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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 8407/14·20.10.2015

Feststellungsklage zur Nichtmitgliedschaft nach Vereinsverbot: fehlendes Feststellungsinteresse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Zustellung einer Vereinsverbotsverfügung die Feststellung, sie sei nicht Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen und die Rechtsfolgen aus Ziff. 4 beträfen sie nicht. Das VG stellte das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme ein und wies die Klage im Übrigen als unzulässig ab, weil es an einem berechtigten Interesse an baldiger Feststellung fehlte. Ein Rehabilitierungsinteresse verneinte es mangels fortdauernder Außenwirkung/Stigmatisierung; die Verfügung sei nicht mit Namensnennung veröffentlicht worden. Hilfsweise führte das Gericht aus, die Klage wäre auch unbegründet, da hinreichende Hinweise für eine damalige Mitgliedschaft vorlägen und Ziff. 4 lediglich § 8 VereinsG entspreche.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt ein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis voraus; die Feststellung einer aktuellen Mitgliedschaft in einer nicht mehr existenten Vereinigung ist mangels Streitgegenstand unzulässig.

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Das berechtigte Interesse an baldiger Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) erfordert konkrete, schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile; bloß abstrakte, nicht fallbezogen dargelegte Folgerisiken genügen nicht.

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Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur bei einer fortdauernden, nach außen wirkenden Stigmatisierung; eine bloß behördeninterne Zuordnung als Mitglied ohne Veröffentlichung der Namensnennung begründet regelmäßig keine Außenwirkung.

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Regelungen, die kraft Gesetzes „jedermann“ infolge eines Vereinsverbots treffen (insb. § 8 VereinsG), begründen für einzelne Personen grundsätzlich kein eigenständiges Feststellungsinteresse hinsichtlich der Reichweite entsprechender Bescheidpassagen.

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Bei bewusst intransparent organisierten Zusammenschlüssen ohne formale Mitgliederstrukturen kann die Bewertung einer Mitgliedschaft aus einem intensiven Näheverhältnis und Indiztatsachen hergeleitet werden, wenn andere objektive Erkenntnisquellen typischerweise fehlen.

Relevante Normen
§ Art. 9 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG§ 43 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG§ BeamtStG

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Vereinigung „L.             B.        M.    “ (L1. ) sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 wurde die Vereinigung „L.             B.        M.    “ verboten und aufgelöst. Unter Ziffer 3 wurde die Verwendung von Kennzeichen der Vereinigung „L.             B.        M.    “ verboten. Die Vereinsbetätigung wurde untersagt, die Gründung von Ersatzorganisationen verboten (Ziffer 4). Das Vermögen der Vereinigung „L.             B.        M.    “ wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des beklagten Landes eingezogen. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „L.             B.        M.    “ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt waren (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in Nr. 5 genannten Einziehungen angeordnet. Der Bescheid umfasst 66 Seiten und ist an die Vereinigung „L.             B.        M.    “ (L1. ), zu Händen der auf Bl. 1-6 der Verfügung namentlich genannten 46 Personen, darunter auch die Klägerin, gerichtet. In der Begründung werden die Klägerin und weitere 45 Personen namentlich aufgeführt, die das Ministerium nach seinem damaligen Kenntnisstand als Mitglieder der Vereinigung ansah. Die Verbotsverfügung wurde der Klägerin bei der am 23. August 2012 stattgefundenen Hausdurchsuchung zugestellt.

