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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1173/08·13.08.2008

Eilantrag auf Weiterbeschulung an Förderschule abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtBehindertenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Fortsetzung der Beschulung ihrer Tochter an der Förderschule (Geistige Entwicklung) für 2008/09. Zentrale Frage ist, ob ein weiteres Schuljahr die Schülerin dem Bildungsziel der Berufspraxisstufe näher bringen kann. Das Gericht verneint dies: Unterlagen und Klassenkonferenz sprechen für erschöpfte Fördermöglichkeiten und keine hinreichende Prognose für deutlich sichtbare, nachhaltige Lernerfolge. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weiterbeschulung als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO/§ 19 Abs.4 SchulG.

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Anspruch auf Besuch einer Förderschule nach § 19 Abs. 4 SchulG NRW ist erforderlich, dass die Schülerin durch den weiteren Schulbesuch dem Ziel des Bildungsganges erkennbar näher gebracht werden kann.

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Bei der Prognose, ob ein weiterer Schulbesuch zu deutlich sichtbaren und nachhaltigen Lernerfolgen führt, ist eine zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit aufgrund des bisherigen Lern- und Leistungsverhaltens erforderlich; eine bloße Möglichkeit geringfügiger Fortschritte genügt nicht.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO nur zulässig, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft macht.

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Erschöpfte Förderungsmöglichkeiten der betreffenden Förderschule können die Ablehnung einer Weiterbeschulung begründen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen überwiegend hervorgeht, dass keine weiteren signifikanten Fördererfolge zu erwarten sind.

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Ein pauschaler, nicht substantiiert belegter Vergleich mit der Weiterbeschulung anderer Schüler begründet keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 ZPO§ 19 Abs. 4 SchulG NRW§ 33 Abs. 5 AO-SF

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Tenor wird den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben.

Rubrum

1

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schülerin I im Schuljahr 2008/2009 vorläufig weiter zu beschulen,

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hat keinen Erfolg; denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 ZPO).

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Nach § 19 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können. Ziel des Bildungsganges in der Berufspraxisstufe, in der sich die Tochter der Antragstellerin zuletzt befand, ist es nach § 33 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF), die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten.

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Zwar befindet sich die am 0.0.1988 geborene Tochter der Antragstellerin, die ihre Schulpflicht zum Besuch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 37 Abs. 3 SchulG schon erfüllt hat, noch nicht im 25. Lebensjahr, jedoch liegen die oben genannten weiteren Voraussetzungen für einen Verbleib in der Förderschule nicht vor; denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass I durch ein weiteres Schuljahr dort dem Ziel des Bildungsganges – das Konzept der Abschlussklasse umfasst neben der Arbeitslehre im engeren Sinn auch die Vorbereitung auf die Erwachsenenwelt einschließlich der Loslösung aus dem Elternhaus - näher gebracht werden könnte.

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Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Entwicklung von I auf der Förderschule stagniert und die dortigen Förderungsmöglichkeiten erschöpft sind. Im Protokoll der Klassenkonferenz heißt es hierzu:

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"Im letzten Schuljahr konnte I Lerninhalte festigen; [...]. Die im Antrag auf freiwilligen Weiterbesuch erwähnten Lerndefizite von I sind in ihrer Behinderung begründet und in einem weiteren Schuljahr nicht auszuräumen. [...]"

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Ergänzend wird in der bei Gericht am 13. August 2008 eingegangenen Stellungnahme der Antragsgegnerin ausgeführt:

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"I ist hörgeschädigt; im Jahr 2002 bekam sie Hörgeräte für beide Ohren. Bis zum heutigen Tag akzeptiert sie diese Hilfsmittel nicht. Zunächst trug sie ihre Hörgeräte unregelmäßig, später – vor allem im letzten Schuljahr kam sie trotz wiederholter Aufforderung durch die Lehrerinnen nur noch ohne Hörgeräte in die Schule. Ihre sprachlichen Hemmungen sind einerseits auf ihr mangelndes Hörvermögen zurück zu führen, andererseits verfügt sie nur über einen geringen aktiven Wortschatz. Da sie aufgrund ihrer verwaschenen Sprache teilweise schwer zu verstehen ist, zieht sie es oft vor, gar nichts zu sagen. Oft ist auch nicht klar zu erkennen, ob I Anweisungen oder Unterrichtsinhalte verstanden hat. Nachdem in Is 14 Schulbesuchsjahren daran gearbeitet wurde, ihre Sprachhemmungen abzubauen, ist nach Meinung der Lehrerinnen ein Ortswechsel notwendig, um mit einem Motivationsschub neues Lernen und größeres Selbstvertrauen zu ermöglichen. [...] Im Fach Hauswirtschaft hat I das Ziel der Förderschule für geistige Entwicklung erreicht. Die vermittelten Fertigkeiten kann sie nur noch im häuslichen Rahmen durch ständige Übung festigen. [...] Im Bereich "Öffentlichkeit" hat I laut Berufspraxisstufenpass die ihr möglichen Ziele erreicht. [...] Der Umgang mit Handy und Telefon erfordert eine höhere sprachliche Kompentenz, die auch in einem weiteren Schuljahr von I nicht erworben werden kann."

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Diese Schilderungen erwecken insgesamt den Eindruck, dass I einerseits die Bildungsziele entweder bereits vollständig (z.B. in "Hauswirtschaft") oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest teilweise (z.B. im Bereich "Öffentlichkeit") erreicht hat. Andererseits dürften zwar insbesondere im sprachlichen Bereich nach wie vor schwerwiegende Lern- und Entwicklungsdefizite bestehen, welche auch beim Übergang in die Arbeitswelt nicht unproblematisch sein dürften. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass I in einem weiteren Schuljahr dem Bildungsziel im Sinne des § 19 Abs. 4 SchulG NRW näher gebracht werden kann. Zwar ist es insoweit nicht erforderlich, dass das Bildungsziel wohl wird erreicht werden können (Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 19 SchulG Rn. 13). Jedoch wird es umgekehrt auch nicht genügen, dass jeglicher ggf. noch so geringfügige Lernfortschritt lediglich nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. Vielmehr wird ein "näher bringen" im Sinne des § 19 Abs. 4 SchulG NRW nur dann anzunehmen sein, wenn aufgrund des bisherigen Lern- und Leistungsverhaltens zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür prognostizierbar ist, dass es im Laufe des weiteren Schuljahres zu weiteren deutlich sichtbaren und nachhaltigen Lernerfolgen kommen wird.

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Für eine derartige Prognose geben die dem Gericht vorliegenden Unterlagen nichts Greifbares her. Weder die Schreiben des Prozessbevollmächtigten noch der Anfang März 2008 gestellte Weiterbeschulungsantrag der Antragstellerin enthalten hierfür hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte. Zwar zählt die Antragstellerin zahlreiche Schwächen Is auf, die ihrer Meinung nach noch gefördert werden könnten bzw. müssten (z.B. im Umgang mit Geld, Lesen und Schreiben, Uhr ablesen, Verhalten im Haushalt etc.). Damit ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der Lage wäre, entsprechende Erfolge zu erzielen und den Lern- und Entwicklungsrückstand Is signifikant zu verringern. Vielmehr spricht nach der hier allein möglichen summarischen Überprüfung Überwiegendes dafür, dass die Förderungsmöglichkeiten für I auf der I1-Schule erschöpft sind. Denn die langjährigen Bemühungen der beteiligten Lehrkräfte, I zum Einsatz ihrer Hörgeräte anzuhalten und zu sinnvoller Mitarbeit im Unterricht zu bewegen, sind allem Anschein nach bislang nicht erfolgreich gewesen. Vor dem Hintergrund erscheint auch die Prognose, dass I eine höhere sprachliche Kompetenz auch in einem weiteren Schuljahr nicht wird erwerben können, plausibel. Hieran vermag auch das vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Nichterreichen zahlreicher im Berufspraxisstufenpass aufgeführter Ausbildungsziele nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass I entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten nicht 21, sondern lediglich 4 Einzelziele nicht erreicht hat (vgl. hierzu die Stellungnahme der Schulleitung vom 9. Juli 2007), kann aus den verbleibenden Defiziten nicht gefolgert werden, dass I bei der Antragsgegnerin noch sinnvoll gefördert werden könnte. Vielmehr dürfte nach den vorstehenden eingehenden Berichten der Antragsgegnerin das Gegenteil der Fall sein.

