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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1462/14·15.07.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulgenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, eine private Ersatzschule, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung eines neuen Bildungsgangs an einem städtischen Berufskolleg. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell genügte und die Genehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint. Ein versäumtes Informationsverfahren wurde nachgeholt und damit geheilt. In der Interessenabwägung überwogen das öffentliche Vollziehungsinteresse und schutzwürdiges Vertrauen der Schüler.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofort vollziehende Genehmigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die formelle Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt, wenn sie die maßgeblichen Tatsachen benennt; eine weitergehende materielle Würdigung ist im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erforderlich.

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Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein Verwaltungsakt nur dann als offensichtlich rechtswidrig anzusehen, wenn bereits auf dieser Ebene erkennbare Rechtsfehler bestehen.

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Die allgemeinen schulplanungsrechtlichen Informations‑ und Beteiligungsrechte gelten gegenüber privaten Ersatzschulen nur insoweit, wie das Schulgesetz oder die Erforderlichkeit der Gleichwertigkeit dies verlangt; ein unterlassener Anhörungsakt kann durch nachträgliche Nachholung geheilt werden.

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Bei der Interessenabwägung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das berechtigte Vertrauen Dritter (z. B. von aufgenommenen Schülern) wirtschaftliche Nachteile eines privaten Trägers überwiegen, die als unternehmerisches Risiko zu gelten haben.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 100 Abs. 3 SchulG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3502/14 gegen die mit Verfügung vom 25. Juni 2014 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013 zur Errichtung des Bildungsgangs „Technischer Assistent/Technische Assistentin und Fachhochschulreife (Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer/Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin)“ an der M.    -M1.       -Schule, Berufskolleg der Stadt E.          , wiederherzustellen,

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ist nicht begründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem sie maßgeblich darauf abstellt, dass bereits 30 Schülerinnen und Schülern eine Aufnahmezusage erteilt wurde. Darauf, ob die angeführten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese im Ergebnis tragen, kommt es im Rahmen des - lediglich formellen - Begründungserfordernisses nicht an. Denn die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beruht auf einer eigenen, von der Begründung der Behörde unabhängigen Interessenabwägung.

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Diese Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheides einerseits und dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Genehmigungsbescheid ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.

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Rechtliche Grundlage für die Genehmigung ist § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach bedarf der Beschluss des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule - hier: die Einrichtung eines neuen Bildungsgangs an einem Städtischen Berufskolleg - der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW).

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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die Frage, ob der Beschluss des Schulausschusses der Beigeladenen vom 12. November 2013 den genannten Vorschriften widerspricht, als offen dar. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der Beschluss - und damit auch die Genehmigung - offensichtlich rechtswidrig ist.

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So erscheint es zweifelhaft, ob die schulplanungsrechtlichen Informations- und Beteiligungsrechte, die sich aus den in § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW genannten Vorschriften ergeben und deren Verletzung die Antragstellerin moniert, dieser tatsächlich vollumfänglich zustehen. Gemäß § 100 Abs. 3 SchulG NRW gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes für Ersatzschulen ‑ um eine solche handelt es sich bei der Antragstellerin - nämlich nur, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert (Abs. 3 Satz 1) oder wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (Satz 2). Dass die Anwendung der §§ 78 ff. SchulG NRW auf die Antragstellerin nicht wegen der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen geboten ist, liegt auf der Hand. Ausdrückliche Erwähnung finden private Ersatzschulen in den genannten Vorschriften nur vereinzelt, etwa in § 78 Abs. 4 Satz 5 und § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Dagegen lässt sich der in § 80 Abs. 2 SchulG NRW enthaltenen Formulierung des sog. Rücksichtnahmegebots, auf das die Antragstellerin sich beruft, eine Geltung auch für private Ersatzschulen nicht entnehmen. Mit diesem Befund korrespondiert, dass ein privater Ersatzschulträger seinerseits gegenüber öffentlichen Schulträgern nicht zur Rücksichtnahme verpflichtet ist, da er sich unter Berufung auf die Privatschulfreiheit nicht auf ein bereits bestehendes Schulangebot verweisen lassen muss.

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Vgl. Ostermann, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Februar 2014, § 80 Ziffer 2.1.

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Soweit die Beigeladene es versäumt hat, die Antragstellerin, wie von § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW vorgesehen, vor Beschlussfassung über ihre Planung zu informieren, hat sie dies inzwischen nachgeholt. Es dürfte dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW entsprechen (wonach die im Verwaltungsverfahren erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann), dass der Verfahrensfehler hierdurch nachträglich geheilt wurde.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch nicht aus § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW, wonach die Verpflichtung öffentlicher Schulträger, Schulen zu errichten und fortzuführen, nicht besteht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen. Zum Einen erscheint es sehr zweifelhaft, ob diese Vorschrift Drittschutz in dem Sinne gewährt, wie die Antragstellerin ihn für sich als private Schulträgerin in Anspruch nehmen zu können meint. Dagegen spricht § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Träger öffentlicher Schulen bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen können, aber nicht müssen. Zum Anderen ist angesichts der Anmeldezahlen für den neu errichteten Bildungsgang an der M.    -M1.       -Schule (es gab 79 Anmeldungen, 30 Jugendliche wurden aufgenommen, 49 erhielten eine Absage) auch nicht davon auszugehen, dass das bestehende Schulbedürfnis bereits von dem Angebot der Antragstellerin gedeckt wird.

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Stellt sich nach alledem der Ausgang des Klageverfahrens als offen dar, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, die Genehmigung sich aber im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen würde. Diese allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung des neuen Bildungsgangs an der M.    -M1.       -Schule organisatorisch bereits ins Werk gesetzt wurde und das Anmeldeverfahren abgeschlossen ist. Das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, nach dem Ende der Sommerferien den Bildungsgang an der M.    -M1.       -Schule beginnen zu können, ist schutzwürdig. Dagegen räumt weder die nordrhein-westfälische Verfassung noch das Schulgesetz der Antragstellerin eine Rechtsposition ein, aus der sich ein berechtigtes Vertrauen darauf, vor öffentlicher Konkurrenz geschützt zu sein, ergeben könnte. Etwaige wirtschaftliche Nachteile, die sich aus der Einrichtung des neuen Bildungsgangs für die Antragstellerin ergeben, sind daher Ausdruck des allgemeinen unternehmerischen Risikos und als solches hinzunehmen. Abgesehen davon hätte die Antragstellerin allein mit den 49 von der M.    -M1.       -Schule abgewiesenen Bewerbern ihren Bildungsgang zweizügig betreiben können. Dass diese Interessenten es offenbar vorgezogen haben, von der bestehenden privaten Alternative keinen Gebrauch zu machen, ist nicht das Problem der Beigeladenen. Diese muss sich auch nicht auf das Angebot der Antragstellerin verweisen lassen, im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Schülerinnen und Schüler, die von der M.    -M1.       -Schule eine Aufnahmezusage erhalten haben, zu übernehmen und kostenfrei zu beschulen. Wie der Kammer aus zahlreichen Schulaufnahmeverfahren bekannt ist, kann es viele Gründe für den Wunsch eines Schülers geben, eine bestimmte Schule zu besuchen. Es steht der Antragstellerin nicht zu, in diese Wahlfreiheit einzugreifen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es daher nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der gesetzliche Auffangwert war angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen auf ein Vierfaches zu erhöhen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der sich hieraus ergebende Wert von 20.000,00 Euro um die Hälfte zu reduzieren.