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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1199/05·20.06.2005

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Unterrichtsausschluss

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid über den Ausschluss vom Unterricht. Zentrale Frage war, ob die Widerspruchsbehörde die Maßnahme durch Neufestlegung der Frist ersetzen durfte. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Bezirksregierung hierzu nicht zuständig war und die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Unterrichtsausschluss als begründet; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerspruchsbehörde darf die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Rahmen der Prüfung nach § 68 VwGO nur auf Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen; sie ist nicht befugt, den Verwaltungsakt in der Sache durch eigenständige Neufestlegung von Fristen oder inhaltlichen Bestimmungen zu verändern.

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Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die summarische Interessenabwägung; überwiegt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme, sprechen die Interessen des Antragstellers für die Wiederherstellung.

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Schulordnungsmaßnahmen wie ein Ausschluss vom Unterricht dürfen nur von der nach Schulrecht zuständigen Stelle inhaltlich neu bestimmt werden (z.B. Ausschuss der Klassenkonferenz nach § 18 Abs. 1 ASchO); eine Widerspruchsbehörde kann deren Fristbestimmung nicht ersetzen.

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Ist eine angeordnete Maßnahme bereits wegen formeller oder fachlicher Zuständigkeitsmängel offensichtlich rechtswidrig, braucht die Würdigung weiterer Einwendungen des Betroffenen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht mehr durchzuführen zu werden.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 68 Abs. 1 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 1 ASchO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Juni 2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 20. Juni 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. Juni 2005 wiederherzustellen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Bei verständiger Würdigung des Begehrens (vgl. § 88 VwGO) ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller gegen den seitens des Antragsgegners angeordneten Ausschluss vom Unterricht nur noch insoweit wendet, als dessen Beginn durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid neu bestimmt wurde. Die mit Bescheid vom 23. Mai 2005 getroffene Schulordnungsmaßnahme in Gestalt des 14-tägigen Ausschlusses vom Unterricht hat sich insoweit durch Zeitablauf erledigt, als der vorgesehene Zeitraum des Ausschlusses, beginnend ab dem 30. Mai 2005, mittlerweile abgelaufen ist.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende eigene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich der vorläufige Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 21. Juni 2005 bis zum 5. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Bezirksregierung E war für die Festlegung eines neuen Geltungszeitraumes der Schulordnungsmaßnahme nicht zuständig. Zuständig für eine neue Fristbestimmung wäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ASchO, wie auch im Hinblick auf den angeordneten Unterrichtsausschluss an sich, vielmehr ein Ausschuss der Klassenkonferenz gewesen. In Zusammenhang mit dem gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 eingelegten Widerspruch oblag es der Bezirksregierung E lediglich, die angefochtene Maßnahme, also den Unterrichtsausschluss, der ab dem 30. Mai 2005 beginnen sollte, auf Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie war hingegen nicht befugt, selbst dem angefochtenen Verwaltungsakt eine neue Fristbestimmung hinzuzufügen. Dadurch überschritt die Bezirksregierung E die ihr nach § 68 Abs. 1 VwGO zustehende Prüfungskompetenz. Von dieser ist nämlich nicht die Befugnis erfasst, einen eingelegten Widerspruch ohne Rücksicht auf den Gegenstand zum Anlass für eine neue Entscheidung in der Sache zu nehmen oder eine Entscheidung der Ausgangsbehörde zu ergänzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; zur Abgrenzung von der unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen sogenannten „reformatio in peius" siehe § 68 Rn. 10).

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Erweist sich die angeordnete Schulordnungsmaßnahme schon vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, kommt es auf die seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwände nicht mehr an.

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Dem noch gestellten Antrag, anzuordnen, dass der Antragsteller ab sofort zum Unterricht der Klasse 5 b zuzulassen ist, hat das Gericht keine eigenständige Bedeutung beigemessen, weil sich das bereits aus der stattgebenden Entscheidung des Gerichts ergibt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.