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Umgekehrt ist nicht ersichtlich, dass I von der Antragsgegnerin nur unzulänglich auf den Übergang in die Arbeitswelt vorbereitet worden wäre. Sie konnte u.a. durch mehrere Praktika in der Werkstatt für Behinderte umfassend in die dortige Arbeit Einblick gewinnen, aber auch auf andere Lebensbereiche des "Erwachsenseins" vorbereitet werden. Der von der Antragstellerin Anfang März vorgebrachte Eindruck, dass I mit den Praktika in der Behindertenwerkstatt C nicht "richtig glücklich" sei, weil sie dort nur ein und dieselbe sitzende Tätigkeit habe, konnte die Antragsgegnerin nicht bestätigen. Vielmehr hat sich I nach dem Eindruck der Lehrerinnen dort "sehr wohl" gefühlt (Protokoll der Klassenkonferenz vom 16. April 2008), was angesichts der guten oder zumindest mittelmäßigen Erfüllung der meisten der im Berufspraxisstufenpass aufgeführten Entwicklungsziele auch nicht fernliegend ist. Vor dem Hintergrund ist die Prognose der Antragsgegnerin, dass auch im Fall von I der Wechsel in einen neuen Lebensabschnitt voraussichtlich mit einem Motivationsschub sowie einer Steigerung des Selbstwertgefühls einhergehen wird, nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin die Befürchtung äußerte, I wäre im Falle des Wechsels in eine Behindertenwerkstatt insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf sich alleine gestellt und überfordert, dürfte dies unbegründet sein. Denn bei einer Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Klassenkonferenz am 16. April 2004 hier ausdrüklich bejaht hat, werden über den Landschaftsverband Rheinland alternative Beförderungsmöglichkeiten wie etwa ein Fahrdienst bereitgestellt (§§ 53 ff. SGB XII).

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Im Übrigen sei angemerkt, dass die von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 4 SchulG NRW eingeforderte "Teilhabe an Bildung" kein Selbstzweck ist, sondern  wie jegliche Form der Schulbildung  dem Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie der Allgemeinheit an der Vorbereitung auf einen leistungs- und altersgemäßen Übergang in die Lebens-, Arbeits- und Erwachsenenwelt dient. Es ist auch anhand des weiteren Vortrags der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Punkt im Fall von I nicht erreicht wäre.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die ablehnende Entscheidung der Klassenkonferenz gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen würde. Soweit der Prozessbevollmächtigte hierzu allein geltend gemacht hat, dass ein anderer Schüler weiter beschult werde, obwohl er im Vergleich zu den abgelehnten drei Schülerinnen I, D und Q (letztere betreiben die Verfahren 18 L 944/08 und 18 L 1172/08) "eher der Fitteste" sei, so vermag dieser pauschale und durch nichts näher belegte Vortrag eine Verletzung von Art. 3 GG nicht zu begründen, zumal der Schulleiter die weitere sonderpädagogische Förderung des betreffenden Schülers unter dem 9. Juli 2008 mit dessen besonderen Schwierigkeiten bei seiner Rolle als junger Erwachsener und bei der Arbeit in der Werkstatt nachvollziehbar und sachlich begründet hat.

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Sollte I entgegen den Prognosen des Schulleiters der I1-Schule in der Werkstatt für behinderte Menschen einen völligen Leistungsabfall erleben und sich dort entgegen den bisherigen Erfahrungen nicht mehr zurechtfinden, bestünde sicherlich die Notwendigkeit, entsprechend § 19 Abs. 4 SchulG über einen Schulbesuch an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bis zum höchstzulässigen Zeitpunkt erneut nachzudenken; derzeit ist ein solcher Anspruch jedoch nach vorstehenden Darlegungen nicht glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt den nur vorläufigen Charakter des Verfahrens.