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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 L 1008/08·29.06.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen probeweise Überweisung auf Förderschule

Öffentliches RechtSchulrechtSonderpädagogisches FörderrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der Schulbehörde vom 11.6.2008, der ihren Sohn probeweise auf eine Förderschule überweisen sollte. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, weil der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist und das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Maßnahme könne nicht auf § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW gestützt werden; für Überweisungen auf Förderschulen seien die speziellen Verfahrensvorschriften der AO‑SF zu beachten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid zur probeweisen Überweisung auf eine Förderschule stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Aufschiebungswirkung wiederherzustellen, wenn das Vollziehungsinteresse der Behörde hinter einem überwiegenden privaten Aussetzungsinteresse zurücktritt und die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist.

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§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erlaubt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik lediglich die Zuweisung zu einer gleichartigen Schule derselben Schulform, nicht aber schulformübergreifende Überweisungen auf Förderschulen.

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Die Überweisung eines Schülers auf eine Förderschule richtet sich abschließend nach den spezialgesetzlichen Vorschriften der AO‑SF; Entscheidungen über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort setzen die in den §§ 11 ff. AO‑SF vorgesehenen Verfahrensschritte, insbesondere ein sonderpädagogisches Gutachten, voraus.

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Bei der Abwägung des Vollziehungs- und Aussetzungsinteresses ist zu berücksichtigen, ob eine vorläufige Beschulung an einer anderen gleichartigen Regelschule bis zur Hauptsacheentscheidung den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in unzumutbarer Weise gefährdet.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW§ 5 Abs. 3 AO-SF§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW§ 26 a Schulverwaltungsgesetz§ Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2008 wird wieder-hergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2008 wiederherzustellen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem behördlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

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Es spricht Vieles dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der angefochtenen Maßnahme erstmals in der Antragserwiderung herangezogene Vorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW dürfte keine Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche probeweise Beschulung des am 7. Mai 2008 von der Gesamtschule entlassenen Sohnes der Antragstellerin auf einer Förderschule enthalten.

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Zwar bestehen nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass für den Sohn S U die Einleitung des Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Erziehungsschwierigkeit gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 [SGV.NRW.223] - AO-SF - angezeigt ist. So deuten die zahlreichen Verfehlungen Ss, welche von der Verweigerung der Mitarbeit, Störungen des Unterrichts über respektloses und aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen bis hin zu gewalttätigen Ausschreitungen reichen und ausweislich der Verwaltungsvorgänge zuletzt in schwersten Misshandlungen des Mitschülers C C sowie einer diesem gegenüber geäußerten Morddrohung gipfelten, in der Tat darauf hin, dass sich S der Erziehung so nachhaltig verschließt und widersetzt, dass er im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann und auch die Entwicklung seiner Mitschüler gefährdet ist. Dies gilt um so mehr, als die bislang verhängten erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen allem Anschein nach keinen dauerhaften Einfluss auf das Verhalten von S bewirken konnten.

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Gleichwohl kann eine probeweise Überweisung von S auf eine Förderschule nicht auf § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW gestützt werden. Die Vorschrift, welche gemäß ihrem Wortlaut die Zuweisung eines gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW entlassenen Schülers nach Bestätigung seiner Entlassung zu einer "anderen Schule" zulässt, ist vorliegend nicht einschlägig. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Zunächst sprechen Entstehungsgeschichte und Sinngehalt von § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG dafür, dass von ihr lediglich die Zuweisung zu einer anderen gleichartigen Schule – i.d.R. einer Schule derselben Schulform – gedeckt ist. Die Vorgängerregelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung – ASchO – sah ausdrücklich vor, dass die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler nach Bestätigung ihrer bzw. seiner Entlassung "einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann". Es bestand Einigkeit, dass hierdurch der Gehalt von § 26 a Schulverwaltungsgesetz, welcher dem Wortlaut von § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW im Wesentlichen entsprach, ohne inhaltliche Veränderung lediglich klargestellt wurde (Pöttgen/Jekuhl/Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, 20. Aufl. 2003, § 14 Rn. 1). Folglich wurde das Recht des betroffenen Schülers, eine andere gleichartige Schule zu besuchen, durch die Entlassung nicht tangiert (Pöttgen/Jekuhl/Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, 20. Aufl. 2003, § 19 Rn. 3). Den Gesetzgebungsmaterialien zum Schulgesetz ist nicht zu entnehmen, dass insoweit eine inhaltliche Änderung herbeigeführt werden sollte. Im Gesetzentwurf vom 5. Mai 2004 heißt es hierzu vielmehr, dass §§ 26 a SchVG und §§ 13, 14 ASchO im Wesentlichen übernommen werden (LT-Drucks. 13/5394, S. 102). Überdies erschiene es mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Wahl der Schulform (vgl.  Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes [GG] und hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994  19 B 1459/94  m.w.N.) grundsätzlich nur schwerlich vereinbar, wenn eine Schülerin oder ein Schüler – etwa eines Gymnasiums – nach seiner auf § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW gestützten Entlassung damit rechnen müsste, auch nur vorläufig schulformübergreifend  z.B. auf einer Real-, Haupt-, oder Förderschule  beschult zu werden.

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Darüber hinaus folgt die Unanwendbarkeit von § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vorliegend auch daraus, dass die Vorschrift durch die spezialgesetzlichen Bestimmungen der AO-SF verdrängt wird. Denn die Überweisung eines Schülers auf eine Förderschule richtet sich abschließend nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung, vgl. §§ 19, 20, 52 SchulG NRW i.V.m. §§ 11 ff. AO-SF. Hieraus ergibt sich, dass die gemäß § 13 AO-SF zu treffenden Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort erst nach Durchlaufen der in §§ 11, und 12 AO-SF vorgesehenen Verfahrensschritte, insbesondere nach der Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens gemäß § 12 Abs. 1 AO-SF erfolgt. Erst nach Auswertung des von sonder- und allgemeinpädagogischen Lehrkräften gemeinsam erstellten und vorgelegten Gutachtens kann darüber befunden werden, ob eine sonderpädagogische Förderung angezeigt ist oder nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der probeweisen Beschulung an einer Förderschule, vgl. § 13 Abs. 4 AO-SF. Diese Konzeption der AO-SF würde umgangen, wenn man wie im vorliegenden Fall eine probeweise Überweisung auf die Förderschule allein auf der Grundlage des § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zuließe.

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Angesichts der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, das öffentliche Vollziehungsinteresse, zumal auch sonst nicht ersichtlich ist, dass bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eine vorläufige Beschulung Ss auf einer anderen gleichartigen Regelschule die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages in unzumutbarer Weise erschweren oder gar vereiteln würde.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.