Nutzungsuntersagung für zu breite Schiffe am Hafensteiger wegen Feuerwehrzufahrt rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Rhein-Personenschifffahrtsunternehmens wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die das längerfristige Festmachen bzw. Vermieten ihres Hafensteigers an Hotelschiffe und andere Schiffe über 6,50 m Breite untersagte. Streitentscheidend war, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen behinderter Zufahrt von Feuerwehr- und Polizeibooten zur Marina bestand. Das Gericht bejahte eine konkrete Gefahrenlage, weil bei zu breiten Schiffen die Durchfahrt für das 6,50 m breite Feuerlöschboot nicht mehr sicher möglich ist und die Feuerwehr aus einsatztaktischen Gründen auch vom Wasser aus angreifen muss. Die Verfügung und die Zwangsgeldandrohung wurden als verhältnismäßig und rechtmäßig bestätigt; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW sind rechtmäßig, wenn das längerfristige Festmachen von Fahrzeugen eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte begründet, etwa durch Behinderung der Gefahrenabwehrwege der Feuerwehr.
Eine Nutzungsuntersagung ist hinreichend bestimmt auszulegen, wenn sich aus Adressatenhorizont sowie Sinn und Zweck der Maßnahme eindeutig ergibt, dass die Beschränkung nur für Fahrzeuge oberhalb einer bestimmten Breite gilt.
Die Ordnungsbehörde darf zur Gefahrenabwehr verlangen, dass Rettungs- und Löschmittel einen Einsatzort jederzeit erreichen können; Einsatztaktische Vorgaben der Feuerwehr (zwei unabhängige Angriffswege) sind bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
Frühere Genehmigungs- oder Duldungslagen hindern die Ordnungsbehörde nicht, eine aktuelle Gefahrenlage zu beseitigen; eine etwaige Fehlgenehmigung kann allenfalls haftungsrechtliche Folgen haben, rechtfertigt aber kein Untätigbleiben.
Eine Zwangsgeldandrohung ist verhältnismäßig, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen hält und das wirtschaftliche Interesse an der Nichtbefolgung der Verfügung berücksichtigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt Personenschifffahrt auf dem Rhein. Neben anderen Schiffsanlegern gehört ihr ein Anleger im Eer Nhafen. Dieser wurde vor mehr als 20 Jahren in dem der Hafeneinfahrt nächstgelegenen Becken nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden errichtet und gehörte der S AG E, bis deren Personenschifffahrt von der Klägerin übernommen wurde.
Im August 2008 stellte die Klägerin dem Beklagten nach einem Gespräch ein schriftliches Nutzungskonzept für den Anleger vor. In diesem heißt es:
"Der Steiger am M soll wie folgt genutzt werden:
Für das An- und Ablegen der X mit und ohne Gäste für unseren Linien- und Charterbetrieb, für Hotelschiffe während der Messezeiten, für unseren Partner Q GmbH."
- Für das An- und Ablegen der X mit und ohne Gäste für unseren Linien- und Charterbetrieb,
- für Hotelschiffe während der Messezeiten,
- für unseren Partner Q GmbH."
Der Beklagte machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass aus seiner Sicht erhebliche Sicherheitsbedenken gegen die vorgesehene Nutzung durch Hotelschiffe und den Q (ein sog. Eventschiff) bestünden, und zwar unter anderem, weil für größere Yachten und die Boote der Wasserschutzpolizei sowie der Feuerwehr die Durchfahrt zu den Liegeplätzen der Marina versperrt werde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass durch das Liegen eines Hotelschiffes an dem Steiger die verbleibende Durchfahrtsbreite derart eingeschränkt werde, dass ein Passieren nur mittels "Verholen" des Schiffes (Ändern des Liegeplatzes ohne Maschinenkraft mittels Leinen bzw. Drähten) möglich sei. Dies sei jedoch bei einem Einsatz des Feuerlöschbootes auf Grund der Dringlichkeit der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr nicht sachgerecht. Lediglich die Nutzung zum Ein- und Aussteigen (wie bisher) werde als unproblematisch angesehen.
Trotz dieser Sicherheitsbedenken vermietete die Klägerin ihren Anleger während der in E stattfindenden Messe N1 (vom 00. bis 00. November 2008) an den Betreiber des Hotelschiffes T.
