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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1668/11·06.11.2011

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für Kundgebung am Gedenktag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersammlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verlegung seiner am 9. November angemeldeten Kundgebung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab und hielt die Verlegung auf Grund des öffentlichen Interesses an der Wahrung des Gedenktags für offensichtlich rechtmäßig. In der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Maßnahme mit Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verlegung der Kundgebung am Gedenktag als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei summarischer Prüfung in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt offenkundige Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung zur Verneinung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Wahrung von Gedenktagen und dem Schutz der Würde der Opfer die Versammlungsinteressen überwiegt.

3

Die Verlegung einer Versammlung ist verhältnismäßig, wenn das Versammlungsziel zu einem anderen Zeitpunkt erreicht werden kann und dadurch erhebliche Beeinträchtigungen öffentlichen Interesses vermieden werden.

4

Kosten des Eilverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO, wenn sein Antrag abgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6661/11 gegen die Ziffer 1. der nicht datierten Verfügung des Antragsgegners aus November 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers, die von ihm angemeldete Kundgebung an dem in der Anmeldung genannten Tag - am 9. November 2011 - stattfinden zu lassen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an einer Verlegung der Veranstaltung zurückstehen. Die mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung des Sofortvollzugs versehene Anordnung unter Ziffer 1. der Verfügung, wonach die Kundgebung auf einen Zeitraum außerhalb des Gedenktages für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht zu ver¬legen ist, stellt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als of-fensichtlich rechtmäßig dar. Zur Begründung nimmt das Gericht Be-zug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung betreffend deren Ziffer 1., deren Richtigkeit durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere trifft es zu, dass die Durch-führung dieser Kundgebung ausgerechnet am Gedenktag zur Reichs-pogromnacht eine Provokation und Herabwürdigung der Opfer des Nationalsozialismus wäre, wogegen der Antragsteller das mit seiner Kundgebung angeblich verfolgte Anliegen - die Thematisierung von Gewaltaufrufen der sog. „Antifa“ - auch an einem anderen Tag reali-sieren kann.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Ver-fahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch auf eine Vorwegnahme der Haupt-sache gerichtet ist.