Afghanistan/Kandahar: Abschiebungsverbot wegen extremer Gefahrenlage für Familie
KI-Zusammenfassung
Die afghanischen Kläger wandten sich gegen ablehnende BAMF-Bescheide und begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG verneinte Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz, da keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung und keine ausreichende Verdichtung der Sicherheitslage in Kandahar zu individueller Gefahr dargelegt seien. Es verpflichtete das Bundesamt jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil den Klägern mangels Unterkunft, Vermögen, familiärer Unterstützung sowie wegen Alters, Krankheit und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme existenzielle Gefahrenlage drohe. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen teilweise Abweisung.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG; im Übrigen (Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz) abgewiesen, teils nach Rücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt voraus, dass drohende Verfolgungshandlungen an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erfordert eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt; eine allgemeine Sicherheitslage genügt nur bei außergewöhnlich hoher Gefahrendichte oder gefahrerhöhenden persönlichen Umständen.
Für die Beurteilung der Gefahrendichte im Rahmen von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko anhand ziviler Opferzahlen im Verhältnis zur Bevölkerung zu ermitteln und anschließend wertend zu beurteilen; liegt das Risiko deutlich unter der Schwelle beachtlicher Wahrscheinlichkeit, scheidet subsidiärer Schutz aus.
§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur individuelle Gefahren; allgemeine Gefahren können aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage bis hin zu sicherem Tod oder schwersten Verletzungen droht.
Ob eine extreme Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung insbesondere von Existenzsicherung, familiären Unterstützungsnetzwerken, Alter, Gesundheitszustand und Zugang zu Behandlung im Zielstaat zu bewerten.
Leitsatz
Sicherheitslage Kandahar; extreme Gefahrenlage für Familie
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird jeweils unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 und 1. August 2016 verpflichtet festzustellen, dass für die Personen der Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger ¾ und die Beklagte ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1954, 00.00.1956 bzw. 00.00.2000 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit.
Sie reisten im Januar 2014 (Klägerin zu 2.) bzw. Oktober 2014 (Kläger zu 1. und 3.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2. stellte am 6. Februar 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: 0000000-423). Der Asylantrag der Kläger zu 1. und 3. datiert vom 31. Oktober 2014 (Az.: 0000000-423). In seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 21. Juni 2016 gab der Kläger zu 1. an, er habe sich bis zur Ausreise aus Afghanistan in Kandahar aufgehalten. Die Ausreise sei vor etwa vier Jahren und einigen Monaten erfolgt. Danach habe man sich bis zur Einreise im Oktober 2014 in Deutschland die meiste Zeit im Iran, später in der Türkei und Griechenland aufgehalten. In Afghanistan habe er in Herat noch eine Schwester. Zur Schule gegangen sei er bis zur siebten Klasse. In beruflicher Hinsicht habe er eine Fahrrad-/Motorradwerkstatt betrieben, und zwar bis zur Ausreise. Ferner habe er 17 Jahre lang Wehrdienst geleistet. Befragt nach seinen Asylgründen gab der Kläger zu 1. an, das Problem seien seine Kinder gewesen. Ein Nachbar habe um die Hand seiner Tochter angehalten. Das habe er zweimal abgelehnt. Seine Tochter habe dann den Mann, der um ihre Hand angehalten habe, einmal in der Öffentlichkeit gesehen. Dort habe er gesagt, sie müsse ihn heiraten, ansonsten würde etwas Schlimmes geschehen. Daraufhin habe seine Tochter nicht mehr zur Schule gehen wollen. Dann habe es eine zweite Drohung von dem Mann gegeben: wenn er ein weiteres Mal abgewiesen würde, würde er der Tochter des Klägers zu 1., seinem Sohn oder anderen Familienmitgliedern etwas antun. Daraufhin habe seine Tochter ihn gebeten, sie außer Landes zu bringen. Anderenfalls wolle sie sich umbringen. Im Anschluss habe er die Ausreise vorbereitet. Befragt danach, ob er den Mann gekannt habe, der um die Hand seiner Tochter angehalten habe, erklärte der Kläger zu 1., sein Haus habe gegenüber seinem eigenen Haus gelegen, er habe ihn gekannt. Er habe auch mit ihm gesprochen. Wenn er ihm begegnet sei, habe er ihn gegrüßt. Über die Sache mit seiner Tochter habe er mit ihm aber nicht gesprochen. Er sei sich sicher gewesen: wenn er zu ihm gegangen wäre, hätte er ihn getötet. Er sei kein Normalsterblicher gewesen, sondern ein schlimmer Mann. Er habe B. T. geheißen. Auf die Frage, ob er darüber nachgedacht habe, in einen anderen Landesteil von Afghanistan zu ziehen, gab der Kläger zu 1. an, das hätte er gekonnt, aber seine Tochter sei dagegen gewesen. Sie habe gesagt, sie bliebe nicht in Afghanistan.
