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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 8549/14·19.05.2015

Feststellungsklage gegen Zustellung einer Vereinsverbotsverfügung ohne Feststellungsinteresse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Zustellung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung an ihn nicht rechtmäßig gewesen sei, weil er bei Zustellung nicht mehr Vereinsmitglied gewesen sei. Das VG Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab, da es an einem berechtigten Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) fehle. Eine fortwirkende Stigmatisierung oder Rehabilitationsbedürftigkeit sei durch die bloße Zustellung nicht ersichtlich, zumal keine namentliche Veröffentlichung erfolge. Unabhängig davon wäre die Klage unbegründet, weil die Zustellung an ein bis kurz vor Erlass als führend ermitteltes Mitglied zur Kenntnisgabe der Verbotsfolgen rechtmäßig sei.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellung der Vereinsverbotsverfügung abgewiesen (als unzulässig; hilfsweise unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus, das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss.

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Ein Rehabilitationsinteresse als berechtigtes Feststellungsinteresse erfordert eine nach außen wirkende, fortdauernde Stigmatisierung, die geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.

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Die bloße Zustellung einer Vereinsverbotsverfügung an als Mitglieder ermittelte Personen begründet regelmäßig keine eigenständige Stigmatisierung, wenn keine namentliche Veröffentlichung der Zustellungsadressaten erfolgt.

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Die Zustellung einer Vereinsverbotsverfügung an eine Person, die bis kurz vor Erlass als (führendes) Mitglied der Vereinigung geführt wurde, ist grundsätzlich geeignet und rechtmäßig, um über Verbot und Rechtsfolgen zu informieren, auch wenn ein Austritt kurz zuvor behauptet wird.

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Dass ein Austritt erst nachträglich gegenüber der Behörde bekannt wird, lässt die Rechtmäßigkeit einer auf den damaligen Ermittlungsstand gestützten Zustellung grundsätzlich unberührt.

Relevante Normen
§ Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz§ 7 Abs. 1 VereinsG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 4 S. 2 VereinsG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit auf Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes gestützter Verfügung vom 23. April 2012, gerichtet u.a. an den Verein „C.        N.  D.       B.      “ und weiterer Teilorganisationen, u.a. zu Händen der auf Bl. 1- 2  der Verfügung namentlich genannten 17 Personen, darunter auch der Kläger dieses Verfahrens sowie 9 weitere Kläger in Parallelverfahren, stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „C.        N.  D.       B.      “ einschließlich des D1.        N.  D.       B.      , D1.        N.  D.       B1.       , D1.        N.  D.       E.     , Y. -Team N.  B.      und E1.       N.  I.         als Teilorganisationen des C.        N.  D.       B.      den Strafgesetzen zuwider laufe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 wurde der Verein „C.        N.  D.       B.      “ einschließlich der oben genannten Teilorganisationen verboten und aufgelöst. Unter Ziffer 3 wurde die Verwendung von Kennzeichen des Vereins „C.        N.  D.       B.      “ einschließlich der Teilorganisationen verboten. Die Vereinsbetätigung wurde untersagt, die Gründung von Ersatzorganisationen verboten (Ziffer 4). Das Vermögen des Vereins „C.        N.  D.       B.      “ einschließlich der Teilorganisationen wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des beklagten Landes eingezogen. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „C.        N.  D.       B.      “ einschließlich der fünf Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt waren (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in Nr. 5 genannten Einziehungen angeordnet. Der Bescheid umfasst 44 Seiten. In der Begründung werden 17 Personen namentlich aufgeführt, die das Ministerium nach seinem damaligen Kenntnisstand als Mitglieder der Vereinigung ansah. Hinzu kamen 19 namentlich aufgeführte Mitglieder der fünf oben benannten Teilorganisationen. Die Verbotsverfügung wurde dem Kläger bei der am 26. April 2012 stattgefundenen Hausdurchsuchung zugestellt.

