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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1117/09·21.07.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulwechselbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrecht (SchulG NRW)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der den Wechsel in eine Förderschule und die sofortige Vollziehung anordnete. Streitpunkt war, ob der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und das Aussetzungsinteresse überwiegt. Das Gericht hielt an früheren Feststellungen zum fortbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fest, sah keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen und verwies auf das fehlende inklusive Angebot in der Sekundarstufe I. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zur Sicherung angemessener schulischer Förderung überwiegt; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid zur Schulzuweisung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei summarischer Prüfung nicht aufhebungsbedürftig, wenn der Bescheid eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält und sich als offensichtlich rechtmäßig erweist.

2

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Änderungen der Verhältnisse vorträgt, die die bisherigen Feststellungen in Frage stellen.

3

Außerschulische Gutachten ohne Einblick in die unterrichtliche Situation sind grundsätzlich nicht geeignet, förderrechtliche Entscheidungen der Schulverwaltung im vorläufigen Rechtsschutz zu erschüttern.

4

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung kann gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiegen, wenn die Vollziehung dem Kindeswohl dient und eine angemessene individuelle Förderung durch Wechsel an eine Förderschule gewährleistet werden soll.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 7 SchulG NRW§ 37 AO-SF§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2291/09 gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2009 wiederherzustellen,

3

ist nicht begründet.

4

Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil sich der angegriffene Bescheid, der eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch sonst ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellbar ist.

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Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf seine Ausführungen in dem im vorangegangenen Verfahren 18 L 854/09 ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2009 betreffend das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers mit den Förderschwerpunkten "Emotionale und soziale Entwicklung" sowie "Lernen" im Sekundarbereich I (ab dem Schuljahr 2009/2010), den Wechsel des vorrangigen Förderschwerpunkts (von "Lernen" zu "Emotionale und soziale Entwicklung") und den Wechsel des Förderorts (vom Gemeinsamen Unterricht zur Förderschule).

6

Das neuerliche Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die fortbestehende Richtigkeit dieser Entscheidungsgründe (die damals allerdings nicht tragend waren) in Frage zu stellen. Das gilt zunächst für den Einwand, der Antragsgegner habe einen früheren Antrag der Schule auf Wechsel des Förderorts abgelehnt, seitdem habe sich bei dem Antragsteller keine wesentliche Veränderung ergeben. Gerade aus dem Umstand, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, folgt das Fortbestehen des Förderbedarfs. Von dem Wechsel des Förderorts wurde seinerzeit nicht etwa deshalb abgesehen, weil kein Förderbedarf mehr bestanden hätte, sondern weil eine Förderung im Gemeinsamen Unterricht an der Grundschule erfolgversprechend schien. Inzwischen ist die Grundschulzeit des Antragstellers beendet. Nach den Sommerferien muss also ohnehin ein Schulwechsel erfolgen. Da der Antragsteller weiterhin sonderpädagogischer Förderung bedarf, kommt nur der Wechsel an eine Förderschule in Betracht, weil ausgehend von den nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners (Seite 2, erster Absatz des Schriftsatzes vom 17. Juni 2009) ein Gemeinsamer Unterricht in N in der Sekundarstufe I nicht vorhanden ist. Hierauf hatte das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 abgestellt. Dass es auch in der Hauptschule mehr oder weniger begabte und mehr oder weniger auffällige Kinder gibt, auf die die Lehrer mehr oder weniger individuell eingehen müssen, trifft zu. Dies stellt jedoch keinen Gemeinsamen Unterricht im Sinne der §§ 20 Abs. 7 SchulG NRW, 37 AO-SF dar, für den eine sonderpädagogische Förderung kennzeichnend ist. Ferner sieht sich das Gericht nicht veranlasst, die angekündigte Stellungnahme eines Kinderpsychiaters abzuwarten. Dass bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Ausführungen ("keine wesentlichen Änderungen"). Abgesehen davon sind Gutachten von außerhalb der Schule befindlichen Stellen, die keinen Einblick in die unterrichtliche Situation haben, grundsätzlich nicht geeignet, eine Klärung dieser Frage herbeizuführen.

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Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es liegt im öffentlichen und darüber hinaus im eigenen Interesse des Antragstellers an einer angemessenen Schulausbildung und einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend in kleinen Lerngruppen und der damit einhergehenden persönlichen Zuwendung fördern kann. Dieses Interesse ist nötigenfalls gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten durchzusetzen. Anderenfalls würde der Antragsteller für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens eine Schule besuchen, die ihn in Anbetracht seiner Erziehungs- und Lernschwierigkeit nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Damit wäre zu befürchten, dass sich die vorhandenen Entwicklungsdefizite verstärken und vertiefen und nicht mehr behebbar sind.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.