§ 27 SprengG: Wiederladen nur für Munition mit eigener Munitionserwerbserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Ein Sportschütze begehrte eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG ohne Beschränkung auf Munition, für die er selbst eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Das VG Düsseldorf wertete die „Beschränkung Nr. 3“ als inhaltliche Teilablehnung, die nur mit der Verpflichtungsklage angreifbar ist. Ein Anspruch auf Erweiterung wurde verneint, weil der Kläger kein Bedürfnis für das Wiederladen auch fremder/ausgeliehener Waffenmunition nachvollziehbar dargelegt habe. Dass die Tätigkeit waffenrechtlich ggf. nicht verboten ist, begründet für sich genommen kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer weitergehenden § 27 SprengG-Erlaubnis (ohne Beschränkung Nr. 3) abgewiesen; im Übrigen nach Erledigung eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis enthaltene „Beschränkung“, die den Umfang der erlaubten Tätigkeit definiert, ist regelmäßig keine selbstständig anfechtbare Auflage, sondern Bestandteil des Regelungsinhalts.
Bleibt die erteilte Erlaubnis hinter dem beantragten Umfang zurück, liegt insoweit eine (Teil-)Ablehnung vor, die auf Erteilung einer weitergehenden Erlaubnis im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.
Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachgewiesen ist.
Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis folgt nicht bereits daraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit waffenrechtlich zulässig oder nicht ausdrücklich verboten ist.
Ein behauptetes Bedürfnis für das Laden/Wiederladen für fremde bzw. geliehene Waffen setzt eine nachvollziehbare Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses und der tatsächlichen Nutzung voraus; bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Haupt-sache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger ist Sportschütze, Mitglied in einem Xer Schützenverein und Inhaber sechs verschiedener Waffenbesitzkarten.
Ihm wurde am 9. November 1977 erstmals eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) erteilt. Nach Ablauf der erteilten Erlaubnisse wurden dem Kläger jeweils neue erteilt, zuletzt die Erlaubnis Nr. 00/98, die bis zum 28. Februar 2003 befristet war. Diese Erlaubnis war in Ziffer II. wie folgt "beschränkt":
"1. Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen.
2. Das Verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen sowie das Delaborieren selbstgeladener Munition."
Mit Antrag vom 4. November 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung dieser Erlaubnis. Im Antragsformular gab er an, explosionsgefährliche Stoffe zu folgendem Zweck zu benötigen:
" Laden von Vorderlader-Waffen/Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und Delaborieren selbst geladener Munition".
Am 16. Januar 2003 erteilte der Beklagte dem Kläger die hier streitgegenständliche Erlaubnis Nr. 00/2003. Diese "B, Tstr. 26, X" als Erlaubnisinhaber ausweisende Erlaubnis beschränkte der Beklagte unter Ziffer II. wie folgt:
"1. Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen sowie das Laden von Patronenhülsen für Waffen mit Schwarzpulverbeschuss.
2. Das Verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
3. Das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen wird auf Munition für die Schusswaffen beschränkt, für die Ihnen - auf ihre Person bezogen - eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis vorliegt."
Den gegen "den Inhalt sowie die Beschränkungen der am 16. Januar 2003 auf einen falschen Namen ausgestellten Erlaubnis" am 22. Januar 2003 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003 als unbegründet zurück. Die falsche Namensangabe wurde für eine offenbare Unrichtigkeit erachtet, für deren Berichtigung der Beklagte zuständig sei.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2003 Klage erhoben. Er hält die "Beschränkungen" der ihm erteilten Erlaubnis für zu weitgehend. Zur Begründung führt er an, die Beschränkung Nr. 1 sei sachlich falsch, weil aus Waffen mit Nitropulverbeschuss auch schwarzpulverbefüllte Patronen verschossen werden könnten. Dies sei gerade auch bei älteren Waffen sinnvoll und zulässig, weil hierdurch niedrigere Gasdrücke erreicht werden könnten.
Die Beschränkung Nr. 2 sei nicht sachgerecht, weil es in der Wiederladepraxis häufig erforderlich sei, sowohl eigene als auch Fabrikpatronen wegen phlegmatisierter Zündhütchen, zündunfähiger Munition etc. zu delaborieren.
Die Beschränkung Nr. 3 sei unzulässig. Sie sei nicht erforderlich, um zu verhindern, dass er Munition wiederlüde, die er waffenrechtlich nicht erwerben oder besitzen dürfe. Durch die Neufassung des Waffengesetzes sei klargestellt worden, dass die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG auch zur waffenrechtlichen Legalität des Munitionsbesitzes führe. Zudem sei nach der Neufassung des Waffengesetzes für ihn auch die Leihe von Munition und Waffen möglich, für die er keine eigene waffenrechtliche Erlaubnis habe. Munition, die er sich ausleihen dürfe, müsse er aber auch selbst wiederladen dürfen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die in der ihm erteilten Erlaubnis Nr. 00/2003 vom 16. Januar 2003 enthaltene "Beschränkung Nr. 3" ersatzlos aufzuheben und die "Beschränkungen Nr. 1 und 2" wie folgt neu zu fassen:
Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen sowie das Laden von Patronenhülsen. Das Verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und das Delaborieren von Munition.