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Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit den neun weiteren Klägern der nunmehrigen Parallelverfahren am 23. Mai 2012 Klage beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit dem Antrag erhoben, die Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 23. April 2012 aufzuheben.Diese begründete er  damit, dass er, als ihm die Verfügung zugestellt worden sei,  wie die übrigen Kläger, längst nicht mehr Mitglied des Vereins „C.        N.  D.       B.      “ gewesen sei. Die Verfügung sei somit an den falschen Adressaten gerichtet. Am 2. April 2012 sei der Verein „C.        N.  D.       F.     , C1.       “ gegründet worden, dem er sowie die Kläger S.       , C2.     , X.       und N1.      angehörten. Seit dieser Zeit trügen die Mitglieder des neu gegründeten D2.        eine „Kutte“ mit der Kennzeichnung auf dem Rücken „C1.       “ und vorn „C.        F.     “. Es bestehe eine generelle Übung bei den Mitgliedern der C.        N.  , dass sie nur in einem D.       Mitglied sein könnten. Er habe wegen abweichender Vorstellungen von den Mitgliedern des Vereins „C.        N.  D.       B.      “ mit den weiteren Klägern S.       , C2.     , X.       und N1.      am 2. April 2012 ein eigenes D.       in F.     , C1.       gegründet. Er sei deshalb zu Unrecht von der Verbotsverfügung betroffen und würde dadurch in seinen Rechten verletzt, sodass die Verbotsverfügung gegen ihn keinen Bestand haben könne. Er verfolge nicht das Ziel, gegen das Verbot des D2.        B.      vorzugehen, weil er nicht dessen Mitglied sei. Ihm gehe es darum, dass ihm nicht die Mitgliedschaft an einem verbotenen D.       untersagt werde, bei dem er nicht Mitglied sei und auch nicht sein wolle. Der Beklagte vertrete durch Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, dass er entweder noch Mitglied des D.       B2.       sei oder an dessen Mitgliedschaft weiterhin interessiert sei. Ansonsten sei die Zustellung der Verbotsverfügung sinnlos.

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Mit Beschluss vom 1. Februar 2013 hat sich das OVG NRW für sachlich unzuständig erklärt und  das Verfahren aller Kläger an das zuständige Verwaltungsgericht B.      verwiesen. Wenn einzelne eine Verbotsverfügung eines Vereines mit der Behauptung angreifen würden, nicht Mitglied eines Vereins zu sein, gehe es nicht um die Rechtsverhältnisse vieler Einzelpersonen, sodass seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Betroffen sei insoweit allenfalls eine inhaltliche Richtigstellung der Verfügung. Nachdem alle Kläger auf Anfrage des VG B.      mitgeteilt hatten, dass das Verfahren mit dem Begehren jedes einzelnen Klägers auf Feststellung, mangels Mitgliedschaft in dem verbotenen Verein „C.        N.  D.       B.      “ unrechtmäßiger Adressat der Verbotsverfügung gewesen zu sein, weiterverfolgt werden solle, hat das VG B.      die Klage der Kläger mit Beschluss vom 3. April 2014 hinsichtlich jedes Klägers in  einzelne Verfahren getrennt, sich mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 für sachlich unzuständig erklärt  und u.a. die Klage des Klägers an das erkennende Gericht verwiesen. Die jeweiligen Kläger hätten ihr von vornherein verfolgtes Begehren nunmehr dahingehend klargestellt, dass es ihnen nur um die Feststellung gehe, dass sie nicht Mitglied der verbotenen Vereinigung „C.        N.  D.       B.      “ gewesen seien.

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Hierzu führt der Kläger aus: Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, mit dem verbotenen Verein nicht in Verbindung gebracht zu werden. Mit dem Zustellungsnachweis trete eine Tatbestandswirkung zu seinen Lasten ein. Würde er sich nicht gegen die Verfügung wehren, sei damit zu rechnen, dass seine Vereinszugehörigkeit in behördlichen Dateien zu seinen Lasten gespeichert werde und eine nicht widerlegbare Vermutung zu seinen Lasten entstehe, tatsächlich doch Mitglied des Vereins zum Zeitpunkt des Vereinsverbotes gewesen zu sein. Die hohen Kosten der Verfahren gegen den verbotenen Verein und seiner früheren Mitglieder würden auch ihm angelastet, wenn er sich nicht gegen die Verbotsverfügung wehre.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass der Kläger für ihn nicht mehr erreichbar sei und an diesen gerichtete Post als unzustellbar zurückkomme.

