Klage gegen Leistungsbescheid über Pferdeverwahrungskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Eigentümer eines herrenlos aufgefundenen Pferdes, begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheids über 812,44 € für Sicherstellung, Transport, Unterbringung und tierärztliche Behandlung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte die Kosten dem Kläger zuzurechnen hatte, weil angeblich bereits am Auffindetag Meldungen erfolgt seien. Das VG Düsseldorf hält den Bescheid für rechtmäßig: Die Ordnungsbehörde durfte das Tier sichern und die Kosten dem Verantwortlichen auferlegen; pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Meldungen an Dritte entbinden nicht von der Kostenpflicht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Leistungsbescheid über Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines Pferdes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsbehörde kann wegen Auffindens einer herrenlosen Sache deren Sicherstellung und Verwahrung anordnen und die daraus entstehenden Kosten dem Verantwortlichen auf Grundlage von § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW auferlegen.
Der Eigentümer eines aufgefundenen Tieres ist als Zustandsstörer verantwortlich für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung; es kommt für die Kostenpflicht nicht auf ein Verschulden am Entlaufen an.
Zu erstattende Kosten umfassen neben Unterbringungsgebühren auch Transportkosten und notwendige tierärztliche Behandlungskosten nach einschlägiger Gebühren- bzw. Gebührenordnung (z. B. GOT).
Die Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, zur Ermittlung des Eigentümers bei benachbarten Ordnungsämtern oder der Polizei eigene umfassende Erkundigungen einzuholen; sie darf darauf warten, dass sich der Eigentümer meldet.
Behauptungen über frühere Meldungen an andere Behörden sind vom Betroffenen substantiiert darzulegen; pauschaler Vortrag, der einen Ausforschungsbeweis erfordert, genügt nicht und wird vom Verwaltungsgericht nicht weiter verfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 9 bis 10 Jahre alten Rotschimmelwallachs ohne Chip und ohne Brandzeichen, welcher am Freitag, den 22. Juni 2011 von einem Herrn V. T1. . herrenlos in der T1. .-----straße 104 in T. angetroffen worden war. Nach Eingang der Meldung „Auffinden eines herrenlosen Pferdes“ organisierte das Ordnungsamt der Beklagten durch Dritte noch an diesem Tag den Transport des Pferdes in ein Tierheim, wo es eingestellt, versorgt und am 30. Juni 2011 amtstierärztlich untersucht und im weiteren Verlauf wegen des bei der Untersuchung fest gestellten schlechten Gesundheitszustandes tierärztlich behandelt wurde. Am 17. August 2011 holte jemand das Pferd im Tierheim ab.
Nach Anhörung erließ die Beklagte wegen der Kosten u.a. der Verwahrung des Pferdes unter dem 12. Januar 2012 einen Leistungsbescheid über 812,44 Euro gegen den unter derselben Adresse wie der Kläger wohnhaften I. .-K. . C. . Dieser erhob gegen den Bescheid Klage und ließ vortragen, nicht der Eigentümer des Pferdes zu sein. Mit ergänzendem Schreiben gab I. .-K. . C. . an, der Kläger sei Eigentümer. Daraufhin hob die Beklagte den gegen I. .-K. . C. . gerichteten Leistungsbescheid auf und hörte den Kläger zum Erlass eines Leistungsbescheides an. Der Kläger räumte ein, Eigentümer des Pferdes gewesen zu sein. Für die Kosten der Verwahrung müsse er nicht aufkommen, weil das Entlaufen des Pferdes noch am 22. Juni 2011 sowohl bei der Polizei als auch bei der Ordnungsbehörde gemeldet worden sei.
Mit Leistungsbescheid vom 27. August 2013 erhob die Beklagte vom Kläger näher aufgeschlüsselte Kosten in Höhe von 812,44 Euro und führte zur Begründung aus, während des gesamten Verfahrens sei nicht angezeigt worden, dass ein Pferd entlaufen sei.
Am 24. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Pferd hätte ihm als Eigentümer noch am selben Abend zurückgegeben werden können, da bekannt gewesen sei, dass es sich um sein Pferd gehandelt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Ordnungsamtes der Beklagten vom 27. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt den Bescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Ziffer 13 OBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Danach fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung einer Sache den nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last.
Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger angehört worden.
