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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 9175/94.A·18.01.2000

Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§53 Abs.6 AuslG) wegen schwerer Erkrankung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine srilankische Tamilin, begehrt Asylanerkennung und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht verneint die Anerkennung als Asylberechtigte wegen hinreichender Sicherheit im Großraum Colombo, erkennt jedoch ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG aufgrund einer akut lebensbedrohlichen Krebserkrankung an. Die Abschiebung ist für die gesetzlich vorgesehene Dauer auszusetzen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG; Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) setzt voraus, dass dem Betroffenen im relevanten Gebiet eine individuell beachtliche und asylrelevante politische Verfolgungsgefahr droht; regionale sichere Rückkehrbereiche schließen die Anerkennung aus.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn wegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr dem Betroffenen 'sehenden Auges' der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen.

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Die Verschlimmerung einer bereits bestehenden schweren Erkrankung kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen, wenn ohne unverzügliche ärztliche Behandlung lebensbedrohliche Folgen zu erwarten sind.

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Abschiebungshindernisse führen kraft Gesetzes zur Aussetzung der Abschiebung für die in § 53 Abs. 6 genannten Dauer; dies steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1, 53 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1994 verpflichtet festzustellen, daß das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes hinsichtlich Sri Lankas vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Tatbestand

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Die am xxxxxx 1947 geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Januar 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

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Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluß des Klageverfahrens zu verlassen.

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Die Klägerin hat am 21. Juli 1994 Klage erhoben, mit der sie beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Sri Lankas vorliegen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 18 L 4064/94.A, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakten des Kreises xxxxx sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Beigeladene mit der Ladung hingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß vom 26. August 1994 im Verfahren 18 L 4064/94.A Bezug genommen.

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Die Klage ist aber nur in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist mit Ausnahme von Nr. 3 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen und ist zu Recht zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit aufgefordert worden.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG zu , demzufolge politisch Verfolgte Asylrecht genießen.

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Die für die Asylberechtigung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze ergeben sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, S. 315. Darauf wird Bezug genommen.

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Das Begehren der Klägerin bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihr dort auch keine Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Die Wertung der Situation als hinreichend sicher gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für Tamilinnen und männliche Tamilen im Kindesalter sowie zumindest ab Vollendung des 40. Lebensjahres,

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vgl. Urteil vom 13. November 1998 - 21 A 4408/96.A -, Seite 7 des amtlichen Abdrucks.

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Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

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Anhaltspunkte für eine Abweichung aufgrund des individuellen Vortrags sind nicht ersichtlich.

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Aus den vorstehenden Gründen liegen auch die mit dem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte deckungsgleichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor.

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Ist hiernach die die Asylanerkennung und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ablehnende Entscheidung rechtmäßig, ist die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Klägerin ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 AuslG).

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Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG stehen etwaige Abschiebungshindernisse dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

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Die der Klägerin gesetzte Frist zur Ausreise entspricht der gesetzlichen Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Das Hilfsbegehren bleibt erfolglos, soweit es sich auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG - Abs. 3 des § 53 AuslG ist ersichtlich nicht einschlägig - bezieht. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nur bei einer konkreten, d.h. beachtlich wahrscheinlich, individuell bestimmten und erheblichen Gefahr vor,

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vgl. allgemein zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, S. 24 ff. (26), und Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK- AuslG), Stand: Dezember 1998, § 53 Rdnr. 143; bezogen auf § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)-Beilage 8/1996, S. 58 f. (59), und GK-AuslG, a.a.O., Rdnr. 96; hinsichtlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 203 ff. (205),

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die nicht nur regional, sondern landesweit droht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, S. 612 ff., zu § 53 Abs. 4 AuslG (S. 614) und zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (S. 615); BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, S. 20 des Urteilsabdrucks, zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

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Anhaltspunkte für eine landesweit anzunehmende Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Gefahr einer politischen Verfolgung nicht gegeben. Entsprechendes gilt auch für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); es ist nichts dafür ersichtlich, daß die konkrete und zugleich landesweite Gefahr einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

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Allerdings liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, das unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes zur Aussetzung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten führt. Im Rahmen des § 53 Abs.6 AuslG finden Gefahren dann Berücksichtigung, wenn dies wegen einer extremen Gefahrenlage, die den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung gleichsam „sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, geboten ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, S. 203 ff.

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Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit liegt, unter der der Ausländer bereits im Bundesgebiet leidet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.94.A - .

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So ist es hier. Durch die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2000 vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Gynäkologin xx xxxxxxxxxxxx vom 17. Januar 2000 ist nachgewiesen, daß die bereits zuvor (3. September 1998) attestierte Brustkrebserkrankung der Klägerin, die nach dem Ergebnis der Nachsorgeuntersuchungen noch im November 1998 rezidiv- und metastasenfrei war (Bescheinigung vom 15. November 1998), in eine neue Phase getreten ist; denn es besteht nunmehr der Verdacht auf beginnende Knochenmetastasierung, der einer - zusätzlichen - ärztlichen Kontrolle bedarf. Hinzu kommt, daß die Klägerin, an deren Glaubwürdigkeit nach dem Eindruck, den sie bei der Einzelrichterin hinterlassen hat, keine Zweifel bestehen, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2000 berichtet hat, daß zwei Tage zuvor bei einer ärztlichen Untersuchung in der Magengegend, in der sie Beschwerden hat und die geschwollen ist, eine neue Geschwulst entdeckt worden ist, die nach dem derzeitigen Stand mittels Chemotherapie, eventuell - je nach Wachstum - aber auch durch Operation behandelt werden müsse. Dies alles belegt, daß das Leben der Klägerin derzeit akut bedroht ist. Dem kann, wenn überhaupt, nur begegnet werden, wenn die notwendige ärztliche Behandlung und Kontrolle ohne zeitliche Verzögerung fortgesetzt werden kann, weshalb die Klägerin derzeit nicht abgeschoben werden darf. Hierbei geht es auch um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre nämlich eine unverzügliche, effektive Behandlung trotz der grundsätzlich ausreichenden medizinischen Versorgung

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Januar 1999.

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nicht gewährleistet. Denn die Klägerin müßte zunächst Ärzte finden, die sie behandeln und denen sie vertraut. Eine Behandlung wäre sodann aber nur möglich, wenn die Krankheitsgeschichte bekannt ist. Dies setzt voraus, daß die umfangreiche Krankengeschichte - die Krebserkrankung ist 1996 diagnostiziert worden - zumindest in die englische Sprache übersetzt wird. All dies führt zu Zeitverzögerungen, die in Anbetracht der allgemeinbekannnten Lebensgefahr bei Auftreten von Metastasen, noch dazu am Knochengewebe und möglicherweise am Bauchfell, nicht hingenommen werden dürfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.