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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1170/02·08.04.2002

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Wohnungsverweisung nach §34a PolG NRW abgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine polizeiliche Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Maßnahme zum Schutz der Beigeladenen nach §34a PolG NRW rechtmäßig war und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine aufschiebende Wirkung wird nicht angeordnet, weil öffentliche Schutzinteressen überwiegen. Die Kostenentscheidung belastet den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Wohnungsverweisung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers in einer Abwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Sofortvollzugs überwiegt.

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Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei zur Abwehr einer von einer Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr deren Verweisung aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot anordnen, wenn Tatsachen die konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person begründen.

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In summarischen Eilverfahren genügt die glaubhafte Darlegung der Tatsachen durch Polizeiberichte, sofern an deren Richtigkeit kein ernsthafter Zweifel besteht; entgegenstehende Schutzbehauptungen der Betroffenen können aus Furcht verständlich sein und die Glaubwürdigkeit der Berichte nicht erschüttern.

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Der Wille der geschützten Person, eine Schutzmaßnahme aufzuheben, ist rechtlich unerheblich; die Polizeibehörde handelt im Rahmen ihres staatlichen Schutzauftrags, über den die Beteiligten nicht verfügen können.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 34a PolG NRW§ 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW§ 34a PolG§ Art. 2 GG

Tenor

Frau L1, wird beigeladen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt werden.

Gründe

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Frau L1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 5. April 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO.

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Der am 8. April 2002 bei Gericht eingegangene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 5. April 2002 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art

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vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02

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allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.

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Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung liegen vor.

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Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt.

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Nach den von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Polizeiberichten vom 5. und 8. April 2002 trafen die von Nachbarn des Antragstellers und der Beigeladenen wegen eines Streits herbeigerufenen Polizeibeamten die Beigeladene in der Küche an. Sie war nur mit einem Nachthemd bekleidet, das zerrissen war; an ihrem Hals waren deutliche Würgemale zu sehen. Nach diesen Feststellungen steht außer Zweifel, dass der Antragsteller die Beigeladene körperlich angegriffen und verletzt hatte, so daß eine gegenwärtige Gefahr vorlag. Diese Überzeugung wird nicht dadurch erschüttert, dass ausdrücklich noch nicht einmal der Antragsteller, wohl aber die Beigeladene nunmehr behauptet, dass ihr Mann ihr gegenüber schon seit Monaten nicht mehr handgreiflich geworden sei. Denn die Beigeladene hatte den benannten Berichten zufolge gegenüber den Polizeibeamten erklärt, dass der Antragsteller sie des Öfteren schlägt und sie deshalb bereits im Frauenhaus gewesen ist; nach ihrer Rückkehr hat sich ihrer weiteren Einlassung zufolge dieser Zustand nicht geändert. Diese Angaben sind dem Bericht vom 8. April 2002 zufolge von einem der Kinder bestätigt worden, das ausgesagt hat, dass der diesem Verfahren zu Grunde liegende Vorfall nicht der erste Fall war, sondern dass der Antragsteller die Beigeladene im Verlauf von Streitigkeiten bereits häufig geschlagen hat.

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Nach alldem besteht an der Richtigkeit des Inhalts der Polizeiberichte kein ernsthafter Zweifel. Demzufolge kann die Einlassung der Beigeladenen, seit Monaten nicht mehr geschlagen worden zu sein, nur als Schutzbehauptung gewertet werden, für die, so wie sie sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hatte, sowohl Angst vor dem Antragsteller als auch vor den Konsequenzen einer Trennung ursächlich sein dürften.

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Lagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.

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Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene um eine Aufhebung der Maßnahme bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffene Anordnung des Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die diesem Wunsch in Anbetracht der für ihn allein maßgeblichen, oben aufgeführten Motivation nichts anderes als - offensichtlich begründete - Angst zugrundeliegt, vor der sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, wenn auch nur vorübergehend, geschützt werden soll. Abgesehen hiervon kann aber der Ehepartner aus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat.

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BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO.

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Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der Ehepartner, nicht verfügen kann.

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Ist nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 des Grundgesetzes - des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung folgt schließlich nicht daraus, dass nach seinem Vortrag seine Kinder auf seine Betreuung angewiesen sind. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller diese derzeit Gewähr leisten kann, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Unabhängig hiervon dürfte der Gesetzgeber auch einen solchen möglicherweise entstehenden Engpass in Kauf genommen haben. Zudem muss der Schutz der Ehefrau und mithin auch der Kinder vor häuslicher Gewalt uneingeschränkten Vorrang haben, weil andernfalls dieser Schutz regelmäßig ins Leere ginge, wenn die Ehepartner Kinder haben, die noch der Betreuung bedürfen, an der regelmäßig in irgendeiner Form immer beide Eheleute beteiligt sein dürften. Gerade in einem solchen Fall aber ist die Situation des misshandelten Ehepartners besonders ausweglos, weil er die Kinder - auch zum Schutz vor dem Ehepartner - nicht verlassen kann und will und deshalb staatlicher Hilfe bedarf, um wenigstens vorübergehend Abstand und Sicherheit vor weiteren Übergriffen sowie Zeit zu gewinnen, die er dafür nutzen kann, wie er zukünftig weiteren Misshandlungen entgehen kann. Eine solche Möglichkeit bietet zum Beispiel ein Frauenhaus, das auch die betreuungsbedürftigen Kinder mit aufnimmt. Dass der geäußerte Wunsch der Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben werden, rechtlich unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.