- Das Verwenden von Schwarzpulver wird beschränkt auf das Laden von Vorderladerwaffen sowie das Laden von Patronenhülsen.
- Das Verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und das Delaborieren von Munition.
Nachdem der Beklagte den Namen des Erlaubnisinhabers korrigiert und der Kläger das Verfahren insoweit für erledigt erklärt hat sowie die Parteien das Verfahren hinsichtlich der begehrten Änderungen bei den Beschränkungen Nr. 1 und 2 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben,
beantragt der Kläger nunmehr,
die angefochtene Auflage 3 gänzlich aufzuheben sowie die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend hinsichtlich der "Beschränkungen 1. und 2." in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der vom Kläger nach Ausstellung einer Erlaubnis auf den Namen des Klägers auch hinsichtlich der Angabe des unzutreffenden Names "B" in der Erlaubnis abgegebenen Erledigungserklärung kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Diese Namensbezeichnung stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfG NW dar, die die Rechtmäßigkeit und den unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände zu ermittelnden Inhalt des Verwaltungsakts nicht berührt. Eine solche offenbare Unrichtigkeit kann demgemäß nicht mit Widerspruch und Klage angegriffen werden, sodass auch keine Erledigung der Klage bei Berichtigung eintritt; vielmehr hat der Betroffene bei berechtigtem Interesse nach Satz 2 der genannten Vorschrift einen Berichtigungsanspruch, wovon der anwaltlich vertretene Kläger hier keinen Gebrauch gemacht hat. Dass hier dem Kläger eine Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 SprengG erteilt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Gesamtumständen. Der Kläger hat zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt. Der in der Erlaubnis genannte Nachname entspricht zwar nicht dem des Klägers. Jedoch bestehen nach den Gesamtumständen keine Zweifel, dass der Kläger gemeint ist, denn die Erlaubnisurkunde enthält seinen Vornamen und auch die genannte Adresse ist die des Klägers. Schließlich ist die in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten verbliebene Erlaubnis auf den Namen des Klägers ausgestellt.
Der Antrag des Klägers bedarf einer Auslegung, da sein Begehren wie im Folgenden noch auszuführen sein wird auf eine Verpflichtung des Beklagten zielt und daher dem Anfechtungsantrag lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt. Der Klageantrag ist daher dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 7. November 2003 zu verpflichten, ihm dem Kläger eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zu erteilen, die das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen nicht auf Munition für Schusswaffen beschränkt, für die er eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt.
So verstanden ist die Klage zulässig.
Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, zweite Alternative VwGO statthaft, weil die der Erlaubnis beigefügte "Beschränkung" unter Ziffer II., Punkt 3 einer isolierten Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage nicht zugänglich ist.
Vgl. bereits Urteile des erkennenden Gerichts vom 1. Oktober 2003 - 18 K 3443/02 und 8652/02 -.
Diese "Beschränkung" stellt nämlich keinen selbstständig anfechtbaren Teil der Erlaubnis dar. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), weil sie keine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung darstellt, die zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutritt und für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung ist,
vgl. jedoch VG des Saarlandes, Urteil vom 6. Oktober 1997 1 K 122/97 .
Die von dem Beklagten vorgenommene "Beschränkung" der Erlaubnis legt den Umfang der dem Kläger erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis fest. Die positive Umschreibung des Inhaltes kennzeichnet dabei zugleich die dort unerwähnt gebliebenen Tätigkeiten als solche, die von der Erlaubnis nicht umfasst sind. Die Reichweite der Erlaubnis bleibt daher insoweit hinter dem Antrag des Klägers vom 4. November 2002 auf Verlängerung seiner Erlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 SprengG zurück, sodass die der Erlaubnis hinzugefügte "Beschränkung" eine teilweise Ablehnung des Antrages darstellt. Will der Betroffene eine unbeschränkte Erlaubnis erhalten, muss er sein Begehren im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen.
Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 1998 18 K 3536/96 .
Die Klage ist nicht begründet. Die in der "Beschränkung Nr. 3" zugleich zum Ausdruck kommende Ablehnung der Erteilung einer weiter gehenden Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen weiter gehenden Erlaubnis, die ihm das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch bei Munition für Schusswaffen erlaubt, für die er selbst keine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt.
Nach § 27 Abs. 1 SprengG bedarf der Erlaubnis, wer in anderen als den in den § 7 Abs. 1 SprengG bezeichneten Fällen explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will. Die danach erforderliche Erlaubnis ist jedoch nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist. Gemessen daran besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
Der Kläger ist nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 SprengG gewerbsmäßig tätig. Das Laden und Wiederladen unter Verwendung von Treibladungspulver stellt auch einen "Umgang" mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG dar, der das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe und die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG bezeichneten Tätigkeiten umfasst.