Nachdem der Beklagte bei der städtischen Feuerwehr eine Stellungnahme zur Gefahrenlage eingeholt hatte, stellte er der Klägerin den Erlass einer Ordnungsverfügung in Aussicht. Die Klägerin wandte dagegen mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 unter anderem ein, die Hotelschiffe würden die Durchfahrt für Boote der Feuerwehr und der Polizei nicht versperren. Im Genehmigungsverfahren für die Marina sei die Problematik der engen Durchfahrt besprochen worden; seitens des Hafens habe man den verbleibenden Raum für ausreichend gehalten.
Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009, zugestellt am 10. Januar 2009, untersagte der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, den Steiger im Nhafen zukünftig an Hotelschiffe oder ähnlich große Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter zu vermieten; ebenso sei ein längerfristiges Festmachen der eigenen Schiffe der Klägerin nicht gestattet; lediglich das kurzfristige Festmachen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren sei an diesem Steiger zulässig. Zugleich drohte der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 10.000, Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des Anlegers habe zur Folge, dass die Boote der Wasserschutzpolizei und der Feuerwehr nicht mehr zur Wasserfläche der Marina gelangen könnten, um dort im Gefahrenfall die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Die Durchfahrtsbreite betrage (von Außenkante Anleger X bis zur Steganlage der Marina) ca. 13,50 Meter. Das Hotelschiff T habe eine Breite von 11,10 Meter. Die verbleibenden 2,40 Meter reichten nicht aus, da das Feuerlöschboot 6,50 Meter breit sei. Während der Messe N1 im November 2008 habe man nur deshalb auf ein sofortiges Liegeverbot verzichtet, weil zu diesem Zeitpunkt wegen zu niedrigen Wasserstandes eine Einfahrt des Feuerlöschbootes ohnehin nicht möglich gewesen sei. Dies ändere nichts daran, dass die zukünftige Nutzung des Steigers auf kurzzeitiges Anlegen zu beschränken sei. Ob während des Genehmigungsverfahrens die Durchfahrtsbreite für ausreichend gehalten worden sei, könne dahinstehen. Entscheidend sei der nun vorliegende Sachverhalt, der von allen beteiligten Behörden (Feuerwehr, Polizei und Hafenbehörde) in gleicher Weise bewertet werde. Ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr stehe nicht zur Verfügung.
Die Klägerin hat am 10. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Genehmigung zur Errichtung des Anlegers sei ohne Auflagen hinsichtlich der Nutzung erfolgt. Spätestens seit der Übernahme des Schiffsbetriebs von der S im Sommer 1993 sei der Anleger während der großen Messen für Hotelschiffe genutzt worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bezüglich Marina habe sie, die Klägerin, darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zu den Bootsliegeplätzen im Bereich ihres Anlegers gewährleistet sein müsse. Im Genehmigungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Durchfahrt ausreichend breit sei; der Beklagte als zuständige Baubehörde habe daraufhin die Marina genehmigt. Bis zum Jahr 2008 habe der Beklagte das Festmachen von Hotelschiffen nicht beanstandet. Die Boote der Polizei und der Feuerwehr könnten in der Marina ohnehin nicht eingesetzt werden; die Stege ragten so weit in das Hafenbecken hinein, dass ab Höhe ihres Anlegers die notwendige Zufahrtsbreite nicht mehr gegeben sei; im hinteren Bereich des Hafenbeckens verringere sich die Zufahrtsbreite zu den Liegeplätzen nochmals. Bei niedrigem Wasserstand könnten sich die Boote noch nicht einmal im Bereich des Anlegers frei bewegen. Ein Einsatz in der Marina sei nur mit wesentlich kleineren Booten, etwa Schlauchbooten, möglich. Außerdem könnten Maßnahmen der Gefahrenabwehr von der Landseite aus erfolgen; die Marina sei U-förmig von Kaimauern mit Fahrwegen umschlossen, die im Notfall von Spezialfahrzeugen der Polizei und anderen Rettungskräften benutzt werden könnten. Ohnehin sei es im Gefahrenfall höchst wahrscheinlich, dass landgestützte Kräfte schneller am Einsatzort einträfen als das Feuerlöschboot oder das Boot der Wasserschutzpolizei. Abgesehen davon seien die festgemachten Schiffe ständig besetzt und könnten daher im Notfall kurzfristig vom Liegeplatz entfernt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er die Gründe der Ordnungsverfügung. Ergänzend und vertiefend führt er aus: Die Behauptungen der Klägerin zum Genehmigungsverfahren der Marina und den damaligen Überlegungen seien Spekulation. Tatsächlich sei der Anleger als Zu- und Ausstiegsmöglichkeit für Rundfahrtschiffe der damaligen Sflotte errichtet worden. Eine abweichende Nutzung erfolge erst seit kürzerer Zeit und ohne Genehmigung der Unteren Hafenbehörde. Sie sei wohl Folge der Bemühungen der Schifffahrtsverwaltung, die Fahrrinne des Rheins von Hotelschiffen frei zu halten. In der Vergangenheit hätten bei Messen unzulässigerweise bis zu drei Schiffe nebeneinander vor der Altstadt im Strom festgemacht.
