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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6459/13.A·08.04.2014

Afghanische alleinstehende Frau: Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch das BAMF und begehrte Asylberechtigung sowie Flüchtlingsschutz. Das VG verneinte Asyl nach Art. 16a GG wegen der Drittstaatenregelung, erkannte ihr aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Maßgeblich sei, dass sie bei Rückkehr als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung wurden aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: BAMF-Bescheid teilweise aufgehoben und Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; Asylanerkennung im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist bei Einreise über einen sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen; die Unaufklärbarkeit des konkreten Transitstaats steht dem nicht entgegen, wenn Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG setzt eine gezielte Verfolgung an einen der geschützten Anknüpfungsgründe voraus; für die Anknüpfung ist die objektive Gerichtetheit der Maßnahme maßgeblich, nicht die subjektiven Motive des Verfolgers.

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Auch bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung kann Flüchtlingsschutz zu gewähren sein, wenn dem Betroffenen im Rückkehrfall aufgrund eines relevanten Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

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Alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz können in Afghanistan aufgrund verbreiteter Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sein und eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG bilden.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist für eine Entscheidung über subsidiären Schutz sowie für Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten und eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig kein Raum; entsprechende Bescheidteile sind aufzuheben bzw. auf den gesetzlich gebotenen Umfang zurückzuführen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 4 Abs. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 16a GG§ 26a Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage I AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 wird zu den Ziffern 2. bis 4. aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1989 in L.        /Afghanistan geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitisch-moslemischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste sie im November 2011 gemeinsam mit ihrem Bruder mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend nach Deutschland ein.

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Am 1. Dezember 2011 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung trug sie bei ihrer Anhörung am 14. Dezember 2011 im Wesentlichen vor: Sie gehöre zur Volksgruppe der Sayyid und habe zuletzt in L.        gelebt. Dort habe ein Mann sie heiraten wollen. Sie habe sich jedoch geweigert, diesen Mann, der schon älter gewesen sei und bereits zwei Frauen gehabt habe, zu ehelichen. Um Druck auf sie und ihren Vater auszuüben, habe dieser Mann ihren Bruder entführen lassen. Der Bruder sei mehrere Tage verschwunden gewesen. Sie hätten sich große Sorgen gemacht und sich überall nach ihm erkundigt, sogar in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sei der ältere Mann in das Geschäft ihres Vaters gekommen und habe lächelnd gesagt, der Vater solle sich keine Sorgen machen, in zwei Tagen würde der Sohn wieder da sein. Tatsächlich sei der Bruder

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zwei Tage später wieder aufgetaucht. Der Vater habe sie beschimpft und gesagt, dass das alles nicht passiert wäre, wenn sie von vornherein zugestimmt hätte. Deshalb sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe sich mit Benzin übergossen, um sich umzubringen. Der Bruder habe sie jedoch daran gehindert. Aus Angst vor weiteren Problemen mit dem älteren Mann habe sie dann zusammen mit dem Bruder und den Eltern Afghanistan verlassen.

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Ebenfalls am 14. Dezember 2011 wurde der Bruder der Klägerin vom Bundesamt zu den Asylgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 33 - 38 der Beiakte Heft 2 zu VG Düsseldorf 18 K 6654/13.A) verwiesen.

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Am 8. Oktober 2012 wurden die Eltern der Klägerin vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Insoweit wird ebenfalls auf die Niederschrift (Bl. 62 ‑ 73 der Beiakte Heft 1 zu VG Düsseldorf 18 K 6654/13.A) verwiesen.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. August 2013 den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors), stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2. des Tenors) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen (Ziffer 4.).

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Die Klägerin hat am 9. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die beim Bundesamt gemachten Angaben. Ergänzend und vertiefend trägt sie im Wesentlichen vor: In den Kernaussagen widerspreche ihr Vortrag nicht dem der Eltern bzw. des Bruders. Zu deren Angaben sei sie nicht befragt worden. Bei der Würdigung des Vorbringens ihres Vaters sei zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden an Konzentrationsstörungen leide. In L.        seien sie auch wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit von der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit diskriminiert worden. Häufig würden sunnitische Clans versuchen, schiitische Frauen als Zweit- oder Drittfrauen zu heiraten, um dadurch den schiitischen Einfluss zu verringern. So sei dies auch in ihrem Fall gewesen. Die sunnitischen Bewohner von L.        , einer früheren Talibanhochburg, tolerierten die schiitische Bevölkerungsminderheit nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie bezüglich Afghanistan subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG ist,

