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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 120/15·18.01.2015

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Versammlungsauflage: Auflage rechtswidrig

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Auflage, die die Wegstrecke einer angemeldeten Kundgebung verkürzen und Zwischenkundgebungen verbieten sollte. Das VG Düsseldorf stellte die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder her, da die Versammlungsinteressen die sofortige Vollziehung überwiegen. Die Behörde hatte die Gefahrenannahmen nicht substantiiert dargelegt; pauschale Hinweise auf Verkehrsbeeinträchtigungen und die Gefahr durch Gegendemonstranten genügen nicht zur Rechtfertigung einer Beschränkung.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflage; Auflage wegen fehlender Substantiierung rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behörde kann nach § 15 Abs. 1 VersG Versammlungen verbieten oder Auflagen erlassen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.

2

Auflagen gegen eine angemeldete Versammlung sind nur rechtmäßig, wenn die Behörde konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür darlegt, dass ohne die Auflage eine nicht beherrschbare Gefahr besteht; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

3

Bei der Gefahrenabwehr sind, soweit möglich, Maßnahmen gegen die konkreten Störer Dritter zu ergreifen; das allgemeine Gewaltpotenzial Dritter rechtfertigt nicht ohne weiteres die Beschränkung einer nicht verbotenen Versammlung.

4

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung die Interessen der Versammlungsfreiheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 15 Abs. 1 VersG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 12 GG§ Art. 14 GG§ 21 VersG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 336/15 gegen die beschränkende Auflage in Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2015 wird wiederhergestellt.

Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die von ihr angemeldete öffentliche Versammlung wie angemeldet durchführen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage.

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.

Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Auflage insgesamt rechtwidrig.

Der Antragsgegner hat den Weg der geplanten Kundgebung auf eine Strecke von 290 Metern verkürzt. Ausgangspunkt der Erwägungen hierfür ist die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligter bei der gewünschten Streckenführung nicht gewährleisten lässt. Für diese Annahme hat der Antragsgegner keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte genannt. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, eine vollständige Absperrung des Bereiches, den die angemeldete Streckenführung umfasse, sei technisch nicht umsetzbar, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Auch seinen Vortrag, nur durch eine Verkürzung der Aufzugsroute lasse sich das Gefahrenpotential auf einen durch die Polizei beherrschbaren Umfang reduzieren, hat der Antragsgegner nicht weiter begründet.

Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, bei der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Rahmen drohe eine massive, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der angefochtenen Auflage. Die diesbezügliche Begründung des Antragsgegners, umfangreiche Störungen resultierten daraus, dass mit dem Hauptbahnhof ein Knotenpunkt des öffentlichen Personenverkehrs betroffen sei, trägt bereits deshalb nicht, weil nach Absprache mit der Antragstellerin die Aufstellung der Kundgebung nicht direkt vor dem Bahnhof, sondern auf der C.-------straße /Ecke L.      ‑B.        ‑Platz stattfindet. Diese Örtlichkeit befindet sich zwar in Bahnhofsnähe, sodass insoweit der Verkehr am Bahnhof durch die Versammlung tangiert werden könnte. Der Antragsgegner hat aber gerade keine Änderung des Aufstellplatzes, sondern nur eine Verkürzung der Wegstrecke verfügt. Warum letztere Maßnahme zu einer Entzerrung der Bahnhofsproblematik führen könnte, ist nicht dargetan. Im Übrigen hat die Rheinbahn bereits ‑ unabhängig von der Wegstrecke der Demonstration ‑ Umleitungen aller über den Hauptbahnhof fahrenden Busse und Bahnen angekündigt.

Die Argumentation des Antragsgegners, das öffentliche Leben, nicht nur im Bereich des Hauptbahnhofes, sondern auch insbesondere der Einzelhandel in dem Bereich ab dem T.---------platz bis zur P.--straße komme faktisch zum Erliegen, trägt nicht. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Postionen von Gewerbetreibenden, Kunden und Passanten bei einer Kundgebung im geplanten Umfang so unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, dass die Versammlungsfreiheit dahinter zurückstehen muss. Fühlbare Beeinträchtigungen insoweit sind im Übrigen nicht naheliegend, da der Aufzug erst ab 19.15 Uhr stattfindet und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Geschäftstätigkeiten von Gewerbetreibenden nicht sonderlich ausgedehnt sind.

Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass es ‑ ähnlich wie bei der Versammlung am 12. Januar 2015 ‑ durch das Gewaltpotential von Gegendemonstranten zu Ausschreitungen kommen könnte, trägt dieses Argument nicht. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen jene vorzugehen. Die Verhinderung oder gewaltsame Sprengung nicht verbotener Versammlungen ist strafbares Unrecht (§ 21 VersG), gegen das die Polizei einzuschreiten hat. Der von der Polizei zu treffende Aufwand bei der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zählt zu ihrem Aufgabenbereich und bietet keine Rechtfertigung, eine Demonstration zu beschränken.

Die angefochtene Auflage ist auch insoweit rechtswidrig, als die Durchführung einer Zwischenkundgebung untersagt wird. Der Antragsgegner führt hierfür die gleichen Argumente an wie für die Verkürzung der Wegstrecke. Aus den oben genannten Gründen rechtfertigen diese die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Rubrum

1

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 336/15 gegen die beschränkende Auflage in Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2015 wird wiederhergestellt.

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Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die von ihr angemeldete öffentliche Versammlung wie angemeldet durchführen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage.

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Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.

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Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Auflage insgesamt rechtwidrig.

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Der Antragsgegner hat den Weg der geplanten Kundgebung auf eine Strecke von 290 Metern verkürzt. Ausgangspunkt der Erwägungen hierfür ist die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligter bei der gewünschten Streckenführung nicht gewährleisten lässt. Für diese Annahme hat der Antragsgegner keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte genannt. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, eine vollständige Absperrung des Bereiches, den die angemeldete Streckenführung umfasse, sei technisch nicht umsetzbar, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Auch seinen Vortrag, nur durch eine Verkürzung der Aufzugsroute lasse sich das Gefahrenpotential auf einen durch die Polizei beherrschbaren Umfang reduzieren, hat der Antragsgegner nicht weiter begründet.

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Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, bei der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Rahmen drohe eine massive, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der angefochtenen Auflage. Die diesbezügliche Begründung des Antragsgegners, umfangreiche Störungen resultierten daraus, dass mit dem Hauptbahnhof ein Knotenpunkt des öffentlichen Personenverkehrs betroffen sei, trägt bereits deshalb nicht, weil nach Absprache mit der Antragstellerin die Aufstellung der Kundgebung nicht direkt vor dem Bahnhof, sondern auf der C.-------straße /Ecke L.      ‑B.        ‑Platz stattfindet. Diese Örtlichkeit befindet sich zwar in Bahnhofsnähe, sodass insoweit der Verkehr am Bahnhof durch die Versammlung tangiert werden könnte. Der Antragsgegner hat aber gerade keine Änderung des Aufstellplatzes, sondern nur eine Verkürzung der Wegstrecke verfügt. Warum letztere Maßnahme zu einer Entzerrung der Bahnhofsproblematik führen könnte, ist nicht dargetan. Im Übrigen hat die Rheinbahn bereits ‑ unabhängig von der Wegstrecke der Demonstration ‑ Umleitungen aller über den Hauptbahnhof fahrenden Busse und Bahnen angekündigt.

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Die Argumentation des Antragsgegners, das öffentliche Leben, nicht nur im Bereich des Hauptbahnhofes, sondern auch insbesondere der Einzelhandel in dem Bereich ab dem T.---------platz bis zur P.--straße komme faktisch zum Erliegen, trägt nicht. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Postionen von Gewerbetreibenden, Kunden und Passanten bei einer Kundgebung im geplanten Umfang so unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, dass die Versammlungsfreiheit dahinter zurückstehen muss. Fühlbare Beeinträchtigungen insoweit sind im Übrigen nicht naheliegend, da der Aufzug erst ab 19.15 Uhr stattfindet und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Geschäftstätigkeiten von Gewerbetreibenden nicht sonderlich ausgedehnt sind.

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Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass es ‑ ähnlich wie bei der Versammlung am 12. Januar 2015 ‑ durch das Gewaltpotential von Gegendemonstranten zu Ausschreitungen kommen könnte, trägt dieses Argument nicht. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen jene vorzugehen. Die Verhinderung oder gewaltsame Sprengung nicht verbotener Versammlungen ist strafbares Unrecht (§ 21 VersG), gegen das die Polizei einzuschreiten hat. Der von der Polizei zu treffende Aufwand bei der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zählt zu ihrem Aufgabenbereich und bietet keine Rechtfertigung, eine Demonstration zu beschränken.

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Die angefochtene Auflage ist auch insoweit rechtswidrig, als die Durchführung einer Zwischenkundgebung untersagt wird. Der Antragsgegner führt hierfür die gleichen Argumente an wie für die Verkürzung der Wegstrecke. Aus den oben genannten Gründen rechtfertigen diese die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.