Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6890/10.A·31.01.2012

Asylklage: Konversionsbehauptung nicht glaubhaft – weitergeführte Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger focht die Ablehnung von Asyl und Flüchtlingsschutz an; einen Teil der Klage nahm er zurück. Er berief sich auf eine Konversion zum Christentum als Fluchtgrund. Das Gericht stellte das Verfahren hinsichtlich der Rücknahme ein und wies die weitergeführte Klage ab, da die Konversion und konkrete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurden.

Ausgang: Klage teilweise zurückgenommen; die weitergeführte Klage wegen Nichtglaubhaftmachens der Konversion und fehlender Verfolgungsgefahr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit der Kläger seine Klage wirksam zurücknimmt.

2

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Verfolgungsgründe voraus; bloße formale Nachweise genügen nicht.

3

Eine Taufbescheinigung allein reicht nicht aus, um einen innerlich vollzogenen Glaubenswechsel zu belegen; es bedarf weiterer konkreter, plausibler Anhaltspunkte für die tatsächliche Religionsausübung.

4

Bei der Prüfung von Schutzgründen ist die Glaubwürdigkeit der persönlichen Angaben wesentlich; offensichtliche Widersprüche oder erfundene Angaben können das Begehren entkräften.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Die weitergeführte Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der 1990 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um Anerkennung als Asylberechtigter nach. Aufgrund der bei seiner Anhörung gemachten Angaben lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. September 2010 ‑ zugestellt am 30. September 2010 – sowohl den Asylgewährungsantrag als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Am 14. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.

4

Im übrigen führt der Kläger seine Klage weiter. Der Kläger macht geltend, er sei nunmehr zum Christentum konvertiert und müsse deshalb in seiner Heimat mit Gefahr für Leib und Leben rechnen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2010 zu verpflichten,

8

ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,

9

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

10

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

und tritt dem Begehren des Klägers entgegen.

14

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

17

Die weitergeführte Klage ist nicht begründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ihm droht in seinem Heimatland wegen seiner Religion – nur diese Alternative kommt näher in Betracht – keine Gefahr für Leben oder Freiheit. Seine Konversion zum Christentum ist nicht glaubhaft.

19

Taufbescheinigung und Begleitschreibung vom 23. Oktober 2011 stellen keinen ausreichenden Nachweis über den Wechsel des Klägers zum christlichen Glauben dar. Sie sind lediglich ein Beleg dafür, dass ein Wechsel dokumentiert ist, nicht aber, dass ein Wechsel der inneren Überzeugung nach stattgefunden hat. Bezeichnenderweise hat der Kläger seinen Onkel, mit dem er in telefonischem Kontakt steht, über den Glaubenswechsel nicht informiert, obwohl dies bei einem so durchgreifenden persönlichen Ereignis nahegelegen hätte. Dass ein früher Dorfmitbewohner, der in G.         lebt und zu dem der Kläger keinen Kontakt unterhält, den Onkel über den Glaubenswechsel informiert haben soll, ist erfunden und entspricht nicht den Tatsachen.

20

Auch hat der Kläger bei seiner Befragung im Verhandlungstermin nicht den Eindruck vermittelt, dass er zum Christentum übergetreten ist. Beten hält er für überflüssig, da nach seiner Auffassung Dankbarkeit ausreicht. Seine Kirche besuchte er in jüngster Zeit nur an Weihnachten und einem weiteren Sonntag. An beiden Tagen fand in der Kirche eine Bewirtung statt – der Kläger sprach in diesem Zusammenhang auch von Party ; der soziale Kontakt stand offenbar im Vordergrund und nicht der liturgische Dienst an Gott. Der Gottesdienst am 15. Januar 2012 genoss Nachrang gegenüber einem Wohnungsumzug, bei dem der Kläger ausgeholfen hat. Insgesamt hat der Kläger den Eindruck vermittelt, dass der geltendgemachte Übertritt zum Christentum lediglich ein Vehikel ist, sich einen Verbleibestatus in der Bundesrepublik zu sichern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verhandlungstermin vom Prozessbevollmächtigten schriftlich niedergelegten Übertrittsmotivation. Die Ablehnung von Gewalt ist kein Alleinstellungsmerkmal des neueren Christentums, sondern auch in muslimischen Kreisen vorzufinden.

21

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2, Absätze 2, 3 und 5 AufenthG bestehen nicht. Auch kann der Kläger keinen Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger in Afghanistan einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt ist. Die Darstellung des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 2010 ist weitgehend erfunden und beruht nicht auf Tatsachen. Diese Darstellung ist detailarm und in sich widersprüchlich, enthält sogar nicht zu übersehende naive Elemente: Als der Onkel mütterlicherseits nicht mehr das Geschichtsbild des Klägers ausfüllte, bemühte der Kläger wie aus heiterem Himmel einen Onkel väterlicherseits, der zum Taliban mutierte, vorher jedoch an keiner Stelle Erwähnung fand. Der Bombenbau soll in Afghanistan noch unter Verwendung von Schwarzpulver vonstatten gehen, obwohl diese Technik selbst im rückständigen Afghanistan überholt ist. Auch ist es nicht naheliegend, einen Selbstmordattentäter – als solcher sollte der Kläger nach seiner Darstellung eingesetzt werden - vorher an Schusswaffen auszubilden. Dies wäre reine Verschwendung von Ausbildungskapazität.

22

Die Abschiebungsandrohung findet in § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine hinreichende Rechtsgrundlage und ist nicht zu beanstanden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.