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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1022/07·05.07.2007

Einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt: Kein Anspruch auf gymnasiale Oberstufe bei Note 'ausreichend'

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuerkennung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und die Umwertung seiner Mathematiknote in "befriedigend". Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten nach §123 VwGO unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Aspekte und stellte fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht sind. Die Abschlussnote entspricht nach den Vorschriften der APO‑S I (§§ 30, 32) der Regelung, ein Bewertungsfehler wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme an der gymnasialen Oberstufe und Notenänderung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einstweiliger Regelungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei drohenden schweren Nachteilen ist unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen.

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Nach § 41 Abs. 1 APO‑S I erwirbt ein Schüler die Berechtigung zur gymnasialen Oberstufe nur, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit "befriedigend" bewertet sind; eine Ausgleichsregel greift nur nach den dort genannten Voraussetzungen.

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Die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 2 APO‑S I (Festlegung bei Dezimalstelle 5) ist auf Fälle mit hälftiger Gewichtung von Vornote und Prüfungsnote nach § 32 Abs. 1 APO‑S I nicht anzuwenden; für diese Fälle ist vielmehr das Abstimmungsverfahren zwischen Fachlehrer und Zweitkorrektor maßgeblich.

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Für die Feststellung eines Bewertungsfehlers ist ein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen erforderlich; bloße eidesstattliche Versicherungen oder Hinweise auf bessere mündliche Leistungen genügen regelmäßig nicht.

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Eine unterschiedliche Verfahrensgestalt (z.B. mit oder ohne mündliche Prüfung) führt nicht ohne Weiteres zu einem grundrechtsverletzenden Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die verfahrensrechtlichen Regeln sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich angewandt sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 41 Abs. 1 Satz 2 APO-S I§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I§ 29 APO-S I

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu vergeben und seine Leistung im Fach „Mathematik" vorläufig mit befriedigend zu bewerten,

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hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit darzutun. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich die Gerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen sowie mit den Möglichkeiten ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -).

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Nach diesen Grundsätzen bestehen nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein auf § 41 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I vom 31. Januar 2007 (GV.NRW, S. 82) - APO-S I - gestützter Anspruch auf Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe steht dem Antragsteller nicht zu. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 APO-S I erwirbt ein Schüler der Haupt- oder Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 APO-S I). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat in Mathematik die Abschlussnote „ausreichend" erhalten, ohne diese Note in den Fächern Deutsch und Englisch, die jeweils mit „befriedigend" bewertet wurden, im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ausgeglichen zu haben.

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Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Leistungsbewertung in Mathematik mit „ausreichend" sei ihrerseits rechtsfehlerhaft und hätte stattdessen mit „befriedigend" versehen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nach dem derzeitigen Sachstand der Dinge nicht erkennbar, dass die Note in Mathematik fehlerhaft festgesetzt wurde.

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Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I beruhen die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf den schulischen Leistungen sowie auf den dort erbrachten Prüfungen. § 29 APO-S I sieht vor, dass die Prüfungen grundsätzlich schriftlich abzulegen sind. Weicht die gemäß § 30 Abs. 1 APO-S I ebenfalls festzusetzende Vornote in dem jeweiligen Prüfungsfach von der (schriftlichen) Prüfungsnote um eine Notenstufe voneinander ab, so wird die sich je zur Hälfte aus Vornote und Prüfungsnote zusammensetzende (§ 30 Abs. 3 Halbs. 1 APO-S I) Abschlussnote gemäß § 32 Abs. 1 APO-S I vom Fachlehrer in Abstimmung mit dem jeweiligen Zweitkorrektor bestimmt.

