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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1366/06·11.07.2006

Einstweilige Anordnung zur Aushändigung eines vorläufigen Abiturzeugnisses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Ausstellung eines vorläufigen Abiturzeugnisses. Entscheidend war, ob die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz vorliegen, da der Antragsteller inzwischen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht wurden und ohne Vorwegnahme erhebliche Nachteile drohen würden. Der mögliche Studienbeginn wurde als schutzwürdiges Interesse berücksichtigt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf vorläufige Ausstellung des Abiturzeugnisses stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Umstandes treffen, wenn dies erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein wesentlicher Nachteil droht und nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden kann (Anordnungsgrund) sowie dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht (Anordnungsanspruch) (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Die Aushändigung eines vorläufigen Abschlusszeugnisses ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die für das Bestehen erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft erfüllt hat und ohne die vorläufige Aushändigung gravierende Nachteile drohen; zugleich bleiben verfassungsrechtliche oder auslegungsbedürftige Fragen der Prüfungsordnung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Ein unmittelbar bevorstehender Studienbeginn kann die Dringlichkeit und das Gewicht des Anordnungsgrundes begründen und damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen, auch wenn der endgültige Prüfungsanspruch in der Hauptsache noch zu klären ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 16 Abs. 7, 1. Halbsatz PO-NSchA§ 16 Abs. 7, 2. Halbsatz PO-NschA§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen,

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hat Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Umstandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen kann, dass ihm ein wesentlicher Nachteil droht und nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (sog. Anordnungsgrund) sowie dass er dem Antragsgegner gegenüber den Anspruch auf Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife hat (sog. Anordnungsanspruch).

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2006 (18 L 1125/06, dort S. 4, 4. Abs. bis S. 5, 3. Abs. des Umdrucks) mit der Maßgabe verwiesen, dass der Antragsteller nach der am 7. Juli 2006 mit 7 Punkten bestandenen Geschichtsprüfung nunmehr mit insgesamt 88 Punkten auch die nach § 16 Abs. 7, 1. Halbsatz PO-NSchA für den zweiten Prüfungsteil erforderliche Mindestpunktzahl von 80 Punkten erreicht hat. Damit hat er die Bestehensvoraussetzungen erfüllt, soweit sie nicht die - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - Rechtsfrage betreffen, ob und ggf. inwieweit die Regelung des § 16 Abs. 7, 2. Halbsatz PO-NschA, derzufolge bereits das Absolvieren eines Prüfungsteils mit null Punkten das Nichtbestehen der gesamten Prüfung nach sich zieht, verfassungsrechtlich haltbar ist. Die einstweilige Anordnung ist ferner notwendig, um möglicherweise gravierende Auswirkungen für den Antragsteller zu vermeiden, die sich ergeben würden, falls er im Hauptsacheverfahren letztlich obsiegen würde, nunmehr aber dem Anspruch auf die vorläufige Ausstellung des Abiturzeugnisses nicht stattgegeben würde (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. August 2004 - 7 CE 04.258 -, NVwZ-RR 2005, 254).

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Abschließend wird an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass der vom Antragsteller avisierte Beginn eines Studiums zum Wintersemester 2006/2007 unter dem Vorbehalt steht, dieses bei einem Unterliegen in der Hauptsache möglicherweise wieder aufgeben und das Abitur erneut ablegen zu müssen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine im Eilverfahren mögliche Herabsetzung des Streitwertes kommt hier wegen der begehrten - wenn auch nur vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.