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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 7932/12·15.10.2013

Klage gegen Hundehaltungsverbot nach wiederholten Beißvorfällen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGefahrenabwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm nach wiederholten Beißvorfällen die weitere Haltung mehrerer Kangal‑Hunde untersagt und deren Übergabe an ein Tierheim verlangt. Die Verfügung verbietet ferner das Führen und Beaufsichtigen der Hunde und droht Zwangsgelder an. Das Gericht hält die Maßnahmen für verhältnismäßig, da schwere Wiederholungsfälle und Missachtung behördlicher Anordnungen mildere Maßnahmen ausschließen; die Klage wurde abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung, die weitere Haltung der Hunde untersagt und Übergabe an Tierheim anordnet, als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ordnungsverfügung, die die weitere Haltung gefährlicher Hunde untersagt und die Übergabe der Tiere an ein Tierheim anordnet, ist zulässig, wenn wiederholte schwere Beißvorfälle und die Missachtung behördlicher Anordnungen die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen begründen und mildere Maßnahmen erfolglos blieben.

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Zur Gefahrenabwehr kann die Behörde auch künftig das Führen und die Beaufsichtigung bestimmter Hunde sowie ein Halteverbot anordnen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine hinreichende Gefahrenabwehr sicherzustellen.

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Das Verwaltungsgericht kann ohne Anwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, wenn dieser ordnungsgemäß geladen wurde und sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; der unterlegene Beteiligte trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 LHundG NRW§ 10 Abs. 1 LHundG NRW§ 11 Abs. 1 LHundG NRW§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Nachdem es zu mehreren Beißvorfällen mit den Hunden des Klägers gekommen war und in diesem Zusammenhang erlassene ordnungsbehördliche Anordnungen von ihm missachtet worden waren, untersagte die Beklagte nach Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 dem Kläger die weitere Haltung des Kangal-Rüden „B.     “ und der übrigen von ihm gehaltenen Hunde der Rasse Kangal namens „C.     “, „M.    “, „T.     “ und „T1.     “; zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, diese Hunde innerhalb einer Woche nach Zustellung dem Tierheim zu übergeben (Ziffern 2. und 3. des Verfügungstenors). Ferner untersagte die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,00 Euro die künftige Haltung gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW sowie von Hunden besonderer Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und von großen Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW (Ziffer 3. des Tenors). Schließlich untersagte die Beklagte dem Kläger auch das Führen und die Beaufsichtigung derartiger Hunde und drohte ihm insoweit ebenfalls ein Zwangsgeld von 2.500,00 Euro an (Ziffer 4.).

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Der Kläger hat am 15. November 2012 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei sich seiner besonderen Verantwortung als Hundehalter bewusst, liebe seine Tiere und gehe entsprechend sorgfältig mit ihnen um. Die einzelnen Vorfälle seien in ihrer Abfolge nicht auf eine dauerhafte Verantwortungslosigkeit zurückzuführen; vielmehr habe jedes Ereignis einen besonderen, vielleicht nicht immer vorhersehbaren Hintergrund (was er im Folgenden ausführt, siehe die Seiten 3 bis 5 der Klageschrift). Die von der Beklagten aufgelisteten Vorfälle könnten also nicht unreflektiert übernommen werden und ließen sich keinesfalls in die Rubrik „Verantwortungslosigkeit“ einsortieren. Da er sich so verhalte, wie es erforderlich sei, etwa indem er seine Hunde an die Leine nehme, könne er kaum noch reagieren, wenn ein unangeleinter Hund eines anderen Hundehalters auf seine Hunde zulaufe und diese sich alsdann verbissen. Wenn er dann auch noch seinen Hund zurückziehe und seinerseits von dem angreifenden Hund gebissen werde, könne man allenfalls von der Verantwortungslosigkeit des anderen Hundehalters sprechen. Ein derartiges Verhalten sei ihm in keinster Weise anzulasten. Es handele sich vielmehr mehrheitlich um allgemein unglückliche Vorgänge, die sich auch von einem umsichtigen „Idealhundehalter“ nicht hätten vermeiden lassen.

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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Dezember 2012 (18 L 2119/12) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

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Der Kläger, für den in der in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Seit dem Jahr 2007 sei es zu fünf schwer wiegenden Zwischenfällen mit den Kangalhunden des Klägers gekommen. Bei dem Vorfall vom 29. März 2011 sei der Hund einer Nachbarin sogar zu Tode gebissen worden. Sehe man diese Geschehnisse vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich bis zum heutigen Tag uneinsichtig zeige und nicht einmal die angeordnete Leinen‑ und Maulkorbpflicht beachte, so müsse jederzeit von der Möglichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch seine Hunde ausgegangen werden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere hätten weniger einschneidende Maßnahmen keinen Erfolg gehabt. Es sei auch die künftige Hundehaltung untersagt worden, weil angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers zu befürchten sei, dass dieser sein Verhalten in Zukunft nicht ändern werde, so dass nach dem möglicherweise stattfindenden Erwerb anderer Hunde die gleiche Problematik auftrete wie sie derzeit mit den Kangalhunden gegeben sei. Aus dem gleichen Grund sei es erforderlich gewesen, dem Kläger auch das Führen und die Beaufsichtigung der näher bezeichneten Hunde für die Zukunft zu untersagen. Denn das Halten von Hunden beinhalte per definitionem nicht die Pflege oder Verwahrung eines Hundes für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Um die Gefahrenabwehr zu gewährleisten, müsse dem Kläger jedoch auch diese Möglichkeit des Umgangs mit den genannten Hundearten entzogen sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 2119/12) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet. Gründe für eine Terminsverlegung hat er nicht geltend gemacht.

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe seines im zugehörigen Verfahren des vorläufigem Rechtsschutzes 18 L 2119/12 ergangenen Beschlusses vom 21. Dezember 2012, die es nach erneuter Prüfung auch im gegenwärtigen Zeitpunkt für zutreffend hält.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.