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Es ist nicht erkennbar, dass die Abschlussnote nicht im Einklang mit den vorgenannten Bestimmungen vergeben wurde. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Vergabe der Note „befriedigend" folgt insbesondere nicht aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I. Dort ist für den Fall, dass sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen ergeben, vorgesehen, dass bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen ist. Diese Bestimmung ist auf § 30 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 1 APO-S I nicht anwendbar, sondern nur auf die von § 30 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 und Abs. 3 APO-S I erfassten Konstellationen, in denen neben Vornote und Prüfungsnote zusätzlich noch das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach dem Schlüssel 5:3:2 zu gewichten ist. Einer Anwendung dieser Norm auch auf die Fälle, in denen die Abschlussnote sich je zur Hälfte aus Vornote und Prüfungsnote zusammensetzt (Halbs. 1), stehen die Systematik sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift dieser Auslegung jedoch entgegen. Diese rein arithmetische Vorgehensweise würde bei einer Abweichung um nur eine Notenstufe darauf hinauslaufen, dass stets die Dezimalstelle 5 am Ende stünde und damit auch stets die bessere Note festzusetzen wäre. Damit liefe das in § 32 Abs. 1 APO-S I gerade für die Fälle der vorliegenden Art vorgesehene Abstimmungsverfahren zwischen Fachlehrer und Zweitkorrektor vollständig leer.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei diesem Verständnis der §§ 30, 32 APO-S I der Antragsteller durch die Regelung des § 32 Abs. 1 APO-S I in seinen Grundrechten verletzt wäre. Der Antragsteller rügt in dem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter zweierlei Aspekten. Zum einen finde eine nach den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Sinne von § 48 Abs. 3 SchulG als „glatt" zu bewertende Vornote im Rahmen des Abstimmungsverfahrens als „knappe" Vornote mit einer Dezimalstelle Eingang in die Gesamtbewertung. Zum anderen sei der dem Verfahren nach § 32 Abs. 1 APO-S I unterworfene Schüler gegenüber denjenigen Schülern, die sich nach Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Umständen auf die Günstigkeitsklausel von § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I berufen können, benachteiligt und in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Diese Einwände greifen vorliegend nicht durch. Abgesehen davon, dass generell aus Art. 3 Abs. 1 GG noch kein Anspruch auf eine Besserstellung resultiert, ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Anliegen, die je hälftig zu gewichtende Vor- und Prüfungsnote in eine mit dem tatsächlichen Leistungsniveau des Schülers möglichst deckungsgleiche Abschlussnote umzusetzen, wird § 32 Abs. 1 APO-S I dadurch gerecht, dass eine entsprechende Abstimmung zwischen dem Fachlehrer und dem Zweitkorrektor der schriftlichen Prüfungsarbeit stattfindet. Dass hierbei dem Votum des Fachlehrers, der die Vornoten - naturgemäß - allein bewertet und dem auch am Zustandekommen der schriftlichen Prüfungsnote erhebliches Gewicht zukommt (vgl. § 31 Abs. 3 APO-S I), benachteiligt den Antragsteller keineswegs unangemessen. Die Abstimmung kann nämlich ebenso gut zum Vorteil des Schülers ausfallen. Dies zeigt sich auch im Fall des Antragstellers, der im Fach Deutsch die identischen Vor- und Prüfungsnoten wie in Mathematik hatte, als Abschlussnote jedoch zu seinen Gunsten ein „befriedigend" erhalten hat. Angesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegenüber denjenigen Schülern, die gemäß § 32 Abs. 2 und 3 APO-S I eine mündliche Prüfung absolvieren können bzw. müssen und - unter Umständen - in den Genuss der Günstigkeitsregelung von § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I kommen können, unzumutbar benachteiligt wäre. Ob die Fallgruppen von § 32 Abs. 1 APO-S I einerseits und Abs. 2 und 3 APO-S I andererseits angesichts der vollkommen unterschiedlichen Verfahrensausgestaltung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt miteinander vergleichbar sind, kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Dass der Antragsteller überdies in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wäre, ist in Anbetracht vorstehender Ausführungen ebenfalls nicht ersichtlich.

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Eine Fehlerhaftigkeit der Festsetzung der Abschlussnote ist nach den dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen auch nicht aufgrund eines Bewertungs- oder Verfahrensfehlers erkennbar. Insbesondere ein Bewertungsfehler wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat dessen Vater eidesstattlich versichert, dass der Mathematiklehrer, Herr H, ihm am 6. Februar 2007 mitgeteilt habe, der Antragsteller schneide in seinen mündlichen Leistungen wesentlich besser ab als in den schriftlichen Ergebnissen. Hieraus lässt sich jedoch entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten kein Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Abschlussnote herleiten. Insbesondere ist kein Widerspruch zwischen der Vornotengebung und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung erkennbar. Schon aus dem Zeitpunkt des Gesprächs unmittelbar nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse ist unschwer erkennbar, dass es sich bei den von Herrn H in Bezug genommenen schriftlichen Leistungen nicht, wie es auf S. 4, letzter Abs. der Antragsschrift suggeriert wird, um die (schriftliche) Prüfungen im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 29 Abs. 1, Halbs. 1 APO-S I handelt. Denn diese hatten am 6. Februar 2007 noch nicht stattgefundenen. Damit spricht nach dem derzeitigen Stand alles dafür, dass die von Herrn H in Bezug genommenen schriftlichen Leistungen Teil der vornotenrelevanten schulischen Leistungen waren, nicht aber die mit der Vornote zu gewichtende, seinerzeit noch nicht absolvierte schriftliche Prüfung selbst.

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Sind damit für den Antragsteller in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache - auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG - keine unzumutbaren Nachteile erkennbar, besteht kein Anlass, eine Entscheidung nach § 123 VwGO ausschließlich im Rahmen der Folgenabwägung herbeizuführen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.