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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 8673/02·26.03.2003

Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Taubenfütterung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fortgesetzter Taubenfütterung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage ab und schließt sich der Begründung des Widerspruchsbescheids an. Zeugenaussagen und Ermittlungen zu einem Fahrzeughalter belegen den Verstoß, der Kläger hat keine substantiierten Entlastungs‑ oder Mitwirkungsvorbringen erbracht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ordnungsverfügung, die das Ausstreuen von Vogelfutter untersagt, ist rechtmäßig, wenn die Behörde hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Störung der öffentlichen Ordnung vorträgt.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn der Verstoß gegen die vorherige Verbotsverfügung durch konkrete Hinweise, etwa detaillierte Zeugenaussagen und Fahrzeughalterermittlungen, hinreichend belegt ist.

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Ein Widerspruch muss substantiiert entlastende Umstände darlegen; bloßes Bestreiten ohne detaillierte Darlegung genügt nicht der Mitwirkungspflicht und kann zur Bestätigung der Verfügung führen.

4

Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

5

Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn es sich der Begründung des Widerspruchsbescheids anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Spätestens seit Ende 1999 füttert der Kläger Tauben im Stadtgebiet des Beklagten.

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Mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2001 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das weitere Ausstreuen von Futter für Tauben auf Straßen und in Anlagen; zugleich drohte er dem Kläger für jeden Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 23. Februar 2001 zugestellt. Rechtsmittel hat er nicht eingelegt.

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Nachdem dem Beklagten von Anwohnern der X Straße mitgeteilt worden war, dass der Kläger am 30. Juli 2001 und auch an fast allen Tagen zuvor auf der X Straße und dem X Platz Körnerfutter ausgestreut habe, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2001 fest. Hiergegen legte der Kläger am 4. September 2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Behauptungen entsprächen nicht den Tatsachen. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 zurück.

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Der Kläger hat am 9. Dezember 2002 Klage mit der Begründung erhoben, die gesamte Angelegenheit betreffe ihn nicht.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. November 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ferner darauf, das der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2001 auf Grund des konkreten schriftlichen Hinweises von Augenzeugen ausreichend belegt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger gegen das Fütterungsverbot verstoßen hat. Die Anzeigeerstatter haben ihre Beobachtungen detailliert geschildert; die Identifizierung des Klägers als derjenige, der das Futter ausgestreut hat, begegnet insbesondere deshalb keinem Zweifel, weil die Anzeigenerstatter den Beklagten auch darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass die betreffende Person einen grauen Ford mit dem Kennzeichen X-XX 000 fahre und die Ermittlung des Beklagten ergeben hatte, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Halter dieses Fahrzeugs war. Die Behauptung des Klägers, die Angelegenheit betreffe ihn nicht, ist demgegenüber gänzlich unsubstantiiert und genügt in keiner Weise der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die ihm insbesondere auferlegt, für ihn sprechende Umstände, insbesondere wenn sie ausschließlich seinem Lebensbereich zuzuordnen sind, so detailliert darzulegen, dass sich dem Gericht Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.