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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 7675/02·09.03.2004

Waffenschein für Unternehmer: keine Erforderlichkeit mangels Eignung zur Gefährdungsminderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Unternehmer begehrte die Verpflichtung zur Erteilung eines Waffenscheins zum Führen von drei Schusswaffen. Streitpunkt war, ob ein waffenrechtliches Bedürfnis nach § 19 WaffG wegen besonderer Gefährdung und zur Gefährdungsminderung geeigneter/erforderlicher Bewaffnung vorliegt. Das VG wies die Klage ab: Konkrete Tatsachen für eine terroristische Gefährdung fehlten, und selbst bei möglicher erhöhter Gefährdung als bekannte Unternehmerpersönlichkeit sei das Führen einer Schusswaffe typischerweise nicht geeignet/erforderlich, etwaige Überfalls- oder Entführungsszenarien abzuwehren. Das öffentliche Interesse an der inneren Sicherheit überwiege gegenüber dem Wunsch, für denkbare Ausnahmefälle gewappnet zu sein.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Waffenscheins mangels Eignung/Erforderlichkeit zur Gefährdungsminderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins setzt voraus, dass der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass das Führen der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 WaffG).

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Eine erhöhte Gefährdung kann nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden; erforderlich sind hinreichend substantiierte Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefährdungslage ableiten lässt.

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Für die Annahme der Eignung/Erforderlichkeit des Führens von Schusswaffen genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, in denkbaren Situationen wirksam verteidigen zu können; es muss aufgrund sachkundiger Erkenntnisse eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass in typischen Gefahrensituationen eine Gefährdungsminderung eintritt.

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Atypische Ausnahmefälle, in denen der Waffeneinsatz möglicherweise Erfolg verspricht, begründen für sich genommen kein waffenrechtliches Bedürfnis; im Rahmen der Gesamtwürdigung tritt das Interesse, für alle denkbaren Vorkommnisse gerüstet zu sein, hinter dem öffentlichen Interesse an der inneren Sicherheit zurück.

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Bei der Bedürfnisprüfung gelten für Angehörige aller Berufsgruppen dieselben Maßstäbe; ein Bedürfnis folgt nicht allein aus einer exponierten beruflichen Stellung, sondern aus besonderen, den Gefährdungsgrad deutlich erhöhenden Umständen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 4 WaffG§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F.§ 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F.§ Art. 2 Abs. 2 GG§ 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter eines international tätigen Unternehmens, das seinen Namen trägt. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten aus dem Jahre 1986 zählt die Familie des Klägers zu „den vermögendsten Familien innerhalb der Bundesrepublik Deutschland". Das Unternehmen gehört zu den Marktführern in seiner Branche. Erstmals mit Bescheid vom 25. März 1975 erteilte der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde in X dem Kläger die Erlaubnis zum Führen einer Pistole und eines Revolvers. Die Erlaubnis wurde bis zum 23. März 1984, sodann bis zum 2. September 1987 verlängert. Unter dem 24. Juni 1991 und den 22. Juli 1997 wurden jeweils Waffenscheine zum Führen einer Pistole und zweier Revolver erteilt. Grundlage der Erteilung des ersten Waffenscheins war die Angabe des Klägers, er unterliege als Unternehmer einer erhöhten Gefährdung. Er benötige die Waffen zur Selbstverteidigung. Einen erneuten Antrag vom 31. Oktober 2001 wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2002 zurück. Ein Bedürfnis nach § 32 Abs. 1 WaffG a.F. sei nicht gegeben. Ein solches Bedürfnis liege gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. insbesondere dann vor, wenn glaubhaft gemacht werde, dass der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und der Erwerb einer Schusswaffe oder Munition geeignet sei, diese Gefährdung zu mindern. Eine auf politischer Motivation basierende Gefährdung des Klägers sei nicht gegeben, weil die Gefahr personenbezogener Anschläge mit terroristischem Hintergrund derzeit nicht mehr bestehe. Dies habe eine Gefährdungseinschätzung des Polizeipräsidenten E (Staatsschutz) ergeben. Die Analyse der Kriminalitätsentwicklung sowie des Profils des Klägers unter Berücksichtigung des sozialen und unternehmerischen Umfeldes sowie des zweifelsfrei vorhandenen Bekanntheitsgrades ergebe ebenfalls keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung. Dies gelte auch für vom Kläger hypothetisch aufgeführte Gefährdungen durch osteuropäische Tätergruppen. Die vom Kläger angeführten Ermittlungsverfahren beträfen keine kriminellen Gewaltakte, aus denen eine Gefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG abzuleiten sei. Eine signifikante Häufung von Straftaten auf Grund seiner exponierten Stellung sei nicht gegeben. Auch die zweite Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG sei nicht erfüllt. Die kriminalpolizeiliche Erfahrung habe gezeigt, dass eine scharfe Schusswaffe zur Abwehr der vom Kläger befürchteten Angriffe auf seine Person nicht geeignet sei, da eventuelle Angriffe überraschend erfolgten und gegen diese in der Regel keine wirksame Verteidigung möglich sei. Das Tragen einer Waffe würde von potenziellen Tätern bei der Ausführung der Tat berücksichtigt und mindere letztlich nicht die Gefahr.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 zurück. Auch eine Gefährdung des Klägers durch Anschläge islamistischer Gruppen bestehe nicht. Bei den vom Kläger angeführten Ermittlungsverfahren handele es sich überwiegend um Diebstähle und Sachbeschädigungen. Die Tatsache, dass er bereits umfassende und damit ausreichende Sicherheitsvorkehrungen - Einbau von schusssicherem Glas in Fahrzeugen, Wohn- und Geschäftsgebäuden, sorgfältige Auswahl der Personals - getroffen habe, stütze die Überlegung, dass das Führen einer Schusswaffe nicht erforderlich sei.