Die Klägerin zu 2. gab in ihrer Anhörung, die ebenfalls am 21. Juni 2016 stattfand, an, gemeinsam mit dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 3. aus Afghanistan ausgereist und bereits Ende Januar 2014 in Deutschland eingereist zu sein. In Afghanistan habe sie keine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen. Die wirtschaftliche Lage ihrer Familie sei durchschnittlich gewesen. Befragt nach ihren Asylgründen schilderte die Klägerin zu 2. ebenfalls, ein Mann habe um die Hand einer ihrer Töchter angehalten. Er sei sehr viel älter gewesen und bereits verheiratet. Auch habe er zwei Söhne gehabt. Ihre Tochter sei damals erst 14 Jahre alt gewesen. Die Mutter des Mannes habe insgesamt dreimal um die Hand ihrer Tochter angehalten. Ihre Tochter habe sehr darunter gelitten und Angst gehabt. Daraufhin habe der Kläger zu 1. beschlossen, dass Land zu verlassen. Alle Einzelheiten habe man ihr damals nicht erzählt, weil sie sehr krank gewesen sei und nicht alle benötigten Medikamente erhalten habe.
Mit Bescheiden vom 8. Juli 2016 (Kläger zu 1. und 3.) bzw. 1. August 2016 (Klägerin zu 2.) lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate.
Gegen diesen, vom Bundesamt am 12. Juli 2016 (Kläger zu 1. und 3.) bzw. am 9. August 2016 (Klägerin zu 2.) zur Post gegebenen Bescheide haben die Kläger am 26. Juli 2016 (Kläger zu 1. und 3.) unter dem Aktenzeichen 18 K 8697/16.A bzw. am 18. August 2016 (Klägerin zu 2.) unter dem Az. 9 K 9527/16.A Klagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 18 K 8697/16.A verbunden worden sind. Zur Begründung machen die Kläger geltend, ihrer Tochter bzw. Schwester sei aufgrund der in der Anhörung geschilderten Vorkommnisse mit Bescheid vom 7. Juli 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Sie selbst befänden sich in gleicher Gefahrenlage. Hinzu käme, dass die Kläger aus einer Region kämen, die bekanntlich eine von Taliban beherrscht Region sei. Die Lage sei dort sehr gefährlich, insbesondere für Tadschiken. Darüber hinaus wurde für den Kläger zu 1. ein Arztbericht über einen stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum E. vom 13. November 2017 bis 6. Dezember 2017 eingereicht. Für die Klägerin zu 2. wurde ein Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom 11. Dezember 2017 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin zu 2. an einem Diabetes mellitus Typ-2-Diabetes (E11.90 G) leidet. Schließlich haben die Kläger mitgeteilt, dass bezüglich ihres Sohnes N. mit Bescheid vom 6. September 2017 das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt worden ist.