Die Beteiligten haben sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Soweit der Beklagte der Klägerin untersagt hat, den Steiger im Nhafen an Hotelschiffe oder ähnlich große Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter zu vermieten und eigene Schiffe dort längerfristig (das heißt nicht nur zum Ein- und Aussteigen von Passagieren) festzumachen, ist dies unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu ihrer eigenen Flotte (die in der Klageschrift aufgezählten Schiffe sind sämtlich breiter als 6,50 Meter) sowie nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Maßnahme (ein Versperren der Einfahrt in die Marina durch zu breite Schiffe zu verhindern) aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers in der Situation der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass die Nutzungsbeschränkung insgesamt nur für Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter gilt.
Die so verstandene Untersagung findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm sind hier erfüllt. Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich für Leib und Leben von Menschen sowie für bedeutende Sachwerte, wenn Schiffe mit einer Breite von mehr als 6,50 Meter für längere Zeit an dem Anleger der Klägerin im Nhafen festgemacht sind, weil dadurch die kurzfristige Erreichbarkeit der Wasserfläche der Marina jedenfalls durch das Feuerlöschboot nicht mehr gewährleistet ist. Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin haben Messungen ergeben, dass die vorhandene Gesamtdurchfahrtsbreite 13,50 Meter beträgt (offenbar haben sich die Ausmaße der auf der gegenüberliegenden Seite des Steigers befindlichen Steganlage seit Fertigung der im Erörterungstermin überreichten Pläne aus dem Jahr 1992, in denen der Abstand noch mit 17 Meter eingezeichnet ist, inzwischen geändert). Bei der Breite eines an dem Steiger der Klägerin festgemachten Schiffes von maximal erlaubten 6,50 Meter verringert sich die zur Verfügung stehende Durchfahrtsbreite auf 7 Meter. Das Boot der städtischen Feuerwehr ist 6,50 Meter breit, so dass ein Spielraum von lediglich 50 Zentimeter bleibt, der für eine sichere und halbwegs zügige Durchfahrt nicht unterschritten werden kann. Das im November 2008 während der Messe N1 dort liegende Hotelschiff T ist 11,10 Meter breit, es verblieb folglich eine Lücke von nur 2,40 Meter. Daraus erschließt sich unmittelbar, dass durch ein an dem Steiger der Klägerin festgemachtes Schiff, das breiter als 6,50 Meter ist, erst recht durch ein viel breiteres Hotelschiff, die Effektivität der Brandbekämpfung bzw. sonstigen Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr in dem betreffenden Bereich erheblich beeinträchtigt wird. In der Marina sind zahlreiche Kajütenboote festgemacht. Ferner befindet sich an der (von der Einfahrt aus gesehen) dritten Steganlage in der Mitte des Hafenbeckens ein Pontonbau mit Räumlichkeiten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Es liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass bei diesen örtlichen Gegebenheiten zur effektiven Abwehr von Gefahren für Leib und Leben sowie bedeutende Sachwerte eine jederzeitige Einsatzmöglichkeit der Feuerwehr (auch) vom Wasser aus sichergestellt sein muss. Der Einwand der Klägerin, das Feuerlöschboot könne wegen seiner Größe und seines Tiefgangs ohnehin nicht in das Hafenbecken einfahren, trifft nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters der städtischen Feuerwehr im Erörterungstermin nicht zu. Danach ist ein Einsatz des Bootes im Bereich der Marina nur bei Niedrigwasser nicht möglich, was durchschnittlich an etwa zehn Tagen im Jahr der Fall ist. Dies findet seine Bestätigung in dem Umstand, dass ausweislich der im Erörterungstermin überreichten Luftbildaufnahme private Motoryachten in der Marina liegen, die mindestens so groß wie das Feuerlöschboot sein dürften. