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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 8405/14·20.10.2015

Feststellungsklage gegen Vereinsverbotsverfügung: kein Feststellungsinteresse eines Betroffenen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, weder Mitglied einer 2012 verbotenen Vereinigung gewesen zu sein noch den Rechtsfolgen aus Ziff. 4 der Verbotsverfügung zu unterliegen. Das VG stellte das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme ein und wies die Klage im Übrigen als unzulässig ab. Es fehle an einem berechtigten Interesse an baldiger Feststellung (§ 43 VwGO), insbesondere an einer fortwirkenden, nach außen tretenden Stigmatisierung. Zudem ergäben sich die Rechtsfolgen zu Ziff. 4 unabhängig von einer Mitgliedschaft bereits aus § 8 VereinsG; im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen wurde die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt neben einem streitigen Rechtsverhältnis ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus.

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Ein Rehabilitierungsinteresse als Feststellungsinteresse besteht nur, wenn eine Maßnahme eine nach außen wirkende, fortdauernde Stigmatisierung bewirkt, die das Ansehen des Betroffenen in Öffentlichkeit oder sozialem Umfeld herabzusetzen geeignet ist.

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Die Zustellung einer Vereinsverbotsverfügung an natürliche Personen, die als Vertreter einer nicht rechts- und handlungsfähigen Vereinigung in Betracht kommen, begründet für sich genommen keine hinreichende Außenwirkung und keine eigenständige Stigmatisierung.

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Fehlt es an konkretem Vortrag zu gegenwärtigen oder künftig drohenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteilen, ist ein Feststellungsinteresse für die Klärung einer Jahre zurückliegenden behaupteten Vereinsmitgliedschaft regelmäßig nicht gegeben.

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Die Untersagung der Vereinsbetätigung und das Verbot der Bildung bzw. Fortführung von Ersatzorganisationen folgen bei einem wirksamen Vereinsverbot aus § 8 VereinsG und gelten unabhängig davon, ob eine Person Mitglied der verbotenen Vereinigung war.

Relevante Normen
§ Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG§ 43 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG§ BeamtStG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Vereinigung „L.             B.        M.    “ (L1. ) sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 wurde die Vereinigung „L.             B.        M.    “ verboten und aufgelöst. Unter Ziffer 3 wurde die Verwendung von Kennzeichen der Vereinigung „L.             B.        M.    “ verboten. Die Vereinsbetätigung wurde untersagt, die Gründung von Ersatzorganisationen verboten (Ziffer 4). Das Vermögen der Vereinigung „L.             B.        M.    “ wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des beklagten Landes eingezogen. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „L.             B.        M.    “ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt waren (Ziffer 5). Unter Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der in Nr. 5 genannten Einziehungen angeordnet. Der Bescheid umfasst 66 Seiten und ist an die Vereinigung „L.             B.        M.    “ (L1. ), zu Händen der auf Bl. 1-6 der Verfügung namentlich genannten 46 Personen, darunter auch der Kläger, gerichtet. In der Begründung werden der Kläger und weitere 45 Personen namentlich aufgeführt, die das Ministerium nach seinem damaligen Kenntnisstand als Mitglieder der Vereinigung ansah. Die Verbotsverfügung wurde bei der Hausdurchsuchung am 23. August 2012 in der Wohnung des Klägers hinterlassen.

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Der Kläger hat am 19. September 2012 Klage beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 31. Juli 2012 aufzuheben, soweit sich diese gegen ihn richte.Hilfsweise hat er zwei Feststellungsanträge gestellt unter Hinweis darauf, dass er kein Mitglied der in der Verbotsverfügung bezeichneten Organisation sei und gewesen sei. Bei der im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verbotsverfügung bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung seien ausweislich des Sicherstellungsprotokolls keine der in der Verbotsverfügung bezeichneten Visitenkarten, Bekleidungsgegenstände, Poster usw. der Organisation aufgefunden worden. Der Beklagte führe in seiner Verbotsverfügung selber aus, dass weder eine Mitgliederliste der L.             noch eine offizielle Satzung vorläge.

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Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat sich das OVG NRW für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Wenn ein Einzelner die Verbotsverfügung wie der im Streit stehenden Vereinigung mit der Behauptung angreife, nicht Mitglied des Vereins zu sein, gehe es nicht um die Rechtsverhältnisse vieler Einzelpersonen. Betroffen sei insoweit allenfalls eine inhaltliche Richtigstellung der Verfügung mit Blick auf den in Anspruch genommenen „guten Ruf“ der Klägerseite.