Nachdem die Kläger zunächst einen vollumfänglichen Verpflichtungsantrag gestellt hatten, haben sie die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragen nunmehr (noch),
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 8. Juli 2016 und vom 1. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
ihnen hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass betreffend die Kläger jeweils ein Abschiebungsverbot 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß)
die Klage abzuweisen.
Auf den entsprechenden Antrag der Kläger hat das Gericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Den weitergehenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat es abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der verbundenen Gerichtsakte 9 K 9527/16.A, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten der Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (Asylanerkennung), wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Im Übrigen hat die zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Bescheide des Bundesamtes vom 8. Juli 2016 und vom 1. August 2016 sind bezüglich der Aussprüche in den Ziffern 1-3 jeweils rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch haben die Kläger jeweils einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig.
Soweit jeweils Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide betroffen ist, haben die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Im Hinblick auf die Prognose einer Verfolgung muss dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die betreffende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Demgegenüber wird der Vorverfolgte gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -.
Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird.
OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Diese Anforderungen zugrundegelegt, kann dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden würden. Das gilt auch unter Anlegung des o.g. Prognosemaßstabs für Vorverfolgte.
Diese Einschätzung gilt namentlich, soweit die Kläger sich darauf berufen, vor ihrer Ausreise habe ein Mann um die Hand ihrer Tochter bzw. Schwester angehalten und sie seien in diesem Zusammenhang Bedrohungen ausgesetzt gewesen, weil sie dem entsprechenden Wunsch nicht nachgekommen seien. Ferner sei der Tochter bzw. Schwester wegen dieser Gefahrenlage in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Denn bezüglich dieses Themenkomplexes ist bereits nicht ersichtlich, dass entsprechende, auf potenzielle Gefahrenlagen führendende Handlungen für die Personen der Kläger an ein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen.
Darüber hinaus vermag das Vorbringen nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan rechtlich beachtlichen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt sein werden. Dabei geht das Gericht - zu Gunsten der Kläger - davon aus, dass sich das von den Klägern vorgebrachte Kerngeschehen, namentlich der von einer anderen Familie an die Familie des Klägers herangetragene Wunsch, eine Tochter bzw. Schwester der Kläger zu heiraten, ebenso tatsächlich zugetragen hat wie die Ablehnung dieses Ansinnens durch den Kläger zu 1. Hieraus lässt sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines bei der Rückkehr zu befürchtenden Übergriffs in einem rechtlich relevanten Ausmaß jedoch für den vorliegenden Einzelfall nicht ableiten. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Kläger im insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ohne die Tochter bzw. Schwester (A. K. ) nach Afghanistan zurückkehren würden. Denn der Tochter bzw. Schwester A. steht aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu. Die bereits vor diesem Hintergrund herabgestufte Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger bei einer Rückkehr rechtlich relevanten Übergriffen durch den seinerzeit abgewiesenen Mann, der nach den Angaben der Kläger B. T. heißt, ausgesetzt sein würden, ist weiter reduziert durch den seither - und zwar seit Anfang 2012 - erfolgten Zeitablauf. Insoweit haben die Kläger in ihrer Anhörung am 21. Juni 2016 vorgetragen, sie seien vor etwa vier Jahren und einigen Monaten aus Afghanistan ausgereist. Betreffend die aktuelle Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs durch B. T. hat das Gericht in seine Erwägungen zwar ferner eingestellt, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt haben, dass und aus welchen Gründen B. T. voraussichtlich in keinen von dem Heimatort der Kläger abweichenden Ort verzogen sei, jedoch konnten die Kläger nicht angeben, ob B. T. überhaupt noch lebt oder bereits tot ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass B. T. nach den Angaben der Kläger bereits im Zeitpunkt der Vorfälle Anfang 2012 ein alter Mann gewesen sei; er müsse jetzt über 60 Jahre alt sein. Schließlich hat das Gericht bei seiner Prognose berücksichtigt, dass die Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan offenbar unproblematisch von der Möglichkeit ausgingen, in einem anderen Landesteil von B. T. unbehelligt leben zu können. Insoweit hat der Kläger zu 1. in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 21. Juni 2016 sinngemäß angegeben, dies habe man nur nicht getan, weil seine Tochter (A. ) dagegen gewesen sei und unbedingt außer Landes habe gebracht werden wollen. Vor diesem Hintergrund stellen die sich nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2017 vom Kläger zu 1. geltend gemachten Befürchtungen, B. T. würde ihn auch in jedem anderen Landesteil Afghanistans verfolgen und ihn sogar in Pakistan finden, eindeutig als überhöhtes Vorbringen dar, aus dem sich eine entsprechende tatsächliche und ernsthafte Befürchtung auch für den Heimatort der Kläger nicht ableiten lässt. Dafür, dass sich entsprechende Befürchtungen nicht hinreichend aus aktuellen tatsächlichen Umständen ableiten lassen, spricht auch, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung einerseits erklärt hat, er (B. T. ) sei hinter ihm her, andererseits aber direkt im Anschluss ausgeführt hat, er habe in Afghanistan keine Kontakte mehr.
