keine substantiierten schutzwürdigen privaten Interessen vor, führt das Unterbleiben geeigneter Gegenargumente in der Abwägung zur Bevorzugung der Gefahrenabwehr durch die Behörde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
Es spricht alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG nach Aktenlage vorliegen. Alles weist darauf hin, dass bei der Durchführung der Versammlung unter dem Motto Todesstrafe für Kinderschänder" die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Dabei kann dahinstehen, ob bereits eine pauschale Befürwortung der Todesstrafe einen durch die Versammlungsfreiheit nicht mehr gedeckten Verstoß u.a. gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nämlich jedenfalls deshalb der Fall, weil das gewählte Motto, auf dem der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch beharrt hat, durch das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist, weil es die Todesstrafe zur Ächtung einer bestimmten Personengruppe instrumentalisiert und damit zumindest in diesem Zusammenhang die Unversehrtheit der Rechtsordnung gefährdet. Kinderschänder" ist ein umgangssprachlich emotionaler Begriff für Sexualstraftäter, die ein Sexualdelikt begangen haben. In der Abgrenzung zu anderen Gewalttätern sollen ersichtlich Emotionen geschürt werden, die den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen und zugleich jedenfalls insoweit einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Das Motto verletzt zudem auch deshalb in nicht hinnehmbarer Weise die herrschende Rechtsordnung, weil das durch sie garantierte faire Strafverfahren missachtet wird. Denn nach der Vorstellung des Antragstellers soll offensichtlich die Todesstrafe ungeachtet der für andere Gewalttäter fortgeltenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirkt sein. Schließlich wird die fehlende Sachlichkeit des Anliegens bestätigt durch die Ausführungen auf der Internetseite des Antragstellers zu Kinderschändern", auf deren aufhetzerische Wortwahl verwiesen wird. Es spricht nach allem auch vieles dafür, dass durch die Versammlung ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht werden wird.
Die über die Prüfung der Rechtmäßigkeit als solche noch vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nichts ersichtlich oder vorgetragen ist, was entgegen den vorstehenden Ausführungen ein schützenswertes privates Interesse an der Durchführung der Versammlung begründen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs., 2 GKG.