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Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass das Verfahren auf die hilfsweise angekündigten Feststellungsanträge beschränkt werde, hat sich das VG Aachen mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 für unzuständig erklärt  und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

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Der Kläger führt hierzu aus: Er habe ein berechtigtes Interesse daran, sowohl von den stigmatisierenden Wirkungen eines Verbots als auch von den in der Verbotsverfügung unter Ziffer 4 erwähnten, sich in die Zukunft richtenden Geboten und Konsequenzen verschont zu bleiben. Als Adressat der Verbotsverfügung habe er auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Er habe unter dem Aspekt der über Art. 9 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit sowohl ein Rehabilitierungsinteresse als auch ein Interesse an der Vermeidung persönlicher und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus den Feststellungs- sowie insbesondere den Rechtsfolgenwirkungen der Verbotsverfügung für ihn ergeben könnten und tatsächlich auch ergeben hätten. Damit habe er ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Außenwirkung der Verbotsverfügung ergäbe sich aus den Rechtsfolgenwirkungen, die die Verbotsverfügung auszulösen geeignet sei. Diese ergäben sich u.a. aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG oder verhaltensunabhängig aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG oder § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG oder den einschlägigen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, Luftsicherheitsgesetzes usw. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sich im Sinne der vorgenannten Normen zu betätigen, um im Rahmen der sich sodann anschließenden Verfahren seine (Nicht‑) Mitgliedschaft klären zu lassen. Die Zuschreibung der Mitgliedschaft zu einer nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG verbotenen Vereinigung und die Zustellung der entsprechenden Verbotsverfügung an ihn verstießen zudem gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, in dem sie ‑ unterhalb der Schwelle des § 185 StGB ‑ in den Kernbereich der Ehre eindringen. Die Verbotsverfügung als solche habe in Bezug auf ihn den Erklärungswert, dass die die Entscheidung treffende staatliche Behörde ihn als eine Person ansehe und bezeichne, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne der §§ 3,4 BVerfSchG nachgehe, mithin als „Verfassungsfeind“ anzusehen sei, weshalb sie ihn auch positiv als Adressaten der Verbotsverfügung anspräche. Es sei daher unerheblich, ob die Verbotsverfügung im Verhältnis zu Dritten stigmatisierende Wirkung entfalte.Zudem reichten die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus, um ihm eine Mitgliedschaft in der im Streit stehenden Vereinigung nachzuweisen. Er sei politisch interessiert und habe sich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor allem im sog. „rechten“ politischen Spektrum betätigt. Dies habe sich jedoch in keiner Mitgliedschaft in einer Vereinigung, insbesondere nicht in der verbotenen Vereinigung niedergeschlagen. Er kenne zwar im örtlichen Bereich viele Personen, die politisch ähnlich wie er denken würden. Zu diesen Personen habe er auch Kontakte und Freundschaften unterhalten. Dies habe sich jedoch nicht zu einer Mitgliedschaft verfestigt. Ähnlich wie in einem Fußballclub, bei dem auch nicht jeder „Fan“ gleich Mitglied des Vereins sei, habe er lediglich Kontakt und Umgang zu ihm gleichgesinnten Personen gepflegt. Bei ihm seien keine Visitenkarten der verbotenen Vereinigung mit seinem Namen, kein Mitgliedsausweis und auch keine Schriftunterlagen gefunden worden, aus denen sich ergebe, dass er Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich Mitglied der Vereinigung gewesen wäre. Dass bei ihm Aufkleber gefunden worden seien, auf denen das Logo der L1. abgebildet sei, führe nicht zu einem positiven Nachweis einer Mitgliedschaft in der „L.             B.        M.    “. Denn bei einem Aufkleber handele es sich nicht um eine Art „Orden“, aus dessen Besitz auf die Verleihung einer besonderen Ehrerbietung geschlossen werden könne, sondern lediglich um ein einfaches Werbemittel in geringer Stückzahl, das er irgendwann geschenkt bekommen habe. Er habe auch keine öffentlichen Verlautbarungen für die verbotene Vereinigung abgegeben, die unter seinem Namen erschienen seien und habe keine Flugblätter oder Plakate als Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes für die verbotene Vereinigung gezeichnet. Schließlich habe er auch keine Versammlungen für diese und/oder Ausflüge und Fahrten für diese zu anderen Örtlichkeiten angemeldet. Er habe lediglich als Gast und Mitläufer an solchen Unternehmungen teilgenommen. Belastbare Tatsachen, die seine Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung begründen könnten, lägen nicht vor. Die aufgeführten Strafverfahren begründeten nicht den „Vorwurf“ der Mitgliedschaft. Die Verfahren seien überwiegend mit Einstellungen geendet, der Mordvorwurf habe zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung geführt. Der Beklagte habe die Beweislast für das von ihm als vermeintlich vorhanden behauptete Rechtsverhältnis. Dessen Wertung, dass er Mitglied sei, sei nicht mit tragfähigem Tatsachenmaterial unterlegt; es handele sich lediglich um eine subjektiv eingefärbte Spekulation.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass der Kläger für ihn nicht mehr erreichbar sei und an diesen gerichtete Post als unzustellbar zurückkomme.

