Einstweilige Anordnung: Elternbestimmung zur Errichtung einer evangelischen Grundschule
KI-Zusammenfassung
Erziehungsberechtigte beantragten eine einstweilige Anordnung, damit im Bestimmungsverfahren zur Neuerrichtung einer Grundschule auch die Errichtung einer evangelischen Bekenntnisschule zur Abstimmung gestellt wird. Zentrale Frage war, ob bestehende evangelische Schulen mit Schulbezirken diese Wahlmöglichkeit ausschließen. Das VG verpflichtete den Antragsgegner zur Aufnahme der Wahloption (Stimmzettel nach Muster 5), da §17 SchOG das elterliche Bestimmungsrecht und die Gleichwertigkeit der Schularten gewährleiste. Die Abstimmung muss nach erneuter Bekanntmachung erfolgen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ermöglichung der Abstimmung über eine evangelische Grundschule wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der dauernden Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen bestimmen die Erziehungsberechtigten die Schulart; das Bestimmungsrecht erstreckt sich auf sämtliche in Betracht kommenden Schularten (§ 17 SchOG).
Das Bestimmungsverfahren ist so durchzuführen, dass auf alle möglichen Schularten (Gemeinschafts-, katholische, evangelische Bekenntnisschule und Weltanschauungsschule) hinzuweisen ist; hierfür ist das Muster 5 der 4. AVOzSchOG maßgeblich.
Das Vorhandensein bereits bestehender Bekenntnisschulen mit durch Rechtsverordnung festgelegten Schulbezirken schließt die Aufnahme dieser Schulart in ein Bestimmungsverfahren zur Neuerrichtung nicht aus; Schulbezirksregelungen sind vom elterlichen Bestimmungsrecht zu trennen.
Ist ohne einstweiligen Rechtsschutz mit einer Verfälschung der Ermittlung des Elternwillens und damit mit einem endgültigen Verlust des Bestimmungsrechts zu rechnen, rechtfertigt dies die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bestimmungsverfahren zur Errichtung der Grundschule im Schulgebäude F-Weg 00 in 00000 X in der Weise zu gestalten, dass den Bestimmungsberechtigten auch die Errichtung einer evangelischen Grundschule ermöglicht wird (Stimmzettel gemäß Muster 5 der Anlage zur 4. Verordnung zur Ausführung des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein- Westfalen).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, in dem Bestimmungsverfahren zur Festlegung der Schulart für die zu errichtende neue Grundschule in X- zusätzlich die Abstimmung über die Errichtung einer evangelischen Grundschule zu ermöglichen,
ist begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 936 ZPO.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Land Nordrhein-Westfalen (SchOG). Danach bestimmen u. a. bei der dauernden Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule die Erziehungsberechtigten die Schulart. Dies sind nach § 11 der 4. Verordnung zur Ausführung des 1. Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (4. AVOzSchOG) die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Erziehungsberechtigten, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. Hierzu zählen die Antragsteller, deren Töchter die 1. und 3. Klasse der gegenwärtig als Gemeinschaftsgrundschule betriebenen Grundschule F-Weg besuchen. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechtes ist grundsätzlich entsprechend der Anlage Muster 5 der 4. AVOzSchOG auf sämtliche in Betracht kommenden Arten (Gemeinschaftsgrundschule, Katholische Bekenntnisschule, evangelische Bekenntnisschule und Weltanschauungsschule) zu verweisen. Die übrigen Abstimmungsvarianten betreffen sämtlich Antragsverfahren gemäß Abschnitt II der 4. AVOzSchOG, nicht aber das Bestimmungsverfahren gemäß Abschnitt III der 4. AVOzSchOG. Die Erwägung des Antragsgegners, eine evangelische Grundschule stehe nicht zur Wahl, weil die Stadt X über zwei evangelische Grundschulen mit durch Rechtsverordnung verbindlich festgelegten Schulbezirken verfüge und diese nicht zur Auflösung anstünden, findet im Gesetz keine Stütze. Insbesondere ist es nicht so, dass sich bei der Zusammenlegung zweier Schule das Entscheidungsprogramm dergestalt reduziert, dass lediglich eine der betroffenen Schularten als Schulart der neu zu errichtenden Schule zur Verfügung steht. Selbst bei der Zusammenlegung gleichartiger Schulen, also etwa zweier Bekenntnisschulen desselben Bekenntnisses, ist die Durchführung eines neuen Bestimmungsverfahrens geboten (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 1970 46/96, juris). In der Regel ist die frühere Bestimmung der Schulart nämlich nicht mehr repräsentativ. Die Schulen werden jetzt von Kindern besucht, deren Erziehungsberechtigte in der Mehrzahl der Fälle an der Bestimmung der Schulart nicht mitgewirkt haben, die Tatsache, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kinder in der Schule angemeldet oder dass sie sie zu Beginn des Schuljahres nicht umgemeldet haben, kann als Bestimmung oder als Zustimmung zu der bisherigen Schulart nicht gewertet werden, weil sie die Kinder oft ohne Rücksicht auf den an sich bestehenden Wunsch nach einer anderen Schulart in die am günstigsten liegende Schule geschickt oder in ihr belassen haben (vgl. Verfassungsgerichtshof a.a.O, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 1972 - V A 235/71 - SPE B IX S. 51 b). Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Antrag ziele auf eine Erweiterung" des Angebots von evangelischen Bekenntnisschulen ab, mit einer Wahlmöglichkeit für diese Schulart würden die besonderen Anforderungen für ein Umwandlungsverfahren umgangen. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners (bzw. der Bezirksregierung) beruht offenbar auf der Annahme, bei der Errichtung einer Bekenntnisschule handele es sich um eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Regel der Gemeinschaftsschule, sodass die Bestimmungsmöglichkeiten sich insoweit auf den Fall beschränken, dass besondere Umstände vorliegen, hier die Existenz einer katholischen Bekenntnisschule. Dies verkennt jedoch die Gleichwertigkeit aller öffentlichen Grundschulen gemäß § 17 SchOG und die Maßgeblichkeit des Willens der Eltern, nicht aber des Willens des Schulträgers bei der Bestimmung der Schulart. Die besonderen Anforderungen zur Durchführung eines Umwandlungsverfahrens rechtfertigen sich aus dem Interesse an der Aufrechterhaltung einer einmal erfolgten Schulartbestimmung (vgl. Ernst / Roewer / Hoischen, SchOG, 2004, § 17 Anm. 4.). Dieser Gesichtspunkt spielt im Fall einer Neuerrichtung - auch durch Zusammenlegung - keine entscheidende Rolle. Der Hinweis auf die Schulbezirke der beiden evangelischen Grundschulen geht schon deshalb fehl, weil der Bildung von Schulbezirken gem. § 8 SchVG die Errichtung von Grundschulen - und damit die Bestimmung ihrer Art - vorausgeht. Die Eltern haben hier nicht bei der Bestimmung der Schulart die Schulbezirke zu beachten, sondern der Schulträger bei der Bildung der Schulbezirke das Bestimmungsrecht der Eltern.
Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller nur unter der Voraussetzung zur Ausübung des Bestimmungsrechtes berufen sind, dass ihre Kinder eine bestehende Schule der Schulart evangelische Bekenntnisschule in zumutbarer Weise nicht erreichen können, oder ob diese zusätzliche Voraussetzung nur dann zu beachten ist, wenn Eltern an der Bestimmung mitwirken, die nicht im unmittelbaren Einzugsbereich der zu gründenden Schule wohnen. Jedenfalls können die Kinder der Antragsteller eine bestehende evangelische Bekenntnisschule nicht in zumutbarer Weise erreichen. Dies ergibt sich aus den nicht substantiiert bestrittenen Angaben über die Dauer des Schulweges zur evangelischen Grundschule Estraße.
Der Anordnungsgrund besteht darin, dass bei der unmittelbar bevorstehenden Durchführung des Abstimmungsverfahrens vom 13. bis 15. Mai 2004 in der geplanten Weise der Elternwille verfälscht ermittelt würde. Die Antragsteller könnten in einem Hauptsacheverfahren, dass sich möglicherweise über zwei Instanzen hinziehen würde, ihr Bestimmungsrecht nicht wirksam verteidigen können, weil die Schule bereits zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 den Betrieb aufnehmen soll und das Bestimmungsrecht nach dem geheimen Abstimmungsverfahren noch ein Anmeldeverfahren erfordert, § 23 Abs. 2 SchOG. Die Gefahr des endgültigen Verlustes des Bestimmungsrechtes rechtfertigt auch die Vorwegnahme der Hauptsache.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Abstimmung erst nach erneuter Bekanntmachung erfolgen darf, weil sich die Bekanntmachung vom 13. April 2004 ausdrücklich nur auf die Wahlmöglichkeiten kath. Grundschule und Gemeinschaftsgrundschule bezog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Regelstreitwertes ist auf Grund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.