Der Leistungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Das Ordnungsamt der Beklagten hat das Pferd des Klägers am 22. Juni 2011 auf der Grundlage von § 24 Ziffer 13 OBG NRW in Verbindung mit § 43 Ziffer 2 PolG NRW sicher gestellt, um den rechtmäßigen Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung desselben zu schützen. Die örtliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes resultierte aus dem Umstand, dass das Pferd in T. , also im Gemeindegebiet der Beklagten, herrenlos aufgefunden worden war. Da die Diensträume eines Ordnungsamtes zur Aufbewahrung eines Pferdes ungeeignet sind, hat das Ordnungsamt auch sachlich zutreffend einen Dritten, nämlich das Tierheim mit der Aufbewahrung des Pferdes beauftragt, § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW. Die Amtshandlung Verwahrung des Tieres in den Räumen des Tierheims war in voller zeitlicher Dauer rechtmäßig. Denn es ist von dem Verantwortlichen nicht früher abgeholt worden. Dass das Pferd von dem Verantwortlichen nicht früher abgeholt worden ist, ist allein vom Kläger zu vertreten, dem zur Überzeugung des Gerichts das Schicksal seines Pferdes egal war und der es nicht früher abholen wollte.
Dem vormaligen Vortrag des Klägers, das Entlaufen des Pferdes sei noch am selben Tag sowohl bei der Polizei als auch bei der (welcher?) Ordnungsbehörde durch die Familie C1. angezeigt worden, konnte das Gericht nicht näher nachgehen. Der Vortrag war nämlich handgreiflich unsubstanziiert. Dem Kläger ist seit der Anhörung bekannt, dass jedenfalls dem Ordnungsamt der Beklagten keine zeitnahe Meldung eines Pferdes als vermisst vorlag. Dies entspricht dem Stand des Verwaltungsvorgangs. Anhaltspunkte, an dessen Vollständigkeit insoweit zu zweifeln, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine bei der Polizei gemeldete „Pferdevermisstenanzeige“ nicht unverzüglich an das Ordnungsamt weiter geleitet worden wäre. Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag „dem Ordnungsamt durch die Familie gemeldet“ auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet, dem nicht nachzugehen ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte vielmehr konkret angeben müssen, wer auf seiner Seite wann und mit wem auf Seiten des Ordnungsamtes welcher Gemeinde (!) worüber kommuniziert hat.
Soweit der Kläger erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 behauptet, die Zeugin L. C1. habe sowohl am Tag, an dem das Pferd verschwunden ist, als auch am Tag danach, den Verlust des Pferdes sowohl bei der Polizei als auch beim Ordnungsamt der Stadt O. telefonisch angezeigt, kann dies als wahr unterstellt werden. Dieser Vortrag ist unerheblich. Eine etwaige Kenntnis des für den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständigen Ordnungsamts der Stadt O. oder des Landrates des Kreises W. als Kreispolizeibehörde über den Verlust eines Pferdes in O. wäre nämlich nicht zur Kenntnis des Ordnungsamtes der Beklagten gelangt. Die Beklagte ist im Verhältnis zum Kläger unter keinem Rechtsgrund verpflichtet, eigene Erkundigungen zu dem Eigentümer eines Fundpferdes bei benachbarten Ordnungsämtern oder bei der Polizei einzuholen, sondern darf abwarten, bis sich der Eigentümer bei ihr meldet. Ungeachtet dessen hat die Beklagte schon im eigenen Interesse hier zeitnah, aber zunächst erfolglos nach dem Eigentümer geforscht. Ob es vom Ordnungsamt der Stadt O. oder von der Polizei schuldhaft versäumt worden ist, eine dort etwa zeitnah eingegangene „Pferdevermisstenanzeige“ an Nachbar- bzw. Kreisgemeinden zeitnah weiterzuleiten, kann dahin stehen. Denn dies könnte unter weiteren Umständen eventuell Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Stadt O. oder das Land Nordrhein-Westfalen (als Träger der Polizei) begründen. Dies steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aber im Ansatz nicht entgegen. Eigene Fehler hat die Beklagte nicht gemacht. Bis heute nicht glaubhaft gemachte Versäumnisse der Behörden anderer Rechtsträger muss sich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich nicht entgegen halten lassen.
Der Kläger ist als Eigentümer des Pferdes Zustandsstörer und damit Verantwortlicher für die Kosten der Verwahrung. Auf ein Verschulden des Klägers am Entlaufen des Pferdes kommt es nicht an.
Die Höhe des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Zu den zu erstattenden Kosten der Verwahrung zählen nicht nur die eigentlichen Unterbringungskosten, die das Tierheim der Beklagten mit äußerst moderaten 10,- Euro am Tag berechnet hat, sondern auch die Transportkosten des Pferdes zum Tierheim sowie die nach einer amtlichen Gebührenordnung (GOT) erhobenen Kosten einer notwendigen tierärztlichen Betreuung. Diese diente der Behandlung einer akuten und zugleich schmerzhaften Mauke (lt. Wikipedia eine bakterielle Hautentzündung in der Fesselbeuge des Pferdes). Die amtstierärztliche Begutachtung des Pferdes, aus der sich wiederum die Notwendigkeit der Mauke-Behandlung ergibt, erhält der Kläger umsonst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.