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Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter ist für ihn nicht aufgetreten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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festzustellen,

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a)      dass er nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31.07.2012 verbotenen Vereinigung „L.             B.        M.    (L1.)“ ist bzw. war,

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b)      dass sich die aus der Verbotsverfügung nach Ziffer 4 ergebenden Rechtsfolgen nicht auf ihn erstrecken.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Es fehle bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Aus dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht mit Sicherheit ermitteln, aus der Anwendung welcher Rechtsnorm er welche Rechtsfolgen aus der von ihm bestrittenen Mitgliedschaft ableite. Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG dürfe niemand ‑ Mitglieder wie Nichtmitglieder der verbotenen „L.             B.        M.    “ ‑ Ersatzorganisationen bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortführen. Dass die ausschließlich und ausdrücklich an die „L.             B.        M.    “ gerichtete Verfügung zu Händen der Mitglieder zugestellt worden sei, betreffe nicht die individuelle Rechtsstellung dieser Mitglieder. Die Zustellung an die Mitglieder erfolge lediglich als Vertreter der nicht rechts- und handlungsfähigen Organisation. Im Übrigen lägen ihm Erkenntnisse vor, die eine Mitgliedschaft des Klägers in der verbotenen Vereinigung belegten. Der Kläger habe am 5. November 2010 mit drei bis vier weiteren männlichen Personen eine überfallartige gefährliche Körperverletzung begangen. Dabei habe der Kläger während der Tatbegehung den Geschädigten aufgefordert, die Worte „L1. “ nicht mehr zu erwähnen. In dieser Sache sei der Kläger durch das Amtsgericht I.         wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei seit dem 15. April 2011 rechtskräftig. Am 19. Februar 2011 hätten in Dresden anlässlich des 66. Jahrestages der Bombardierung der Stadt zahlreiche Demonstrationen stattgefunden. An diesem Tag habe sich der Kläger mit 25 weiteren Mitgliedern der L1. in Dresden aufgehalten. Die Anreise sei gemeinsam mit weiteren rechtsgerichteten Personen in einem angemieteten Reisebus erfolgt. In dem Bus seien 74 Personen festgestellt worden. 6-8 Personen aus diesem Bus hätten drei parkende Reisebusse, die linksgerichtete Personen zu Kundgebungen nach Dresden befördert hätten, mit Steinen beworfen, wobei erheblicher Sachschaden entstanden sei. Ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sei eingeleitet worden. Zudem sei der Kläger am 23. August 2011 von Polizeibeamten angetroffen worden, als er Aufkleber der „L.             B.        M.    “ auf einen Straßenlaternenmast geklebt habe. 24 Straßenlaternen seien mit den gleichen Aufklebern beklebt gewesen. Die restlichen 120 Aufkleber seien sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung sei eingeleitet worden. Auch das in der Verbotsverfügung beschriebene Tötungsdelikt zeige einen Bezug des Klägers zur L1. . Vor der Tatbegehung habe der Kläger Jugendliche/Heranwachsende auf die „L.             B.        M.    “ angesprochen und für diese geworben. Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Klägers seien 3 Flyer mit der Aufschrift „L.             B.        M.    “ und dem Hinweis auf die Internetseite der Vereinigung sichergestellt worden.