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Die Klägerin hat am 22. September 2012 Klage beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 31. Juli 2012 aufzuheben, soweit sich diese gegen sie richte.Hilfsweise hat sie zwei Feststellungsanträge gestellt unter Hinweis darauf, dass sie kein Mitglied der in der Verbotsverfügung bezeichneten Organisation sei und gewesen sei. Bei der im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verbotsverfügung bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung seien ausweislich des Sicherstellungsprotokolls keine Unterlagen der in der Verbotsverfügung bezeichneten (Frauen‑)Organisation gefunden worden. Sie habe sich nie als Mitglied bzw. Chefin der der Verbotsverfügung unterliegenden Organisation bezeichnet und habe auch keine Kenntnis davon, dass eine andere Person über sie behauptet habe, dass sie Mitglied in der dem Verbot unterliegenden Vereinigung sei. Es sei ihr bis zum Erhalt der Verbotsverfügung nicht bekannt gewesen, dass es eine Gruppe „L1. - Frauen“ gebe. Deren Chefin sei sie jedenfalls nicht. Der Beklagte führe in seiner Verbotsverfügung selber aus, dass weder eine Mitgliederliste der L.             noch eine offizielle Satzung vorläge.

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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat sich das OVG NRW für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Wenn ein Einzelner die Verbotsverfügung wie der im Streit stehenden Vereinigung mit der Behauptung angreife, nicht Mitglied des Vereins zu sein, gehe es nicht um die Rechtsverhältnisse vieler Einzelpersonen. Betroffen sei insoweit allenfalls eine inhaltliche Richtigstellung der Verfügung mit Blick auf den in Anspruch genommenen „guten Ruf“ der Klägerseite.

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Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass das Verfahren auf die hilfsweise angekündigten Feststellungsanträge beschränkt werde, hat sich das VG Aachen mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

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Die Klägerin führt hierzu aus: Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, sowohl von den stigmatisierenden Wirkungen eines Verbots als auch von den in der Verbotsverfügung unter Ziffer 4 erwähnten, sich in die Zukunft richtenden Geboten und Konsequenzen verschont zu bleiben. Als Adressatin der Verbotsverfügung habe sie auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Sie habe unter dem Aspekt der über Art. 9 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit sowohl ein Rehabilitierungsinteresse als auch ein Interesse an der Vermeidung persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus den Feststellungs‑ sowie insbesondere den Rechtsfolgenwirkungen der Verbotsverfügung für ihn ergeben könnten und tatsächlich auch ergeben hätten. Damit habe sie ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Außenwirkung der Verbotsverfügung ergäbe sich aus den Rechtsfolgenwirkungen, die die Verbotsverfügung auszulösen geeignet sei. Diese ergäben sich u.a. aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG oder verhaltensunabhängig aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG oder § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG oder den einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, Luftsicherheitsgesetzes usw. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, sich im Sinne der vorgenannten Normen zu betätigen, um im Rahmen der sich sodann anschließenden Verfahren ihre (Nicht‑) Mitgliedschaft klären zu lassen. Die Zuschreibung der Mitgliedschaft zu einer nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG verbotenen Vereinigung und die Zustellung der entsprechenden Verbotsverfügung an sie verstießen zudem gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, in dem sie ‑ unterhalb der Schwelle des § 185 StGB ‑ in den Kernbereich der Ehre eindringen. Die Verbotsverfügung als solche habe in Bezug auf sie den Erklärungswert, dass die die Entscheidung treffende staatliche Behörde sie als eine Person ansehe und bezeichne, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des §§ 3,4 BVerfSchG nachgehe, mithin als „Verfassungsfeind“ anzusehen sei, weshalb sie sie auch positiv als Adressatin der Verbotsverfügung anspräche. Es sei daher unerheblich, ob die Verbotsverfügung im Verhältnis zu Dritten stigmatisierende Wirkung entfalte.Zudem reichten die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um ihr eine Mitgliedschaft in der im Streit stehenden Vereinigung nachzuweisen. Sie sei politisch interessiert und habe sich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor allem im sog. „rechten“ politischen Spektrum betätigt. Dies habe sich jedoch in keiner Mitgliedschaft in einer Vereinigung, insbesondere nicht in der verbotenen Vereinigung niedergeschlagen. Sie kenne zwar im örtlichen Bereich viele Personen, die politisch ähnlich wie sie denken würden. Zu diesen Personen habe sie auch Kontakte und Freundschaften unterhalten. Dies habe sich jedoch nicht zu einer Mitgliedschaft verfestigt. Ähnlich wie in einem Fußballclub, bei dem auch nicht jeder „Fan“ gleich Mitglied des Vereins sei, habe sie lediglich Kontakt und Umgang zu gleichgesinnten Personen gepflegt. Bei ihr seien keine Visitenkarten der verbotenen Vereinigung mit ihrem Namen, kein Mitgliedsausweis und auch keine Schriftunterlagen gefunden worden, aus denen sich ergebe, dass sie Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sie tatsächlich Mitglied der Vereinigung gewesen wäre. Dass bei ihr ihm Rahmen der Hausdurchsuchung Kleidungsstücke mit dem Emblem der verbotenen Vereinigung gefunden worden seien, begründe keine Mitgliedschaft. Sie habe die Kleidungsstücke, die ihr gar nicht passen würden, nur für eine ihrer Freundinnen in Verwahrung gehabt. Es gebe keine Belege für die tatsächliche Existenz einer „Frauenorganisation“ in der verbotenen Vereinigung, da eine derartige „Teil“-Organisation niemals existiert habe. Sie habe auch keine öffentlichen Verlautbarungen für die verbotene Vereinigung abgegeben, die unter ihrem Namen erschienen seien und habe keine Flugblätter oder Plakate als Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes für die verbotene Vereinigung gezeichnet. Schließlich habe sie auch keine Versammlungen für diese und/oder Ausflüge und Fahrten für diese zu anderen Örtlichkeiten angemeldet. Allein aus der ihr vom Beklagten unterstellten Gesinnung könne nicht positiv auf ein objektives Mitgliedschaftselement gefolgert werden. Politische Gesinnungen manifestierten sich überwiegend frei im politischen Raum, losgelöst von vereinsrechtlichen Strukturen. Belastbare Tatsachen, die ihre Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung begründen könnten, lägen nicht vor. Der Beklagte habe die Beweislast für das von ihm als vermeintlich vorhanden behauptete Rechtsverhältnis. Dessen Wertung, dass sie Mitglied sei, sei nicht mit tragfähigem Tatsachenmaterial unterlegt.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen,