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, eine Brandbekämpfung sei von Land aus möglich, verkennt sie, dass sich die Feuerwehr ihre Einsatztaktik nicht von Dritten vorschreiben lassen muss. Nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme der Feuerwehr vom 19. März 2009 müssen die Löschkräfte einen Brand aus einsatztaktischen Gründen immer auf zwei unabhängigen Wegen angehen. Das bedeutet, dass hier sowohl von der Land- als auch von der Wasserseite aus ein Löschangriff oder eine Menschenrettung versucht werden muss. Das längere Festmachen eines zu breiten Schiffes an dem besagten Steiger steht einer solchen Vorgehensweise entgegen, und zwar auch dann, wenn das Schiff von seinem Liegeplatz entfernt werden kann. Da für den Erfolg eines Rettungseinsatzes Minuten entscheidend sein können, sind Verzögerungen, wie sie mit dem Versetzen eines größeren Schiffes, sei es mit oder ohne Motorkraft, zwangsläufig verbunden sind, nicht akzeptabel. Auch insoweit gilt, dass die Feuerwehr ihre Einsatztaktik nicht an den Vorstellungen der Klägerin und den damit verbundenen Unwägbarkeiten (wie sie sich etwa daraus ergeben, dass auf dem die Durchfahrt versperrenden Schiff stets nautisches Personal vorhanden sein müsste, das in der Lage ist, die erforderlichen Manöver durchzuführen) ausrichten muss.
Das Vorbringen der Klägerin, im Genehmigungsverfahren betreffend die Marina sei die Durchfahrtsbreite thematisiert und für ausreichend erachtet worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob seinerzeit tatsächlich bereits eine Nutzung des Steigers als Liegeplatz für Hotelschiffe gegeben war (was von der Klägerin nicht belegt wurde). Denn das Erfordernis einer effektiven Brandbekämpfung gilt unabhängig von der Genehmigungslage. Entscheidend ist, dass, wie oben dargelegt, die Durchfahrtsbreite jedenfalls heute - nicht ausreichend ist. Wenn damals tatsächlich die Marina unter Verkennung der Verträglichkeit mit einer bereits vorhandenen Nutzung des Anlegers für Hotelschiffe genehmigt worden sein sollte, könnte dies - allenfalls - einen Amtshaftungsanspruch begründen, jedoch nicht dazu führen, dass die Ordnungsbehörde die heutige Gefahrenlage untätig hinnimmt. Abgesehen davon lag jedenfalls eine Genehmigung des Beklagten als Hafenbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung - AHVO - vom 8. Januar 2000) unstreitig zu keinem Zeitpunkt vor. Eine solche wäre jedoch für die von der Klägerin vorgesehene Nutzung ihres Anlegers erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. c) AHVO muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs, das wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährdet oder behindern könnte, vor dem Einlaufen in den Hafen die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dass die Schiffe, um die es hier geht, auf Grund ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden, indem sie die Einfahrt versperren, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Folglich dürfen diese Schiffe nicht ohne Genehmigung in den Hafen einlaufen und damit auch nicht an dem Anleger der Klägerin festmachen, erst recht nicht für längere Zeit.
Zutreffend hat der Beklagte die Klägerin als Störerin in Anspruch genommen. Als Eigentümerin und Vermieterin des Schiffsanlegers ist sie gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW für die sich aus der Nutzung ergebenden Gefahren verantwortlich. Auch im Übrigen lässt die Nutzungsbeschränkung keine Rechtsfehler erkennen. Sie ist zur Abwehr der Gefahrenlage geeignet. Da kleinere Schiffe dauerhaft und größere Schiffe jedenfalls zum Aus- und Zustieg von Passagieren im Charter- und Linienverkehr weiterhin an dem Anleger festmachen dürfen, also nicht jegliche Nutzung untersagt wird, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 15 OBG NRW, gewahrt; ein milderes und in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich, insbesondere nichts vorgetragen.
Die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere ist das Zwangsgeld verhältnismäßig (§ 58 VwVG NRW); seine Höhe von 10.000, Euro hält sich im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW (von 10,-- bis 100.000,-- Euro) und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.