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Die Vereinigung „L.             B.        M.    “ hat vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden („Kameradschaftsführer“) S.    M1.     am 24. September 2012 Klage gegen die Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 beim OVG NRW erhoben (5 D 96/12). Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015, rechtskräftig seit 14. Februar 2015, als unzulässig abgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl weder der Kläger zur mündlichen Verhandlung erschienen noch sein Prozessbevollmächtigter für diesen in der mündlichen Verhandlung aufgetreten ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ordnungsgemäß geladen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet. Der Kläger ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Soweit der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf die Feststellungsanträge beschränkt und damit teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage unzulässig.

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Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen „L.             B.        M.    (L1. )“ ist, fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis. Der Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Mitglied der verbotenen Vereinigung ist. Im Gegenteil hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er keine Aktivitäten der verbotenen Vereinigung nach der im Jahr 2012 erlassenen Verbotsverfügung mehr festgestellt habe und er davon ausgehe, dass die „L.             B.        M.    “ nicht mehr existent sei. In einer nicht existierenden Vereinigung kann niemand mehr Mitglied sein. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte lediglich in der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012, mithin vor mehr als drei Jahren, behauptet, dass der Kläger nach seinen Feststellungen Mitglied der „L.             B.        M.    “ sei und hat dem Kläger diese Verbotsverfügung zugestellt. Der Kläger bestreitet, Mitglied der „L.             B.        M.    “ gewesen zu sein. Daher liegt nur insoweit, als der Kläger in seinem Klageantrag zu a) die Feststellung begehrt, dass er nicht Mitglied der mit Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 verbotenen Vereinigung „L.             B.        M.    “ war, ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.Dem Kläger fehlt es jedoch an dem weiterhin für sein Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO notwendigen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben,

23

vgl. nur Kopp, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 RN 23 m.w.Nachw.

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Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine konkreten ihn betreffenden Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass er durch die Bezeichnung in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ und der Benennung in dieser Verfügung als Zustelladressaten nachteilige Folgen erlitten hat oder in der Zukunft erleiden könnte, aus denen sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt. Insbesondere liegt das geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitierung nicht vor. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus einer Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris RN 25 m.w.Nachw.

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Soweit der Kläger in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressat benannt worden und ihm die Verbotsverfügung zugestellt worden ist, ist eine daraus resultierende eigenständige Stigmatisierung des Klägers, die ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse begründet, nicht ersichtlich. Denn der Kläger bestreitet weder, sich im Umfeld der „L.             B.        M.    “ und der von dieser veranstalteten Aktionen aufgehalten zu haben, noch distanziert er sich von der politischen Richtung, die diese Vereinigung vertreten hat. Da es sich bei der verbotenen „L.             “ ihrem Wesen nach um einen freien, bewusst ohne vereinsrechtliche Strukturen organisierten Zusammenschluss handelte, bei dem es nahe liegt, dass Aktivisten in keinem Parteibuch oder Mitgliederverzeichnis namentlich festgehalten sind, ist der Beklagte bei einem Verbot einer solchen Vereinigung gezwungen, die Verbotsverfügung all denjenigen zuzustellen, die nach seinen Feststellungen ein derartiges Näheverhältnis zu dieser Vereinigung haben, dass sie als Vertreter der nicht rechts- und handlungsfähigen Organisation von dem Verbot der Vereinigung in Kenntnis zu setzen sind. Aus der Zustellung der Verbotsverfügung allein resultiert nicht notwendig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung Mitglied der verbotenen Vereinigung war, sondern nur, dass der Kläger aufgrund seines besonderen Näheverhältnisses zu dieser Vereinigung Mitglied dieser Vereinigung hätte sein können.Demgegenüber ist der Kläger in der Verbotsverfügung selbst vom Beklagten ausdrücklich als Mitglied der verbotenen Vereinigung benannt worden. Insoweit fehlt es allerdings an einer Außenwirkung, die Voraussetzung für ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse ist. Die Verbotsverfügung, aus der sich auch ergibt, an wen diese zugestellt worden ist, ist nur solchen Personen bekannt gegeben worden, die vom Beklagten auf Grund der Ermittlungen der Polizei als Mitglieder der Vereinigung angesehen worden sind. Eine Veröffentlichung der vollständigen Verfügung unter Benennung der Namen der vom Beklagten als Mitglieder angesehenen Personen ist bisher nicht erfolgt und vereinsrechtlich auch nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 VereinsG wird nur der verfügende Teil des Bescheides veröffentlicht, in dem der Name des Klägers nicht erwähnt ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die übrigen in der Verfügung als Zustellungsadressaten benannten Personen, die vom Beklagten in der Verfügung ebenfalls als Mitglieder der „L.             B.        M.    “ aufgeführt worden sind, auf Grund ihrer Nähe zu der verbotenen Vereinigung davon Kenntnis haben, in welchem Verhältnis sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verbotsverfügung vor mehr als drei Jahren zur Vereinigung befunden hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, dass er selbst oder Personen aus seinem Umfeld es als stigmatisierend empfinden, dass der Kläger aus seiner Sicht fälschlicherweise vom Beklagten in der am 31. Juli 2012 erlassenen Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ bezeichnet worden ist.Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Klärung vorgreiflicher Rechtsfragen. Weder hat der Kläger ihn betreffende konkrete Sachverhalte aufgezeigt, für die seine vom Beklagten angenommene damalige Mitgliedschaft in der mittlerweile rechtskräftig verbotenen Vereinigung für ihn in der Vergangenheit Nachteile hatte, noch ist von ihm dargelegt, dass diese Nachteile nach mehr als dreieinhalb Jahren künftig noch drohen könnten. Zudem wäre weder ein Strafrichter noch eine Verwaltungsbehörde an den vom Kläger begehrten Feststellungsausspruch des erkennenden Gerichts gebunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger begehrte Feststellung hinsichtlich eines mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dessen Rechtsstellung verbessern würde, sodass es ihrer nicht bedarf.