Haben die Kläger danach keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, gilt gleiches für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden u.a. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass den Klägern in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Insoweit wird auf die obigen Erwägungen Bezug genommen.
Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten der Kläger nicht geboten. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift, die unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen ist, muss ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen. Insoweit müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie etwa für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist. Innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte bzw. vereinzelt auftretende Gewalttaten genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris, Rn. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 21.
Soweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson Voraussetzung ist, ist der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, bedarf es einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138.
Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188.
Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24.
Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht).
BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22.
Die Ermittlung des Opferrisikos erfolgt durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region; die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bleibt (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27.
Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten.
Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger nicht gerechtfertigt. Dabei kann offenbleiben, ob in Kandahar als der für die Kläger in den Blick zu nehmenden Rückkehrregion vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen ist. Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass eine entsprechende Gefahrenlage sich für die Kläger zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Kandahar ist nicht so schlecht, dass die Kläger deswegen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort notwendigerweise einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Diese Einschätzung ist bereits aufgrund des rein quantitativ festzustellenden Opferrisikos gerechtfertigt. Ausgehend von einer Bevölkerungsanzahl von 1.279.520 Einwohnern,
EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 159,
und einer Anzahl von 395 zivilen Opfern (Getötete und Verletzte) in Kandahar im ersten Halbjahr 2017,
UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 2017, Juli 2017, Tabelle S. 73 (Spalte: Total Civilian Casualities),
was einer Jahresopferzahl von 790 entspricht, beträgt das Risiko, ziviles Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, 1:1.620 (entspricht 0,06%). Dieses Opferrisiko, das für die Provinz Kandahar für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 aus einer Anzahl von insgesamt 1.762 sicherheitsrelevanten Vorfällen resultiert,
EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 161,
liegt weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, die nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko von 1:800 (entspricht 0,125%) deutlich nicht erreicht ist.
Vgl. auch VG Bayreuth, das unter Zugrundlegung der entsprechenden Zahlenquellen für das erste Halbjahr 2017 eine auf das gesamte Jahr hochgerechnete Wahrscheinlichkeit von 0,1% nennt, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 -, juris, Rn. 42.
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für die Kläger nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Einer erhöhten Gefährdung unterliegen etwa Journalisten, Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten.
Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 30. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand: Juli 2017), S. 9.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 und vom 1. August 2016 erweisen sich insoweit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung und sollen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allein individuelle Gefahren berücksichtigt werden.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 37.
Da mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (derzeit) nicht existiert, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dieser allgemeinen Verhältnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Befugnis der Rechtsprechung, ausnahmsweise die mit §§ 60 Abs. 7 Satz 5, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen, besteht nur insoweit, als dies der effektive Schutz der Grundrechte des Ausländers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert. In diesem Sinne ist im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz (nur) dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dabei hängt die Qualifizierung als extreme Gefahr wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Insoweit müssen die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38 und 40.
