Widerruf eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 7 AufenthG) für tamilischen Sri-Lanker rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf eines zuvor festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Streitig war, ob sich die für das Abschiebungsverbot maßgeblichen Verhältnisse in Sri Lanka erheblich und dauerhaft geändert hatten (§ 73 Abs. 3 AsylVfG). Das VG Düsseldorf hob den Widerrufsbescheid auf, weil weder ein tragfähiger Wegfall des fehlenden familiären Netzwerks noch eine hinreichend stabile Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage für Tamilen festgestellt war. Die fortbestehenden repressiven Strukturen (u.a. PTA, mangelnde Rechtsstaatlichkeit) genügten, um einen Widerruf auszuschließen.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots erfolgreich; Widerrufsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt nach § 73 Abs. 3 AsylVfG voraus, dass die maßgeblichen gefahrbegründenden Umstände im Herkunftsstaat erheblich und nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen ist im asylrechtlichen Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
Beruht die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbots auch auf fehlenden Existenz- und Unterstützungsmöglichkeiten (z.B. fehlendes familiäres Netzwerk), ist für einen Widerruf festzustellen, dass diese individuellen Umstände entfallen sind.
Eine Verbesserung der Sicherheitslage nach einem bewaffneten Konflikt genügt für einen Widerruf nicht, wenn weiterhin erhebliche menschenrechtliche Risiken und strukturelle Repressionsmechanismen bestehen, die bestimmte Gruppen (hier: Tamilen) weiterhin in besonderer Weise betreffen.
Die fortbestehende Anwendung weitreichender Antiterrorbefugnisse bei unzureichender rechtsstaatlicher Kontrolle kann gegen die Annahme eines dauerhaften und stabilen Wegfalls asylrechtlich relevanter Gefahren sprechen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 0.0.1976 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte.
Mit Bescheid vom 13. März 2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), nachdem es den Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört hatte, den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliege; im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor. Zur Begründung der Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Im Fall des Klägers bestehe eine konkrete individuelle und erhebliche Gefahr für Leib und Leben wegen fehlender Existenzmöglichkeiten in Sri Lanka. Eine Rückkehr in den Norden des Landes komme für ihn auf Grund der dort herrschenden Unsicherheiten nicht in Betracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger als junger männlicher Tamile dort lebensgefährlichen Übergriffen sowohl durch die Regierungssoldaten als auch durch die LTTE ausgesetzt sei. Da der Kläger offensichtlich im übrigen Regierungsgebiet und auch im Großraum Colombo kein unterstützendes familiäres Netzwerk habe, dürfte er nicht in der Lage sein, dort seine Existenz zu sichern. Rückkehrer aus dem Norden würden stark angefeindet und sie hätten Probleme, eine Arbeit zu finden. Außerdem drohe ihnen, wenn sie sich erstmals in Colombo niederlassen wollten, eine Rückschiebung in die Herkunftsgebiete. Dort wäre der Kläger aber, wie dargelegt, nicht sicher. Er könnte diese Gebiete schon gar nicht gefahrlos erreichen.
Im Juni 2012 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Sie gab dem Kläger Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Widerruf innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht fristgerecht.
Mit Bescheid vom 29. August 2012, der am 4. September 2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend: Die Sachlage habe sich seit der Feststellung des Abschiebungsverbotes im März 2008 erheblich und dauerhaft geändert. Im Mai 2009 hätten die srilankischen Streitkräfte den endgültigen Sieg über LTTE errungen. Aktuell habe sich die Sicherheitslage weiter normalisiert und stabilisiert. Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka hätten wieder zivile Züge angenommen. Die meisten Checkpoints seien abgebaut; Straßensperrungen seien aufgehoben; es komme nur noch zu stichprobenartigen Kontrollen von Personen und Fahrzeugen. Die vormals starke militärische Präsenz sei verschwunden; Razzien gehörten der Vergangenheit an. Die Registrierungspflicht für Tamilen sei abgeschafft. Zwar sei der „Prevention of Terrorism Act“ (PTA) noch in Kraft; jedoch seien die Notstandsgesetze („Emergency Regulations“), die 1983 im Kampf gegen die LTTE beschlossen worden seien und den Sicherheitskräften umfangreiche Befugnisse, unter anderem bei der Festnahme von Verdächtigen, bei nur sehr eingeschränkter richterlicher Kontrolle eingeräumt hätten, seit September 2011 nicht mehr verlängert worden. Eine erneute Eskalation der Gewalt sei wenig wahrscheinlich. Aktuell gebe es keine Anzeichen dafür, dass die LTTE oder andere bewaffnete Gruppen in der Lage seien, Angriffe oder Attentate auf Sicherheitskräfte oder die politische Führung des Landes zu verüben.
Der Kläger hat am 18. September 2012 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises W, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG, der allein als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf des Abschiebungsverbots in Betracht kommt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht erfüllt.