Der Kläger hat jedoch kein Bedürfnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachgewiesen, das eine Erweiterung der erteilten Erlaubnis in dem von ihm gewünschten Umfang rechtfertigt. Nach Nr. 27.8 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz" liegt ein Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb nachweist. Im Sinne dieser Definition, der sich die Kammer anschließt, ist ein Bedürfnis nicht anzuerkennen.
Nach der dem Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2003 erteilten Erlaubnis darf er Patronenhülsen laden und wiederladen, soweit es sich um Munition für Schusswaffen handelt, für die er selbst eine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Ein weiter gehendes berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einem vom Kläger verfolgten Zweck ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht – wie es erforderlich wäre – nachvollziehbar dargelegt. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Klägers zutreffend ist, dass ihm der Besitz von Munition, für die er keine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt, nach den Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.) betreffend die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition und die für Inhaber von Waffenbesitzkarten unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Möglichkeit der "Leihe" von Waffen und Munition (vgl. Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 6.1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 a WaffG) erlaubt sei. Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis ergibt sich nämlich nicht bereits daraus, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des Waffenrechts verstößt. Dass dem Kläger die beabsichtigte Tätigkeit möglicherweise nach den geltenden waffenrechtlichen Vorschriften nicht untersagt ist, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass auch ein berechtigtes Interesse besteht, sie auszuüben. Weiterhin ergibt sich ein solches auch nicht aus der theoretischen und durch nichts näher belegten Möglichkeit, sich quasi beliebige Waffen bei Schützenkameraden, insbesondere Mitgliedern des Schützenvereins des Klägers, ausleihen zu können. Der Kläger hat weder vorgetragen, von dieser nach dem Waffengesetz für Inhaber von Waffenbesitzkarten theoretisch gegebenen Möglichkeit der "Leihe" und Benutzung fremder Waffen und Munition auch tatsächlich Gebrauch zu machen, noch hat er dargelegt, weshalb es erforderlich sein soll, für solche "ausgeliehenen" Waffen oder für andere Waffen, für die er keine waffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis besitzt, Patronenhülsen zu laden bzw. wiederzuladen.
Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es auf Grund der Erfolglosigkeit der Klage nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn insoweit hätte die Klage nach derzeitigem Erkenntnisstand ganz überwiegend keinen Erfolg gehabt.
Hinsichtlich der Beschränkung Nr. 1 und hinsichtlich der Beschränkung Nr. 2 bezüglich des Delaborierens nicht selbst geladener Patronen hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt; die Klage wäre insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der vorliegenden Situation wie ausgeführt allein statthafte Verpflichtungsklage ist nämlich nur gegeben, wenn zuvor erfolglos bei der Behörde ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Die dem Kläger gewährte Erlaubnis Nr. 00/2003 bleibt aber hinsichtlich der Beschränkung Nr. 1 überhaupt nicht hinter dem vom Kläger gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Erlaubnis Nr. 00/98 zurück, denn bereits nach dieser befristeten Erlaubnis, deren Verlängerung der Kläger am 4. November 2002 beantragt hat, durfte Schwarzpulver nur für Vorderladerwaffen, also gerade nicht für nitropulver-beschossene Waffen verwendet werden. Auch sonst ergibt sich aus dem Antrag des Klägers nicht, dass er eine hinsichtlich der Verwendung von Schwarzpulver weiter gehende als die vorherige befristete Erlaubnis begehrt. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Kläger am 22. Januar 2003 erhobenen Widerspruch, denn dieser richtete sich pauschal gegen "den Inhalt sowie die Beschränkungen" der neuen Erlaubnis. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Daher konnte der Beklagte nicht erkennen, welche Beschränkungen abweichend von der früheren Erlaubnis, die auch schon mit Beschränkungen versehen war und deren Verlängerung schließlich beantragt worden war, für rechtswidrig gehalten wurden. Allenfalls ließe sich hieraus ableiten, dass sich der Widerspruch gegen Beschränkungen richtete, die in der früheren Erlaubnis nicht enthalten waren.
Entsprechendes gilt für das Delaborieren nicht selbst geladener Munition. Auf seinem Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger nur angegeben, das Delaborieren selbst geladener Munition zu beabsichtigen.
Bezüglich der Beschränkung Nr. 2 können die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Delaborierens selbst geladener Munition dagegen zwar nicht abschließend beurteilt werden, denn der Kläger hat hinsichtlich des Umstandes der "Üblichkeit und Erforderlichkeit" solchen Delaborierens Beweis angetreten. Allerdings legt die Kammer dem Kläger die Kosten des Verfahrens auch insoweit in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf, weil der Kläger insoweit allenfalls zu einem sehr geringen Teil obsiegt hätte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.