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Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigten sind für ihn nicht aufgetreten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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festzustellen, dass die Zustellung der Verbotsverfügung des Beklagten vom 23. April 2012 an ihn nicht rechtens sei.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Ihm seien keine Aktivitäten des Vereins C.        N.  B.      seit der Verbotsverfügung bekannt. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Verbot kein Vereinsleben mehr stattgefunden habe. Im tatsächlichen Sinne seien der Verein und seine Teilorganisationen nicht mehr existent. Da selbst im Falle einer Klageänderung nicht ohne weiteres von einer Rücknahme des ursprünglichen Klageantrages ausgegangen werden könne, habe er bisher von einer Veröffentlichung nach § 7 Abs. 1 VereinsG abgesehen. Aus einem vorgeblich berechtigten Interesse heraus, mit dem verbotenen Verein nicht in Verbindung gebracht zu werden, lasse sich ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht herleiten. Der Kläger habe nicht bestritten, Mitglied des verbotenen Vereins gewesen zu sein. Angesichts dessen, dass die Verbotsverfügung sich ausschließlich auf Sachverhalte stütze, die vor dem 2. April 2012 datierten, sei das Vorbringen des Klägers, mit dem Verein nicht in Verbindung gebracht zu werden, nicht nachvollziehbar.  Welche Kosten der Kläger im Hinblick auf den verbotenen Verein und seine früheren Mitglieder befürchte, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei die Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten subsidiär.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl weder der Kläger zur mündlichen Verhandlung erschienen noch seine Prozessbevollmächtigten für diesen in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind ordnungsgemäß geladen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet.  Der Kläger ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig.

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Abgesehen davon, dass die Zustellung der Verbotsverfügung am 26. April 2012 erfolgte und damit einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betrifft, liegt das für das Feststellungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Abs. 1 VwGO notwendige berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben,

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vgl. nur Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 RN 23 m.w.Nachw.

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Ein derartiges schutzwürdiges Interesse hat der Kläger nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere ist das in den Parallelverfahren geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitierung nicht gegeben. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus einer Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris RN 25 m.w.Nachw.

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Aus welchen Gründen aus der Zustellung der Verbotsverfügung eine eigenständige Stigmatisierung des Klägers herrühren soll, die ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse begründet, ist nicht ersichtlich. Die Verbotsverfügung, aus der sich auch ergibt, an wen diese zugestellt worden ist, ist nur solchen Personen bekannt gegeben worden, die vom Beklagten auf Grund der Ermittlungen der Polizei als Mitglieder der Vereinigung angesehen worden sind. Eine Veröffentlichung der vollständigen Verfügung unter Benennung der Namen der vom Beklagten als Mitglieder angesehen Personen ist bisher nicht erfolgt und vereinsrechtlich auch nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 VereinsG wird nur der verfügende Teil des Bescheides veröffentlicht, in dem der Name des Klägers nicht erwähnt ist. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht, Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen zu sein und diesem in führender Stellung als W.    President angehört zu haben, bis er in dem Monat, in dem die Verbotsverfügung erlassen worden ist, am 2. April 2012 einem neugegründeten C3.       D.       beigetreten sein will. Ab diesem Zeitpunkt konnte er  durch das Tragen einer entsprechend gekennzeichneten „Kutte“ nach außen hin kenntlich machen, welchem C3.       D.       er sich nunmehr zugehörig fühlte. Zudem ist davon auszugehen, dass die übrigen in der Verfügung benannten Zustellungsadressaten, die nach Angaben des Beklagten ebenfalls Mitglieder der mit der Verfügung verbotenen Vereinigung waren, auf Grund ihrer Nähe zu der verbotenen Vereinigung davon Kenntnis haben, in welchem Verhältnis sich der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung zur Vereinigung befunden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger begehrte Feststellung dessen Rechtsstellung verbessern würde, sodass es ihrer nicht bedarf.

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Die Klage des Klägers wäre aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressaten aufgeführt und ihm die Verbotsverfügung zugestellt. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger - wie von ihm selbst eingeräumt -, jedenfalls bis zum April 2012 ein führendes Mitglied der verbotenen Vereinigung war. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung an ihn nicht mehr Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen sein will, hat der Beklagte frühestens im Rahmen der nach Zustellung der Verbotsverfügung folgenden Hausdurchsuchungen erfahren. Selbst wenn diese Angabe des Klägers zutreffen sollte, macht dies die Zustellung einer Verbotsverfügung einer Vereinigung an den Kläger, der sich bis in denselben Monat zumindest noch formal als Mitglied dieses Vereins betrachtet hat, nicht rechtswidrig. Die Zustellung der Verbotsverfügung an den Kläger erfolgte, um den Kläger, der nach eigenem Vortrag bis unmittelbar vor Erlass der Verbotsverfügung Mitglied der streitgegenständlichen Vereinigung war, vom Verbot dieser Vereinigung und den daraus resultierenden Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen. Soweit der Kläger zuvor bereits erwogen hat, ein neues C3.       D.       zu gründen, ist dieses Vorhaben nach seinem Vortrag erst unmittelbar vor der Zustellung der Verbotsverfügung durch den vollzogenen Gründungsakt zum Abschluss gekommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.