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äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Klageverfahrens des Bruders der Klägerin (VG Düsseldorf 18 K 6654/13.A), der im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren des Bruders beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrats des S.            O.     , ferner auf die dem Gericht über die Situation in Afghanistan vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit der Asylantrag abgelehnt worden ist. Eine Asylberechtigung im Sinn von Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet aus, da die Klägerin eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen hat und eine Asylanerkennung deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage I AsylVfG ausgeschlossen ist. Dass der genaue Reiseweg und damit der Transit-Drittstaat nicht bekannt sind, steht der Anwendung der Drittstaatenregelung nicht entgegen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73/95 ‑, BVerwGE 100, 23 ff.,

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da Deutschland von sicheren Drittstaaten lückenlos umgeben ist.

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Jedoch hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG.

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Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.

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Nach diesen Maßgaben ist ungeachtet des Umstandes, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal aus den im Bescheid des Bundesamtes im Einzelnen dargelegten Gründen unglaubhaft sein dürfte, jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan um eine allein stehende Frau ohne männlichen Schutz handeln würde, die als solche dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG bedroht wäre.

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Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte und den aktuellen Erkenntnisquellen zur Situation von Frauen in der afghanischen Gesellschaft davon aus, dass trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung Frauen und Mädchen nach wie vor in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz schwer benachteiligt werden. Seit dem Sturz der Taliban hat es zwar einige deutliche Verbesserungen gegeben, wie etwa einen verbesserten Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Gleichwohl ist die Diskriminierung von Frauen in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet. Frauen werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden und häuslicher Gewalt. Die registrierten Fälle von Gewalttaten gegen Frauen sind gerade seit 2012 stark angestiegen, ebenso die Zahl der Mädchen und Frauen, die wegen sogenannter „moralischer“ Verbrechen festgehalten werden. Einer geschlechtsspezifischen Verfolgung unterliegen danach insbesondere Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, die von Zwangsheirat betroffen sind oder alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz.

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Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 54 ff. zur Verfolgungsgefahr für Frauen mit bestimmten Profilen.

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Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Verfolgung betroffen. Nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben, die insoweit mit denen des Bruders und der Eltern übereinstimmen, wohnen in Afghanistan keine Familienangehörige mehr, unter deren Schutz sie sich begeben könnte. Ihre Eltern und der Bruder halten sich in Deutschland auf, wo sie ebenfalls Asylverfahren betreiben. Ob die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern nach Afghanistan wird zurückkehren können, ist derzeit ungeklärt, da die Asylanträge der Eltern noch nicht beschieden sind. Abgesehen davon und mit Blick auf den Bruder (dessen Klage gegen den ihn betreffenden ablehnenden Bundesamtsbescheid mit Urteil vom heutigen Tag abgelehnt wurde) ist die Ausländerbehörde angesichts der Volljährigkeit der Klägerin nicht durch Art. 6 GG verpflichtet, diese zwecks Wahrung der Familieneinheit zusammen mit den Eltern und/oder dem Bruder nach Afghanistan zurückzuführen. Wegen der Volljährigkeit muss sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über das „Wann“ der Abschiebung allein von Erwägungen wie etwa zur jeweiligen Greifbarkeit der Familienmitglieder oder zu deren aktuell gegebener Reisefähigkeit leiten lassen, die mit dem Gesichtspunkt der Familieneinheit nichts zu tun haben. Mithin hängt es von Zufälligkeiten, die die Klägerin nicht beeinflussen kann, ab, ob ihre Abschiebung im Familienverbund oder zumindest mit dem Bruder erfolgen würde; von einer solchen kann nicht ausgegangen werden.

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Die Feststellung des Bundesamtes (unter Ziffer 3. des Bescheidtenors) zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt in Entscheidungen über Asylanträge festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Wie sich aus der Formulierung „oder“ ergibt, muss über subsidiären Schutz nicht entschieden werden, wenn bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. In diesen Fällen kann das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auch von der Feststellung, ob die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, absehen. Mithin war die Entscheidung des Bundesamtes durch isolierte Aufhebung der gesamten Feststellung zu Abschiebungsverboten unter Ziffer 3. des Bescheidtenors auf den gesetzlich gebotenen Umfang zurückzuführen.

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Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. des Bescheidtenors) ist ebenfalls aufzuheben, weil für sie gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG kein Raum ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Soweit die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung abzuweisen war, hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte als unterlegener Teil die Kosten zu tragen. Dabei bewertet das Gericht den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung mit einem Viertel des Gesamtinteresses.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.