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a)      dass sie nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31.07.2012 verbotenen Vereinigung „L.             B.        M.    (L1.)“ ist bzw. war,

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b)      dass sich die aus der Verbotsverfügung nach Ziffer 4 ergebenden Rechtsfolgen nicht auf sie erstrecken.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Es fehle bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht mit Sicherheit ermitteln, aus der Anwendung welcher Rechtsnorm sie welche Rechtsfolgen aus der von ihr bestrittenen Mitgliedschaft ableite. Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG dürfe niemand ‑ Mitglieder wie Nichtmitglieder der verbotenen „L.             B.        M.    “ ‑ Ersatzorganisationen bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortführen. Dass die ausschließlich und ausdrücklich an die „L.             B.        M.    “ gerichtete Verfügung zu Händen der Mitglieder zugestellt worden sei, betreffe nicht die individuelle Rechtsstellung dieser Mitglieder. Die Zustellung an die Mitglieder erfolge lediglich als Vertreter der nicht rechts‑ und handlungsfähigen Organisation. Im Übrigen lägen ihm Erkenntnisse vor, die eine Mitgliedschaft der Klägerin in der verbotenen Vereinigung und ihre Funktion als „Chefin der L1.-Frauen“ belegten. Bei der Klägerin seien bei der Hausdurchsuchung neben anderen Devotionalien aus dem Dritten Reich Bekleidungsgegenstände (T‑Shirt, Kapuzenshirt) mit dem Schriftzug L1. , Visitenkarten der L1. und andere Gegenstände mit Bezug zur rechten Szene bzw. der L1. gefunden worden. Das schwarze Kapuzenshirt habe auf der linken Brust die Aufschrift „L2.   T.       “ aufgewiesen. Die Aufschrift sei mit Blumen verziert und in der Farbe violett gehalten. Auf der Rückseite sei in Violett zu lesen: „Unsere N.      “. Das aufgefundene violette Polo-Shirt sei entsprechend gestaltet gewesen, nur das die Aufschriften in schwarz gehalten seien. Diese Kleidungsstücke würden ausschließlich an Mitglieder der L.             gegeben. Ferner sei ein „I Love“‑Aufkleber sichergestellt worden, dem handschriftlich S.    M1.     hinzugefügt worden sei. Bei S.    M1.     handele es sich um den „Kameradschaftsführer“ der „L.             B.        M.    “. Zudem sei ein individuell gestalteter Jahreskalender mit privaten Fotos vorgefunden worden. Für den Monat Oktober 2010 seien fünf Fotos eingeklebt gewesen. Drei der Fotos hätten eine Gruppe männlicher Personen gezeigt. Über dem Foto am linken Rand sei der Name S.    M1.     zu lesen. Ferner seien 9 doppelseitig bedruckten Visitenkarten gefunden worden, die unter anderem mit dem Aufdruck „L.             B.        M.    “ „Komm zu uns!“ bedruckt gewesen seien. Auf der anderen Seite der Visitenkarte stehe „Widerstand beginnt in deiner Region Werde aktiv!“ sowie die Internet und E-Mail Adresse der „L.             B.        M.    “. Aufgrund der Gesamtzahl von 9 Visitenkarten könne man davon ausgehen, dass diese zur Weitergabe bestimmt gewesen seien. Zudem sei ein an die Klägerin adressierter Briefumschlag aufgefunden worden, der von einem führenden Mitglied der „L.             B.        M.    “ stamme. Ferner seien bei der Klägerin zwei Anstecknadeln mit den Buchstaben L1. sowie eine CD des Nationalen Widerstands mit einem Dankesgruß der L1. sichergestellt worden. Es lägen Erkenntnisse vor, dass die Klägerin im Zeitraum von 2010 bis 2012 an mindestens drei Veranstaltungen/Treffen der „L.             B.        M.    “ teilgenommen habe. Im Kontext dieser Veranstaltungen sei die Aussage getroffen worden, dass sie Chefin der „L1. Frauen“ sei.

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Die Vereinigung „L.             B.        M.    “ hat vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden („Kameradschaftsführer“) S.    M1.     am 24. September 2012 Klage gegen die Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 beim OVG NRW erhoben (5 D 96/12). Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015, rechtskräftig seit 14. Februar 2015, als unzulässig abgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren auf die Feststellungsanträge beschränkt und damit teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage unzulässig.

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Soweit die Klägerin in ihrem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen „L.             B.        M.    (L1. )“ ist, fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Mitglied der verbotenen Vereinigung ist. Im Gegenteil hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er keine Aktivitäten der verbotenen Vereinigung nach der im Jahr 2012 erlassenen Verbotsverfügung mehr festgestellt habe und er davon ausgehe, dass die „L.             B.        M.    “ nicht mehr existent sei. In einer nicht existierenden Vereinigung kann niemand mehr Mitglied sein. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte lediglich in der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012, mithin vor mehr als drei Jahren, behauptet, dass die Klägerin nach seinen Feststellungen Mitglied der „L.             B.        M.    “ sei und hat der Klägerin diese Verbotsverfügung zugestellt. Die Klägerin bestreitet, Mitglied der „L.             B.        M.    “ gewesen zu sein. Daher liegt nur insoweit, als die Klägerin in ihrem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass sie nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen Vereinigung „L.             B.        M.    “ war, ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.Der Klägerin fehlt es jedoch an dem weiterhin für ihr Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigtem Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben,

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vgl. nur Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 RN 23 m.w.Nachw.

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Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Klägerin hat keine konkreten sie betreffenden Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass sie durch die Bezeichnung in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ und der Benennung in dieser Verfügung als Zustelladressatin nachteilige Folgen erlitten hat oder in der Zukunft erleiden könnte, aus denen sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt. Insbesondere liegt das geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitierung nicht vor. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus einer Maßnahme eine Stigmatisierung  des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris RN 25 m.w.Nachw.