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen liegen nicht mehr vor, wenn die für die Feststellung des Abschiebungsverbotes maßgeblichen Umstände auf Grund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers weggefallen sind.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die mit Bescheid vom 13. März 2008 erfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers beruht auf der damals gegebenen allgemeinen Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka sowie auf dem Fehlen eines den Kläger unterstützenden familiären Netzwerks in den unter Kontrolle der Regierung stehenden Landesteilen, insbesondere im Großraum Colombo. Dass der Kläger inzwischen die Möglichkeit hat, dort beim Aufbau einer Existenzgrundlage auf die Hilfe von Familienangehörigen zurückzugreifen, hat das Bundesamt nicht festgestellt; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka in einem solchen Ausmaß stabilisiert hat, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der dem Abschiebungsverbot zu Grunde liegenden Umstände.
Zwar hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Gleichwohl ist die Menschenrechtslage weiter instabil. Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weit gehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In jüngerer Vergangenheit hat es zudem erneut ernst zu nehmende Berichte über extralegale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden.
Vgl. Auswärtiges Amt. Lagebericht Sri Lanka vom 1. Juni 2012 (Stand: März 2012), S. 9; UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the International protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 21. December 2012, S. 16 f.
Der Ausnahmezustand besteht seit September 2011 nicht mehr. Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung in anderen Gesetzen enthalten, z.B. im Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act). Die Sicherheitskräfte haben damit weitgehende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär haben zwar nachgelassen. In den Einzelfällen, in denen auf die Notstands- bzw. Antiterrorgesetze zurückgegriffen wurde und die bekannt werden, gingen die Sicherheitskräfte jedoch in einer vergleichbaren Weise vor wie früher. Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind weiter eingeschränkt. Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssen mit erheblichen Repressionen rechnen. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt; auch die jüngsten Verschwundenenfälle sind noch ungeklärt.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5 u. 9; Amnesty International Report 2012, Sri Lanka.
Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen betroffen. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte -, muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5, 11 u. 12.
Auch tamilische Personen mit niedrigem Profil sind verdächtig und werden überwacht und auf mögliche Kontakte mit der LTTE-Diaspora überprüft. Dazu zählen Personen, die freiwillig oder zwangsweise von der LTTE rekrutiert wurden. Verdächtig sind auch Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer oder Hilfsarbeiter bei Bauarbeiten. Auch Bekanntschaft oder gar Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern ist den Behörden verdächtigt. Eine Verhaftungswelle gegen geschätzt 150 bis 200 ehemalige LTTE-Mitglieder fand im Mai 2012 im Osten des Landes statt.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 15. November 2012, S. 12.
In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaittivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf Angelegenheiten der Zivilverwaltung, die Wiederaufbaumaßnahmen und Polizeiangelegenheiten. Die Gouverneure in den Provinzen Norden und Osten sind ehemalige Militärs. Das Militär und die Task Force des Präsidenten (PTF) hat im Norden die Kontrolle darüber, welche Entwicklungsprojekte und humanitären Aktivitäten ausgeführt werden. Insgesamt sind Administration, Entwicklung und humanitäre Aktivitäten im Norden in hohem Maße militarisiert.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3.
Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Während Obergerichte immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte. Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 18 Monate. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Nach Ermittlungen von Menschenrechtsorganisationen sind von landesweit derzeit rund 30.000 Gefängnisinsassen mehr als die Hälfte ohne Urteil inhaftiert.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13.
Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In der Haft kommt es sehr oft zu Misshandlungen und Folter. Zahlreiche Berichte belegen, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte Sri Lankas Folter häufig oder gar systematisch anwenden, um Geständnisse zu erpressen. Folter ist ein gesellschaftlich anerkanntes Mittel während polizeilicher Untersuchungen und gängige Praxis insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13, 20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10.
In den vergangenen zwei Jahren gab es glaubhaften Medienberichten zufolge ein gutes Dutzend Fälle, in denen Beschuldigte, denen spektakuläre Gewaltverbrechen (z.B. gegen Kinder) oder Vergehen mit LTTE-Bezug, aber auch geringere Vergehen zur Last gelegt wurden, im Polizeigewahrsam - angeblich bei Handgemengen bei der Polizei oder Fluchtversuchen ums Leben gekommen sind.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8.
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben.
Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12.
Insgesamt lässt sich hiernach feststellen, dass die Gefahr für tamilische Volkszugehörige, in Sri Lanka wegen eines Verdachts der LTTE-Unterstützung asylrechtlich relevanten Repressalien ausgesetzt zu werden, zwar geringer geworden ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß abgenommen hat, dass von einem dauerhaften und stabilen Wegfall der gefahrbegründenden Umstände die Rede sein kann. Dies sieht das Bundesamt im Ergebnis offenbar nicht anders, da es noch in jüngster Zeit tamilische Asylbewerber aus Sri Lanka wegen an den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit anknüpfender Verfolgungsmaßnahmen sogar als politische Flüchtlinge anerkannt hat.
Vgl. etwa den Anerkennungsbescheid vom 3. April 2013 (Gz. 5474067 - 431).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.