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Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu b) ist ebenfalls ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Ausspruch zu Ziffer 4 der Verbotsverfügung resultiert aus dem Verbot der Vereinigung, das seit dem 14. Februar 2015 rechtkräftig ist; er entspricht den jedermann betreffenden Regelungen des § 8 VereinsG.

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Die Klage des Klägers wäre aber auch unbegründet.

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Der Kläger hätte keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung zu a). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in der Verbotsverfügung als Mitglied der „L.             B.        M.    “ bezeichnet, ihn in der Verbotsverfügung als Zustellungsadressaten aufgeführt und ihm die Verbotsverfügung zugestellt. Aus den polizeilichen Ermittlungen ergeben sich hinreichende Hinweise darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 als Mitglied der „L.             B.        M.    “ anzusehen ist. Der Kläger hat nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 an mehreren Aktionen teilgenommen, die der verbotenen Vereinigung zuzurechnen sind, und es ist in diesem Zusammenhang gegen ihn strafrechtlich ermittelt worden. Dabei ergibt sich aus den diesbezüglichen polizeilichen Feststellungen, dass der Kläger sowohl bereit war, zu Gunsten der „L.             B.        M.    “ Straftaten zu begehen, als auch, dass der Kläger bei mehreren Gelegenheiten aktiv Werbung für die „L.             B.        M.    “ betrieben hat, indem er zusammen mit Gleichgesinnten Aufkleber der „L.             B.        M.    “ an Straßenlaternen angebracht bzw. Mitgliederwerbung bei Jugendlichen für die „L.             B.        M.    “ betrieben hat. Hierauf deutet auch die Zahl der in der Wohnung des Klägers vorgefundenen Flyer hin. Das Verhalten des Klägers zeigt eine hohe Identifikationsbereitschaft mit den Zielen und Wertvorstellungen der verbotenen Vereinigung und geht über bloßes Mitläufertum und Sympathiebekundung deutlich hinaus. Der Kläger stand in einem mehrjährigen Zeitraum in einem derart intensiven Näheverhältnis zu der verbotenen Vereinigung, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Kläger Mitglied der Vereinigung war, zumal anderweitige objektive und belastbare Erkenntnisquellen nicht vorliegen.

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Der Kläger hätte auch hinsichtlich seines Klageantrages zu b) keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Denn die in Ziffer 4 der Verbotsverfügung vom 31. Juli 2012 getroffenen Regelung, dass der Vereinigung „L.             B.        M.    “ jede Tätigkeit untersagt ist und es verboten ist, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen, richtet sich zum einen an die verbotene Vereinigung selbst und nicht an den Kläger und ist hinsichtlich des Verbots der Bildung von Ersatzorganisationen unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied der verbotenen Vereinigung war oder nicht. Diese Rechtsfolgen ergeben sich gemäß § 8 VereinsG aus dem Verbot der Vereinigung selbst, das seit dem 14. Februar 2015 rechtskräftig ist.

31

Soweit der Kläger seinen Klageantrag durch die Beschränkung des Klagebegehrens zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen ergibt sie sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.