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Der Kläger macht geltend, die Ablehnung verletze ihn in seinen Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die notwendige Abwägung zwischen seinem anerkennungswürdigen Interesse am Führen von Schusswaffen und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenig Waffen „ins Volk" gelangten, dürfe nicht dazu führen, dass der präventive Charakter der Vorschriften des Waffengesetzes ad absurdum geführt werde. Auch wenn von der RAF und deren Nachfolgeorganisationen keine Anschläge mehr drohten, bedeute dies nicht, dass eine Gefährdung durch terroristische Gruppen in der Zukunft ausgeschlossen sei. Insbesondere islamische Anschläge seien zu befürchten, wobei es nahe liegend sei, dass ein über die Grenzen Deutschlands und Europas bekannter Unternehmer, der alkoholische Getränke produziere und vertreiben lasse, stärker gefährdet sei als die Allgemeinheit. Es könne auch nicht sein, dass letztlich nur derjenige Waffen zu seinem Schutz führen dürfe, der bereits Opfer einer erheblichen Gewalttat geworden sei und überlebt habe. Geiselnahmen und Überfälle würden nur in den seltensten Fällen schriftlich oder auf andere Art angekündigt. Gerade Unternehmer mit hoch eingeschätztem wirtschaftlichem Hintergrund, über die in der Presse häufig berichtet werde und die einen hohen Bekanntheitsgrad hätten, seien in der Vergangenheit häufig Opfer von Straftätern mit erheblicher krimineller Energie gewesen, wie sich aus den Entführungsfällen Oetker und Reemtsma und einem Überfall auf die Familie Schockemöhle ergebe. Es seien zahlreiche Personen gezielt überfallen und beraubt worden, die ein geringeres persönliches und unternehmerisches Profil als er, der Kläger, und seine Angehörigen hätten. Neben zwei Sachbeschädigungen und zwei Diebstählen sowie einem Brandstiftungsfall habe es in den Jahren 1990 und 1995 Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gegeben. Dass er zahlreiche weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Familie getroffen habe, beseitige das Bedürfnis zum Führen einer Waffe nicht. Vielmehr werde der lang andauernde Prozess der Herstellung und Aufrechterhaltung aktiver und passiver Sicherheit empfindlich gestört, wenn er nicht weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt sei. Hierbei unterziehe er sich regelmäßigen Unterweisungen und Übungen bei einem erfahrenen „Combat-Schießausbilder".

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zum Führen von drei Schusswaffen zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen und die ihnen zu Grunde liegenden - 2004 noch einmal ergänzten - Gefährdungsanalysen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen nach § 10 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (WaffG). Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe ist gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Dabei müssen diese Voraussetzungen auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Die Erwägungen der Beklagten zur entfallenen Gefährdung durch die RAF oder andere militante Gruppierungen werden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Erwägungen, es müsse befürchtet werden, dass er als Hersteller alkoholischer Getränke mehr als andere Personen von moslemischen Terrorgruppen bedroht sei, lässt sich nicht auf entsprechende Tatsachen stützen. Der Kläger hat keine dahingehenden Tatsachenangaben gemacht oder gar vergleichbare Fälle genannt, aus denen eine konkrete Gefährdung hergeleitet werden könnte.