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Soweit die Klägerin in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressatin benannt worden und ihr die Verbotsverfügung zugestellt worden ist, ist eine daraus resultierende eigenständige Stigmatisierung der Klägerin, die ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse begründet, nicht ersichtlich. Denn die Klägerin bestreitet weder, sich im Umfeld der „L.             B.        M.    “ und der von dieser veranstalteten Aktionen aufgehalten zu haben, noch distanziert sie sich von der politischen Richtung, die diese Vereinigung vertreten hat. Da es sich bei der verbotenen „L.             “ ihrem Wesen nach um einen freien, bewusst ohne vereinsrechtliche Strukturen organisierten Zusammenschluss handelte, bei dem es nahe liegt, dass Aktivisten in keinem Parteibuch oder Mitgliederverzeichnis namentlich festgehalten sind, ist der Beklagte bei einem Verbot einer solchen Vereinigung gezwungen, die Verbotsverfügung all denjenigen zuzustellen, die nach seinen Feststellungen ein derartiges Näheverhältnis zu dieser Vereinigung haben, dass sie als Vertreter der nicht rechts‑ und handlungsfähigen Organisation von dem Verbot der Vereinigung in Kenntnis zu setzen sind. Aus der Zustellung der Verbotsverfügung allein resultiert nicht notwendig, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung Mitglied der verbotenen Vereinigung war, sondern nur, dass die Klägerin aufgrund ihres besonderen Näheverhältnisses zu dieser Vereinigung Mitglied dieser Vereinigung hätte sein können.Demgegenüber ist die Klägerin in der Verbotsverfügung selbst vom Beklagten ausdrücklich als Mitglied der verbotenen Vereinigung sowie als Chefin der „L1. Frauen“ benannt worden. Insoweit fehlt es allerdings an einer Außenwirkung, die Voraussetzung für ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse ist. Die Verbotsverfügung, aus der sich auch ergibt, an wen diese zugestellt worden ist, ist nur solchen Personen bekannt gegeben worden, die vom Beklagten auf Grund der Ermittlungen der Polizei als Mitglieder der Vereinigung angesehen worden sind. Eine Veröffentlichung der vollständigen Verfügung unter Benennung der Namen der vom Beklagten als Mitglieder angesehenen Personen ist bisher nicht erfolgt und vereinsrechtlich auch nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 VereinsG wird nur der verfügende Teil des Bescheides veröffentlicht, in dem der Name der Klägerin nicht erwähnt ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die übrigen in der Verfügung als Zustellungsadressaten benannten Personen, die vom Beklagten in der Verfügung ebenfalls als Mitglieder der „L.             B.        M.    “ aufgeführt worden sind, auf Grund ihrer Nähe zu der verbotenen Vereinigung davon Kenntnis haben, in welchem Verhältnis sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verbotsverfügung vor mehr als drei Jahren zur Vereinigung befunden hat. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass sie selbst oder Personen aus ihrem Umfeld es als stigmatisierend empfinden, dass die Klägerin aus ihrer Sicht unzutreffender Weise vom Beklagten in der am 31. Juli 2012 erlassenen Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ bezeichnet worden ist.Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Klärung vorgreiflicher Rechtsfragen. Weder hat die Klägerin sie betreffende konkrete Sachverhalte aufgezeigt, für die ihre vom Beklagten angenommene damalige Mitgliedschaft in der mittlerweile rechtskräftig verbotenen Vereinigung für ihn in der Vergangenheit Nachteile hatte, noch ist von ihr dargelegt, dass diese Nachteile nach mehr als dreieinhalb Jahren künftig noch drohen könnten. Zudem wäre weder ein Strafrichter noch eine Verwaltungsbehörde an den von der Klägerin begehrten Feststellungsausspruch des erkennenden Gerichts gebunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich eines mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dessen Rechtsstellung verbessern würde, sodass es ihrer nicht bedarf.

