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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 7059/02·28.03.2004

Klage auf Verlegung wegen PCB-Belastung in Schule abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte, den Unterricht in seinen PCB-belasteten Klassenräumen zu untersagen und Ersatzräume zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis fehle (zumutbarer Schulwechsel). In der Sache sei kein Anspruch auf Ersatzräume gegeben, da Sanierung und Zwischenmaßnahmen ausreichend erschienen.

Ausgang: Klage des Schülers auf Untersagung der Unterrichtung in PCB-belasteten Räumen und Bereitstellung von Ersatzräumen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt ein praktischer Rechtschutzbedarf, ist die Klage unzulässig; ein zumutbarer Wechsel auf eine andere Schule kann diesen Bedarf entfallen lassen.

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Ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schulform besteht nur innerhalb der vorhandenen Kapazitäten; die Verwaltung muss ihre Kapazitäten nicht zur Erweiterung verpflichtend ausdehnen.

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Eine angekündigte Sanierung der Schule verbunden mit regelmäßigem Lüften, feuchter Reinigung und Entstaubung kann die Zumutbarkeit der weiteren Nutzung von Räumen begründen, sofern keine belastbaren Anhaltspunkte für die Unterlassung dieser Maßnahmen vorliegen.

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Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen Sofortmaßnahmen oder Ersatzunterbringung nur, wenn sie durch nachvollziehbare Messwerte oder konkrete, substantiierte Anhaltspunkte belegt werden; bloße Beschwerden genügen nicht.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger und sein Zwillingsbruder, der Kläger des Verfahrens 18 K 7713/02, besuchen die NGesamtschule der Stadt S. Dort wurden bereits im Jahre 1998 PCBBelastungen festgestellt. So betrugen laut Prüfbericht vom 29. November 2002 (Probeentnahme 27. November 2002) die PCBBelastungen in den Klassenräumen 302 und 304, in den Klassenräumen des Klägers und seines Bruders, 793,30 bzw. 1.166 ng/m³.

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Die NGesamtschule wird derzeit saniert, wobei diese Sanierung bei laufendem Schulbetrieb stattfindet. Nach derzeitigem Plan wird bis Ende Oktober 2005 mit einem Abschluss der Sanierungsarbeiten gerechnet. Die Klassenräume des Klägers und seines Bruders liegen im 3. Obergeschoss der Schule, das noch nicht saniert worden ist.

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Mit seiner am 24. Januar 2002 beim Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger u.a. begehrt, eine Unterrichtung in den Klassenzimmern der NGesamtschule zu verhindern, bis eine gefahrlose Benutzung der Räume gesichert ist. Dabei wurde ausgeführt, die gegenwärtige PCBBelastung der Raumluft in den Klassenzimmern sei für jeden Schüler gesundheitsgefährdend. Die von dem Beklagten angeordneten Maßnahmen, künftig "stoßweise" zu lüften und auch feucht zu wischen, würden nicht befolgt; denn die Fenster ließen sich aus Sicherheitsgründen nicht vollständig öffnen und für die Reinigung müssten zunächst die Verträge geändert werden. Seit er Schüler der Gesamtschule sei, klage er ständig über Übelkeit, tränende Augen, Husten sowie erschwerte Atmung bei Anstrengungen. Das gehe ursächlich auf die PCBBelastung in der Schule zurück.

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Nachdem das Landgericht Düsseldorf den vorgenannten Teil des Klageverfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juli 2002 an das erkennende Gericht verwiesen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung seiner Klageschrift an das Landgericht Düsseldorf weiter. Er beantragt sinngemäß,

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eine Unterrichtung in den bisherigen Klassenräumen der NGesamtschule in S zu verhindern, bis eine gefahrlose Benutzung der Räume gesichert ist, und entsprechende Ersatzräume für die Unterrichtung zur Verfügung zu stellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält den gestellten Klageantrag für unzulässig. Im Übrigen sei das Verfahren unstatthaft, weil der Kläger vor Erhebung der Klage nicht gefordert habe, in einem anderen Klassenraum unterrichtet zu werden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die hier in Betracht kommenden Klassenräume ständig gelüftet und feucht gereinigt würden. Danach sei auf Grund der festgestellten Werte eine Gesundheitsgefährdung des Klägers ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Auf Grund des Verzichts der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er kann der von ihm behaupteten Gefährdung entgehen, indem er innerhalb der Stadt S auf eine andere Schule wechselt.

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Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der von ihm besuchten Schule um eine Gesamtschule handelt und es in S keine weitere Gesamtschule gibt. Das macht ihm einen Wechsel auf eine andere als eine Gesamtschule nicht unzumutbar, weil es einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule nur im Rahmen der gegebenen Kapazitäten gibt, und er  wie er es mit seiner Klage begehrt  keinen Anspruch auf Erweiterung der durch die Bereitstellung der NGesamtschule vorhandenen Kapazitäten besitzt. Im Übrigen ist es ihm auch zuzumuten, die von dem Beklagten erwähnte IGesamtschule in E zu besuchen, für die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten eine Fahrtzeit von lediglich 25 Minuten besteht.

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Die Klage ist ferner auch unbegründet, weil der Kläger unbeschadet der Frage, welches Begehren er im Detail dem Grunde nach geltend machen kann, keinen Anspruch auf eine Unterrichtung außerhalb des von ihm derzeit besuchten Klassenraums hat. Die PCBBelastung liegt zwischen 300 und 3.000 ng/m³ und damit in einem Bereich, der nach der PCBRichtlinie NRW eine mittelfristige Beseitigung erforderlich macht, wobei zwischenzeitlich durch regelmäßiges Lüften sowie gründliche Reinigung und Entstaubung der Räume eine Verminderung der PCBKonzentration anzustreben ist. Eine solche mittelfristige Beseitigung der PCBBelastung wird durch die Sanierung der Gesamtschule vorgenommen; nach den Angaben des Beklagten finden auch die vorgesehene Belüftung und die gründliche Reinigung und Entstaubung der Räume statt. Zwar hat der Kläger beides bestritten, jedoch sind aus Sicht des Gerichtes keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages des Beklagten ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen sind die Lehrer durch Schreiben des Schulleiters vom 6. November 2001 und 21. November 2002 angewiesen worden, in regelmäßigen Abständen so zu lüften, dass ein Durchzug entsteht. Sollte diese Weisung nicht umgesetzt werden, bleibt es dem Kläger unbenommen, selbst durch Eingaben an die Schulleitung auf eine regelmäßige Lüftung hinzuwirken bzw. solches über die Schülermitverwaltung an die Schulleitung heranzutragen. Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die nach dem Reinigungsvertrag zwischen der Schule und der Reinigungsfirma vereinbarte tägliche Reinigung einschließlich der feuchten Reinigung nicht vorgenommen wird. Sollten diese vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden, bleibt es dem Kläger wie bei den Fragen der Lüftung unbenommen, die Schulleitung auf konkrete Missstände hinzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.