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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1280/02·15.04.2002

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Unterrichtsausschluss abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Unterrichtsausschluss vom 15.–19. April 2002. Das VG Düsseldorf lehnt den Antrag ab, weil die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse überwiegt. Klassenkonferenz und Begründung sind formal und materiell nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Unterrichtsausschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder nach Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) genügt eine hinreichende schriftliche Begründung, aus der das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ersichtlich wird; bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ist die zeitnahe Wirkungserzielung regelmäßig von Bedeutung.

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Bei summarischer gerichtlicher Prüfung schulischer Ordnungsmaßnahmen ist auf offensichtliche Rechtswidrigkeit zu prüfen; liegen Belege für das Fehlverhalten und kein substantiiertes Gegenvorbringen vor, rechtfertigt dies i.d.R. keine Aufhebung.

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Die Veröffentlichung herabsetzender Äußerungen gegenüber Mitschülern im Internet begründet bei erkennbarem Schulbezug und geeigneter Störung des Schulfriedens einen hinreichenden Sachverhalt für mehrtägigen Unterrichtsausschluss; eine nachträgliche Entschuldigung schließt Sanktion nicht zwingend aus.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 9 Abs. 5 S. 3 Schulmitwirkungsgesetz§ 26a Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz i.V.m. § 18 Abs. 1 ASchO§ 26a Abs. 1 SchVG§ 14 Abs. 1 ASchO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten per Fax zugeleitet werden.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Schulordnungsmaßnahme des Antragsgegners vom 22. März 2002/12. April 2002 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist, oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Der Beschluss der Klassenkonferenz vom 21. März 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid vom 22. März 2002) in der Fassung der Entscheidung der Widerspruchskonferenz vom 12. April 2002 (bekannt gegeben mit Bescheid vom gleichen Tage) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) schriftlich in ausreichender Weise damit begründet, dass das Fehlverhalten des Antragstellers eine zum Teil sogar über die Schule hinausgehende Außenwirkung hat; die Wirkung auf die Mitschüler und auf Außenstehende, insbesondere die Geschädigten, erfordere eine energische, spürbare und zeitnahe Reaktion der Schule. Weiter gehende Ausführungen waren nicht erforderlich, weil sich bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ohnehin aufdrängt, dass ihr Zweck nur bei alsbaldiger Vollziehung erreichbar ist. Soweit gerügt wird, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten (Ende Februar) und dem Beginn des Vollzugs der Schulordnungsmaßnahme (Mitte April) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr nicht der sofortige Vollzug angeordnet werden könne, ist das keine Frage der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ist allenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - was später noch erfolgt - von Belang.

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In formeller Hinsicht sind Fehler nicht ersichtlich. Laut Protokoll der Klassenkonferenz vom 21. März 2002 hat der Vater des Antragstellers ausdrücklich der Anwesenheit der Schüler- und Elternvertreter widersprochen (vgl. § 9 Abs. 5 S. 3 Schulmitwirkungsgesetz). Das eine Einladung an die ordnungsgemäß gewählte Vertreterin der Eltern für die Klassenkonferenz nicht erfolgt ist, ist im Hinblick darauf, dass diese als Mutter des Antragstellers als befangen und daher nicht mitwirkungsberechtigt anzusehen war, nicht zu beanstanden. Soweit bemängelt wird, es sei eine getrennte Anhörung der beteiligten Schüler und eine gemeinsame Beratung und Beschlussfassung über die Sanktionen gemeinsam für 3 der 4 Beteiligten erfolgt, ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das - in negativer Weise - rechtlich relevant sein soll.

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Auch in materieller Hinsicht ist keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme anzunehmen. Bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Ordnungsmaßnahme, den Antragsteller für die Zeit vom 15. April bis 19. April 2002 vom Unterricht auszuschließen, gem. § 26a Abs. 5 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) gegeben sind.

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Die dem Antragsteller zur Last gelegten Verstöße in der Form der Veröffentlichung von abwertenden Äußerungen im Gästebuch einer Homepage gegenüber Mitschülern stellen Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 26a Abs. 1 SchVG, 14 Abs. 1 ASchO dar, die einen Unterrichtsausschluss von einer Woche als nicht ungerechtfertigt erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat nach dem der Kammer vorgelegten Sach- und Streitstand seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 AschO, alles zu unterlassen, was die Rechte beteiligter Personen beeinträchtigt, zuwidergehandelt. Er ist weiter der in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten Verpflichtung, alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt, nicht nachgekommen. Letzteres liegt hier auch deshalb vor, weil die grob abwertenden Äußerungen gegenüber den Mitschülern geeignet sind, Unfrieden und Unzuträglichkeiten in die Klasse zu tragen, die das Bestreben der Schule auf ein gedeihliches Miteinander im Klassenverband als Voraussetzung für eine Leistungsaufnahme untergraben.