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Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu b) ist ebenfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Ausspruch zu Ziffer 4 der Verbotsverfügung resultiert aus dem Verbot der Vereinigung, das seit dem 14. Februar 2015 rechtkräftig ist; er entspricht den jedermann betreffenden Regelungen des § 8 VereinsG.

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Die Klage der Klägerin wäre aber auch unbegründet.

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Die Klägerin hätte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung zu a). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ bezeichnet, sie in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressaten aufgeführt und ihr die Verbotsverfügung zugestellt. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergeben sich hinreichende Hinweise darauf, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 als Mitglied der „L.             B.        M.    “ anzusehen ist. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin am zehnjährigen Gründungstag der „L.             B.        M.    “ am 00.0.2012 in F.        teilgenommen hat. Bei ihr sind Visitenkarten mit der Aufschrift L1. in einer Menge und mit einem Inhalt gefunden worden, dass davon auszugehen ist, dass diese zu Werbezwecken dienen sollten. Ferner sind bei der Klägerin offensichtlich für Frauen bestimmte Kleidungsstücke mit dem Schriftzug L1. gefunden worden, die nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten Mitgliedern der L1. vorbehalten waren. Sollte die Angabe der Klägerin zutreffen, dass sie diese Kleidungsstücke für eine Freundin verwahrte, spricht die Überlassung dieser Gegenstände in ihre Obhut ebenfalls für ein enges Verhältnis der Klägerin zur „L.             B.        M.    “. Wenn die Klägerin die Teilnahme an Demonstrationen, die den Zielen und Wertvorstellungen der  „L.             B.        M.    “ entsprechen, mit dem Fanverhalten bei einem Fußballclub vergleicht, ist zu berücksichtigten, dass es sich bei einem Fußballclub um eine Vereinigung mit festen vereinsrechtlichen Strukturen handelt, in dem nachweislich und nach außen deutlich erkennbar zwischen Mitgliedern und „Anhängern“ ohne Mitgliedschaft unterschieden wird. Im Gegensatz dazu, ist dies bei der „L.             B.        M.    “ nicht der Fall. Zur ungestörten Verfolgung der gemeinsamen politischen Ziele ist als Organisationsform bewusst ein nach außen intransparenter loser Zusammenschluss ohne vereinsrechtliche Strukturen gewählt worden, um den staatlichen Behörden sowohl die Strafverfolgung der im Namen einer solchen Vereinigung begangenen Straftaten als auch das Verbot einer solchen Vereinigung zu erschweren. Auch auf Grund der ansonsten bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände mit Bezug zu „L.             B.        M.    “ ist davon auszugehen, dass die Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum in einem derart intensiven Näheverhältnis zu der verbotenen Vereinigung stand, deren Ziele und Wertvorstellungen sie offenbar teilte, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin Mitglied der Vereinigung war, zumal anderweitige objektive und belastbare Erkenntnisquellen nicht vorliegen. Dabei kann für die Frage der Mitgliedschaft dahingestellt bleiben, ob die Klägerin „Chefin der L1. - Frauen“ war oder nicht, zumal sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag nicht hierauf richtete. Zudem werden in der Verbotsverfügung ohnehin nur drei Frauen als Mitglieder der „L.             B.        M.    “ benannt.

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Die Klägerin hätte auch hinsichtlich ihres Klageantrages zu b) keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung. Denn die in Ziffer 4 der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 getroffenen Regelung, dass der Vereinigung „L.             B.        M.    “ jede Tätigkeit untersagt ist und es verboten ist, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen, richtet sich zum einen an die verbotene Vereinigung selbst und nicht an die Klägerin und ist hinsichtlich des Verbots der Bildung von Ersatzorganisationen unabhängig davon, ob die Klägerin Mitglied der verbotenen Vereinigung war oder nicht. Diese Rechtsfolgen ergeben sich gemäß § 8 VereinsG aus dem Verbot der Vereinigung selbst, das seit dem 14. Februar 2015 rechtskräftig ist.

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Soweit die Klägerin ihren Klageantrag durch die Beschränkung des Klagebegehrens zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen ergibt sie sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.