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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1192/12·01.08.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Hundeverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Vorstellung des Hundes beim Amtstierarzt, Unterbringung im Tierheim und ein Zwangsgeld vorsieht. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an effektiver Gefahrenabwehr das private Aufschubinteresse überwiegt. Eine formelle Anhörungsrüge besteht, ist aber heilbar und ändert die Interessenabwägung nicht. Auch die Zwangsgeldfestsetzung erscheint offensichtlich rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung vom VG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Gefahrenabwehr das private Interesse an aufschiebender Wirkung überwiegen, wenn erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit drohen.

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Die unterbliebene vorherige Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW begründet nicht automatisch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Anhörung nachträglich bis zum Abschluss der ersten Instanz nachgeholt werden kann.

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Die Behörde kann die vorgesehenen Zwangsmittel nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW ändern (z.B. unmittelbaren Zwang durch Zwangsgeld ersetzen), ohne dass dadurch das bestehende Rechtsschutzinteresse zwingend entfallen muss.

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Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes i.S.v. § 3 Abs. 3 LHundG NRW ist eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zulässig; die Vorführung des Tieres und vorläufige Sicherungsmaßnahmen (Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW sind rechtlich tragfähig.

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Die Bemessung eines angedrohten Zwangsgeldes richtet sich nach § 60 Abs. 1 VwVG NRW; ein Betrag im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens kann angemessen sein, wenn er das Interesse des Betroffenen und das Gebot der Gefahrenabwehr berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5120/12 gegen die Ord-nungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2012 in der Fas-sung der Änderungsverfügung vom 24. Juli 2012 hinsichtlich der Aufforderung zur Vorstellung des Hundes vor den amtlichen Tierarzt zwecks Begutachtung und der Aufforderung, den Hund im Tierheim unterzubringen (Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung) wiederher-zustellen und im Übrigen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - anzuordnen,

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ferner die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5120/12 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2012 anzuordnen,

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ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Änderungsverfügung vom 24. Juli 2012 die unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2012 enthaltene Androhung unmittelbaren Zwanges aufgehoben hat. Hierdurch ist insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse entfallen. Denn die Antragsgegnerin hat lediglich die Zwangsmittel ausgetauscht, indem sie die Androhung unmittelbaren Zwanges durch die Androhung von Zwangsgeld ersetzt hat. Damit hat sie von ihrer sich aus § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW ergebenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Zwangsmittel solange zu wechseln, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die Zwangsmittelandrohung als solche hat die An-tragsgegnerin dagegen nicht aufgehoben. Demgemäß ist insoweit auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Dem Austausch des Zwangsmittels hat die Antragstellerin sachgerecht Rechnung getragen, indem sie die Änderungsverfügung in das Klage-verfahren einbezogen und ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend an-gepasst hat.

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Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreiten-den Interessen das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr ge-genüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt.

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Zwar dürfte die angefochtene Ordnungsverfügung gegenwärtig in formeller Hinsicht rechtswidrig sein, da die Antragsgegnerin fehlerhaft davon abgesehen hat, der Antrag-stellerin vor Erlass der Verfügung, wie von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehen, Gele-genheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, wonach eine Anhörung unterbleibt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, dürften entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht vorgelegen haben. Allein die Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehr begründet noch nicht die Notwen-digkeit einer sofortigen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift. Denn sie schließt es in aller Regel, so auch hier, nicht aus, dem betroffenen Hundehalter unter Setzung ei-ner kurzen Frist oder zumindest telefonisch Gelegenheit zu geben, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Es lässt sich derzeit auch nicht feststellen, dass die An¬hörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt wurde. Eine derartige Heilung des Feh-lers setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den "Prüfstand" zu stellen und sich mit den vor¬getragenen Argumenten auseinandersetzt. Daran fehlt es bislang. Gleichwohl führt die unterbliebene Anhörung nicht zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antrag¬stellerin, da eine Nachholung noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des Klagever¬fahrens möglich ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW).

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Im Übrigen fällt die Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Ab-gesehen von der unterbliebenen Anhörung erweist sich die Ordnungsverfügung, die eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur mög-lichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Auch sonst ist ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellbar.