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Das Fehlverhalten des Antragstellers ist durch die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Unterlagen und Protokollierungen im Einzelnen belegt. Die dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen in der Homepage werden von ihm auch nicht bestritten, sodass hier darauf verzichtet wird, diese Äußerungen zu wiederholen.

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Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer Ordnungsmaßnahme zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1a ASchO nicht zu beanstanden. Andere erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von Schulordnungsmaßnahmen reichen angesichts der herabwürdigenden und grob abwertenden Äußerungen gegenüber den Mitschülern, die sich nach Angaben des Antragsgegners ohnehin in einer schwachen Position befinden, nicht aus. Das gilt hier umso mehr, als die Veröffentlichung im Internet nicht nur einem kleinen Kreis zugänglich war, sondern diese Veröffentlichung durch die Tatsache des Internetzuganges einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der schulische Bezug schon allein deswegen zu bejahen, weil die angegriffenen Personen Mitschüler des Antragstellers sind. Zudem liegt in den Unterlagen des Antragsgegners eine Erklärung des T1 vor, wonach die Titelzeile der Homepage wie folgt lautete: Dies ist die Homepage der Klasse 9c des T-Gymnasiums in O. Die vorgelegten Auszüge aus der Homepage enthalten die Überschrift „Das Gästebuch der 9c!!!". All dies belegt und zeigt auch für Außenstehende den deutlichen Bezug zu der Schule.

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Die Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten fehlerhaft. Insbesondere steht sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Fehlverhalten des Antragstellers (vgl. §§ 26a Abs. 2 Satz 2 SchVG, 15 Abs. 1a SchO). Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, ihm die Schwere seiner Verstöße deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu begehen. Der Vorwurf, die Klassenkonferenz habe einen streitigen Sachvortrag nicht als streitig behandelt und ihrer Entscheidung einen nachweislich fehlerhaften Tatsachenstoff zu Grunde gelegt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten zugegeben hat, nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des Antragsgegners im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens, an deren Wahrheitsgehalt kein Anlass zu Zweifeln vorhanden ist, lagen der Klassenkonferenz Kopien der Homepage vor, sodass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Klassenkonferenz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

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Dass sich der Antragsteller bei den betroffenen Mitschülern entschuldigt hat, ist eine bloße Selbstverständlichkeit und rechtfertigt kein Absehen von einer Schulordnungsmaßnahme. Dass diese Schulordnungsmaßnahme, wie von dem Antragsteller behauptet, aus generalpräventiven Erwägungen heraus getroffen worden ist, kann den Beschlüssen der Klassenkonferenz nicht entnommen werden. Sowohl den Ausführungen der Klassenkonferenz vom 21. März wie auch den Darlegungen im Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2002 ist zu entnehmen, dass sich die Klassenkonferenz mit dem individuellen Fehlverhalten des Antragstellers befasst hat und dieses individuelle Fehlverhalten zum Anlass ihrer ausgesprochenen Sanktion gemacht hat. Im Übrigen wären generalpräventive Überlegungen auch nicht fehlerhaft,

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vgl. Urteil des VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Februar 1994 - 1 K 10744/93 -.

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Die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil nach Angaben des Antragstellers „vom äußeren Erklärungsumfang rassistische Äußerungen lediglich mit 3 Tagen Schulausschluss sanktioniert worden sind, während die Äußerungen mit sexistischem Hintergrund mit 6 Tagen Unterrichtsausschluss geahndet worden sind". Denn der anderweitigen Schulordnungsmaßnahme lag ersichtlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, sodass es sich von daher schon verbietet, eine vergleichende Bewertung und rechtliche Überprüfung vorzunehmen.

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Auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der Mitschüler und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien Unterrichtsbetrieb zu Gewähr leisten und zu diesen Zwecken einer - wie hier - aus pädagogischen Gründen gebotenen Schuldordnungsmaßnahme möglichst zeitnah Effektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können.

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Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Durchsetzung der pädagogischen Maßnahme ist hier im Hinblick darauf, dass wegen der zu berücksichtigenden Elternrechte noch eine Klassenpflegschaftssitzung durchgeführt werden musste, und mit Blick auf die Osterferien vom 25. März bis einschließlich 7. April 2002 gegeben.

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Das Recht des Antragstellers auf Erziehung und Bildung wird durch den verhängten Unterrichtsausschluss nicht beeinträchtigt, weil er nach § 18 Abs. 2 Satz 2 ASchO verpflichtet ist, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.