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Allerdings erscheint fraglich, ob die Erwägungen der Beklagten zutreffen, wonach der Kläger auch auf Grund seiner Tätigkeit als namentlich bekannter Unternehmer keiner erhöhten Gefährdung durch sonstige Gewaltdelikte unterliege. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass das Waffengesetz keine berufsspezifischen Maßstäbe aufstelle (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67). Dies bedeutet jedoch nur, dass für Angehörige aller Berufsgruppen dieselben Maßstäbe gelten, d.h. dass der Antragsteller auf Grund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss; der Gefährdungsgrad muss sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O. und BVerwGE 49, 1 (10)); dabei muss der Eintritt des vom Antragsteller befürchteten Schadens nicht wahrscheinlich im Sinne des polizeilichen Gefahrbegriffs sein, andererseits genügt die bloße theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht (vgl. BVerwGE 49, 1 (10)). Es spricht einiges dafür, dass der Kläger in diesem Sinne einer erhöhten Gefährdung unterliegt. Insbesondere ist auf Grund seiner persönlichen Bekanntheit einerseits und des Umstandes, dass er einem großen Familienunternehmen vorsteht, andererseits die Befürchtung nicht unberechtigt, potenzielle Gewalttäter könnten ihn als Opfer eines erpresserischen Menschenraubes oder eines sonstigen Gewaltdeliktes auswählen. Es ist allgemein bekannt, dass wie in den vom Kläger benannten Fällen wiederholt Angehörige bekannter unternehmerisch tätiger Familien zum Opfer von Erpressungsversuchen geworden sind. Wie sich aus den Verfahren 12 UJs 187/90 und 12 Js 70/95 StA Kleve wegen versuchter räuberischer Erpressung ergibt, wurden bereits in der Vergangenheit Versuche einer räuberischen Erpressung zum Nachteil des Unternehmens des Klägers unternommen. Dabei mag es jeweils nicht zu einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber dem Kläger gekommen sein. Die Verfahren sind jedoch geeignet zu belegen, dass die Befürchtung des Klägers nicht unbegründet ist, sein Unternehmen habe einen so großen Bekanntheitsgrad, dass gegen es gerichtete Erpressungen durchaus in Rechnung zu stellen seien. Dies ist auch bei Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob der Kläger selbst unmittelbar durch Erpressungstaten gefährdet ist. Diese Frage bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil es an den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehlt.

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Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG muss der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich sein, die Gefährdung gemäß Nr. 1 zu mindern. Insoweit unterscheiden sich die Voraussetzungen nicht von § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Bedürfnis nicht schon dann vorliege, wenn Gefahrenlagen denkbar sind, in denen sich der Betroffene mit einer Schusswaffe verteidigen könne, die bloße Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung mit der Waffe sei praktisch immer gegeben. Vielmehr müsse nach den Erfahrungen oder nach anderen Erkenntnissen sachkundiger Stellen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Antragsteller in den typischen Situationen etwa eines Überfalls durch das Führen von Schusswaffen seine Gefährdung mindern könne (vgl. BVerwGE 49, 1 ( 14)). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Dabei wird die Eignung des Klägers zum Führen und Einsetzen einer Waffe nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, unter welchen Bedingungen es zu den von ihm möglicherweise in stärkerem Maße als von anderen Personen zu befürchtenden Delikten kommen würde. Dabei ist von vornherein ein Raubüberfall etwa auf das Unternehmen oder das Wohnhaus des Klägers außer Betracht zu lassen. Denn innerhalb dieser Räume reicht nach der Wertung des Gesetzes die Waffenbesitzkarte, die zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe berechtigt, und über die auch der Kläger verfügt, aus. Stellt man allein die Möglichkeit eines erpresserischen Menschenraubes auf Grund der Bekanntheit des Klägers in Rechnung, ergibt sich aus der fachlich nicht zu beanstandenden Erwägung der Beklagten, die sich auf eine entsprechende fachbehördliche Erfahrung stützt, dass eine scharfe Waffe zur Abwehr eines solchen Angriffs nicht geeignet sei, da eventuelle Angriffe überraschend erfolgen würden und gegen diese in der Regel keine wirksame Verteidigung möglich sei. Im Übrigen müsse in Rechnung gestellt werden, dass potenzielle Täter das Tragen einer Waffe auch berücksichtigen würden. Diese Einschätzung wird vom Kläger nur insoweit in Frage gestellt als er erklärt, in einer „denkbaren" und für seine Lebensverhältnisse typischen Verteidigungssituation sei eine erfolgreiche Abwehr durch das Führen und ggf. den Einsatz von Schusswaffen zu erwarten „oder jedenfalls nicht auszuschließen". Er erklärt, dass, selbst wenn die Prognose der Beklagten für den Regelfall Geltung hätte, die denkbaren Ausnahmen von der Regel im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG nicht außer Betracht bleiben dürften. Eine atypische Konstellation, in der abweichend vom grundsätzlich zu unterstellenden Gefahrenszenario der Einsatz einer Waffe Erfolg verspricht, vermag indessen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht zu begründen. Vielmehr muss - wie ausgeführt - eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Antragsteller durch das Führen der Schusswaffe seine Gefährdung mindern kann (vgl. BVerwG, a.a.O., E 49, 1 (14). Denn im Rahmen der stets vorzunehmen Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles müsse das Interesse des Antragstellers, für alle denkbaren Vorkommnisse gewappnet zu sein, zurücktreten gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass die innere Sicherheit nicht durch unnötiges Führen von Schusswaffen beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.