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Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, die Schäferhündin "H" dem amtlichen Tier-arzt vorzustellen, um sie auf ihre Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW zu begutachten, ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landes-hundegesetzes, abzuwehren. Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so-lange nicht geklärt wird, ob die Haltung der Hündin "H" gemäß § 4 LHundG NRW er-laubnis¬pflichtig ist, weil es sich möglicherweise um einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW handelt. Denn in diesem Fall wäre die Hun-dehaltung der Antragstellerin formell illegal. Es müsste auf einen diesbezüglichen Antrag geprüft werden, ob ihr eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt werden kann, was voraussetzen würde, dass die besonderen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW erfüllt sind.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt es auch einen hinreichenden Anlass für die Klärung der Frage, ob es sich bei "H" um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handelt. Zwar trifft es zu, dass die Amtstierärztin nach dem ersten akten-kundigen Vorfall vom 9. März 2011 weiterführende ordnungsbehördliche Ma߬nahmen nicht für erforderlich gehalten hat. Zugleich hat sie in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2011 aber betont, dass "Hs" Verhalten gegenüber anderen Artgenossen im Rah-men der Begutachtung nicht beurteilt werden konnte und dass keine Verhaltens¬prüfung durchgeführt wurde. Nachdem nunmehr ein weiterer Vorfall - vom 17. Juni 2012 - zur An-zeige gebracht wurde, bei dem "H" zusammen mit dem Schäferhund "S" des Herrn N (Antragsteller in dem Parallelverfahren 18 L 1191/12) einen Herrn X angegriffen haben soll, wobei Herr X gebissen und nicht unerheb¬lich verletzt wurde, steht die Frage nach der Gefährlichkeit des Hundes erneut im Raum. Insbesondere fällt auf, dass sowohl bei dem Vorfall aus März 2011 als auch bei dem aus Juni 2012 die Geschädigten jeweils eigene Hunde ausführten, die möglicherweise als "Schlüsselreiz" für etwaige Angriffe fungierten, so dass "H" insbesondere auf ihre Ver¬träglichkeit mit anderen Hunden überprüft werden muss, was bisher nicht geschehen ist.

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Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt, weshalb der Hund diesem vorzuführen ist. Worauf die Annahme der Antragstellerin, die Begutachtung finde in einem "geheimen Verfahren" statt, beruht, erschließt sich nicht. Der Inhalt der Ordnungsverfügung bietet hierfür keinen Anlass. Soweit dem Einzelrichter aus seiner lang-jährigen Erfahrung mit Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art bekannt ist, erfolgen Ver-haltenstests und ähnliche Überprüfungen grundsätzlich im Beisein und unter Mitwir¬kung der Hundehalter. Dass dies im Bereich der Stadt E üblicherweise anders gehandhabt wird, ist nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin ferner aufgeworfene Frage, ob von ihr ver-langt werden darf, ihre Hündin dem Amtstierarzt der Stadt E vorzuführen, bedarf keiner Entscheidung, weil die angefochtene Ordnungsverfügung keine dahingehende Anordnung enthält. Soweit auf Seite 2 der Änderungsverfügung vom 24. Juli 2012 die Bitte geäußert wird, sich mit einem Herrn N1 vom Amt für Ver¬braucherschutz unter der Rufnummer 0211-0000000 in Verbindung zu setzen, handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf einen Ansprechpartner zum Zweck der Verfahrensver¬einfachung. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Gründe gegen eine Begutachtung von "H" durch den Amtstierarzt der Antragsgegnerin sprechen; schon deshalb kann die diesbezügliche Interessenabwägung nur zu Lasten der Antragstellerin ausfallen.

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Die Aufforderung, den Hund bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Ge-fährlichkeit im Tierheim unterzubringen, beruht ebenfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Insoweit handelt es sich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, um zu verhindern, dass der Hund von einer Person ausgeführt und betreut wird, die keine Erlaubnis für seine Haltung besitzt, obwohl aus den oben dargelegten Gründen gewichtige Anhaltspunkte da-für sprechen, dass sie einer solchen bedarf (wobei die Erlaubnisfähigkeit dann erst noch in einem gesonderten, auf Antrag einzuleitenden Verfahren geklärt werden müsste, in dem sich nicht zuletzt die Frage nach der Zuverlässigkeit stellen würde).

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Die nach alledem noch vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Inter-essen führt gleichfalls zu keinem Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der An-tragstellerin gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Gefahren-abwehr. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin einen Angriff ihrer Hündin bestreitet und vermutet, Herr X sei von seinem eigenen Hund gebissen worden. Die Angaben des Geschädigten, wie sie in der polizeilichen Straf¬anzeige vom 17. Juni 2012 wiedergegeben sind, erscheinen nicht von vornherein un¬glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie durch die schriftliche Äußerung einer Frau C ("In der Nacht vom 16. auf den 17.06. wurde ich durch Schreie und Lärm geweckt. Dies rührte von einem Angriff zweier Schäferhunde auf einen Mann aus der Nachbarschaft her. ...") bestätigt werden. Bei dieser Sachlage lässt der hohe Rang der bedrohten Rechtsgüter - Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren - kein Abwarten zu; vielmehr macht er es er-forderlich, dass die Gefährlichkeit von "H" unverzüglich durch eine amtstier¬ärztliche Begu-tachtung geklärt wird. Da der Antragstellerin hierdurch keine irreparablen Nachteile ent-stehen, ist es ihr zuzumuten, die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zu befolgen.

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Schließlich kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung nicht in Betracht. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des an-gedrohten Zwangsgeldes von 1.500,00 Euro berücksichtigt das Interesse der Antrag-stellerin an der Nichtbefolgung der ordnungsbehördlichen Anordnungen und liegt dabei noch im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro).

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Nach alledem besteht kein Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2012 anzuordnen. Diese ist offensichtlich recht-mäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 64 VwVG NRW. Die Aufforderung, den Hund dem amtlichen Tierarzt vorzuführen, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die An-tragstellerin die Verpflichtung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hin-blick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.