Nach diesem Maßstab ist die Annahme eines Abschiebungsverbots angezeigt, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23/10 -, juris, Rn. 22.
Mit Blick auf den Prognosemaßstab ist zu fordern, dass dem Ausländer die Gefahren nicht nur mit einer beachtlichen, sondern mit einer hohen Wahrscheinlichkeit drohen. Ferner müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren und sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38.
Speziell für Afghanistan ist mit Blick auf die Versorgungslage und die damit zusammenhängende Frage der Existenzsicherung entscheidend, welche Situation der Rückkehrer in seinem Heimatort bzw. in dem Ort seiner möglichen Rückkehr vorfindet. Die entsprechende Beurteilung der Gefahrenlage hängt wesentlich davon ab, ob der Betreffende über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Die soziale Verwurzelung spielt ebenso eine Rolle wie die Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, S. 18; vgl. auch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff.
Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person der Kläger bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten.
Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Den Klägern wird es voraussichtlich nicht gelingen, ihre Existenz in einem rechtlich ausreichenden Maß zu sichern. Das gilt jedenfalls in Zusammenschau der allgemeinen Bedingungen für Familien mit (minderjährigen) Kindern in Afghanistan einerseits sowie der individuellen Verhältnisse der Kläger andererseits. Betreffend die individuellen Verhältnisse ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach ihren glaubhaften Angaben weder auf noch vorhandenes Obdach noch auf Vermögenswerte zurückgreifen können. Darüber hinaus können sie sich voraussichtlich auch keine finanzielle oder sonstige Unterstützung durch Familienangehörige erhoffen. Nach den Angaben der Kläger, die das Gericht nicht in Zweifel zieht, habe der Kläger zu 1. keine Verwandten in Afghanistan mehr. Seine (weiteren) Kinder hielten sich hier in Deutschland bzw. in Holland auf und ein Großteil seiner Familie lebe im Iran. Ohne familiäre Unterstützung vor Ort und vorhandenes Vermögen wird den Klägern die Sicherung ihrer Existenz in einem Rahmen, der für die Abwendung einer extremen Gefahrenlage im o.g. Sinn ausreicht, aller Voraussicht nach nicht gelingen. Das gilt in dem Einzelfall der Kläger vor allem deshalb, weil in Anbetracht des Alters der Kläger zu 1. und 2. - das mit Blick auf den Umstand, dass sie noch ein minderjähriges Kind haben, für afghanische Verhältnisse ungewöhnlich hoch ist - sowie ihrer Erkrankungen nicht zu erwarten ist, dass ihnen ein Erwerb möglich sein wird, der ihre und die Existenz der Klägerin zu 3. sichert. Entsprechende Erkrankungen, die nicht nur die Erwerbsfähigkeit beeinflussen, sondern auch einer gewissen Behandlung bedürfen, haben die Kläger gegenüber dem Gericht belegen können. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2. glaubhaft geschildert hat, bereits vor ihrer Ausreise keinen ausreichenden Zugriff auf Medikamente gehabt zu haben.
Soweit die Kläger mit der Klage ferner die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehren, kann offen bleiben, ob dieser Antrag nach der gerichtlichen Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (lediglich) gegenstandslos geworden oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Jedenfalls besteht vorliegend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kein Raum. Denn bei dem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen; eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote ist nicht möglich.
BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris, Rn. 17.
Haben die Kläger danach jeweils einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, waren auch die weiteren, im Tenor genannten Ziffern der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und für den streitigen Teil aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet das Gericht den zurückgenommenen Teil der Klage (Asylanerkennung) einschließlich des noch streitigen Teils der Klage, mit dem die Kläger unterliegen (Flüchtlingsanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes), gegenüber der Feststellung von Abschiebungsverboten mit drei Vierteln des Gesamtinteresses. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.