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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6428/15·02.02.2016

Aufhebung einer Halteuntersagung und Unzulässigkeit des Abgabeverbots an Haushaltsangehörige

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihm die Haltung eines Labrador (als "großer Hund") untersagte und die Abgabe an im Haushalt lebende Personen verbot. Zentrale Frage war, ob die Behörde die Voraussetzungen (Größe/Gewicht, Sachkunde, Versicherung) nachgewiesen hat und ob das Abgabeverbot zulässig ist. Das Gericht hob die Verfügung auf: Die Behörde hat die Einstufung als "großer Hund" nicht bewiesen, und das pauschale Abgabeverbot verstößt gegen § 20 Abs. 2 S.1 OBG NRW.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung erfolgreich; Halteuntersagung und pauschales Abgabeverbot aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ordnungsverfügungen, die eine Halteuntersagung begründen, setzen darlegungs- und beweisbare Feststellungen der Behörde voraus, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Merkmale (z. B. Widerristhöhe/Gewicht nach § 11 LHundG NRW).

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Gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW darf die Haltung großer Hunde nur ausgeübt werden, wenn der Halter die geforderte Sachkunde oder Zuverlässigkeit, eine fälschungssichere Kennzeichnung und eine Haftpflichtversicherung nachweist.

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Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Hund die gesetzlichen Merkmale eines ‚großen Hundes‘ erfüllt; bloße Nichtwiderlegung durch den Betroffenen reicht nicht aus.

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Eine generelle Anordnung, die dem Halter untersagt, den Hund an mit ihm in einem Haushalt lebende Personen abzugeben, ist rechtswidrig, wenn sie lediglich der Aufsichtserleichterung dient; die Prüfung einer konkreten Umgehungslage obliegt der Behörde (§ 20 Abs. 2 S.1 OBG NRW i.V.m. § 15 Abs.1 LHundG NRW).

Relevante Normen
§ 11 LHundG NRW§ 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW§ 11 Landeshundegesetz NRW§ 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW§ 113 Abs. 1 VwGO§ 11 Abs. 1 LHundG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Das nach Halteuntersagung eines großen Hundes gegenüber dem vormaligen Halter ausgesprochene Verbot, den Hund an eine andere mit ihm in einem Haushalt lebende Person abzugeben, ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW rechtswidrig.

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 3. September 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger  zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger zeigte im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung am 12. August 2014 an, am selben Tag von der Vorbesitzerin einen am 6. Januar 2013 geborenen und „G.      “ gerufenen Hund der Rasse Labrador Retriever mit der Chipnummer 000000000000000 erworben zu haben. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und forderte den Kläger unter Hinweis auf § 11 Landeshundegesetz NRW mit Schreiben vom 14. August 2014 auf, den Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung beizubringen.

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Nach erfolglosen Fristsetzungen unter dem 17. Juni 2015 und dem 16. Juli 2015 untersagte das Ordnungsamt dem Kläger unter Z. 1 ihres an den Kläger gerichteten Bescheides vom 3. September 2015 die Haltung von G.      sowie die Haltung anderer so genannter großer Hunde im Sinne von § 11 Landeshundegesetz NRW. Unter Z. 2 wurde der Kläger aufgefordert, den Hund innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft der Verfügung an eine andere Person oder Stelle abzugeben, und weitere Regelungen getroffen. Unter Z. 3 wurde der Kläger aufgefordert, nach Abgabe des Hundes einen Nachweis über dessen Verbleib vorzulegen. Unter Z. 4 wurde eine Verwaltungsgebühr von 170 EUR festgesetzt. Die Halteuntersagung ist darauf gestützt, dass der Kläger die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgewiesen habe.

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Am 22. September 2015 hat der Kläger Klage gegen diese Ordnungsverfügung erhobenen. Er beruft sich darauf, dass der Hund versichert und seine Verlobte sachkundig sei. Im übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.

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Der Kläger beantragt,

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wie zuerkannt.

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Die Beklagte verteidigt die Ordnungsverfügung und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 3. September 2015 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Halteuntersagung sind nicht dargetan. Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

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Die für die Eingriffsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bis zum heutigen Tag nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass es sich bei G.      um einen großen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handelt. Gemäß der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind große Hunde solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Ausweislich der Angaben des Klägers aus der online-Anmeldung vom 12. August 2014 betragen die Widerristhöhe von G.      38 cm und das Gewicht 18,5 kg. Auch wenn diese Angaben für einen ausgewachsenen Labrador Retriever wenig wahrscheinlich erscheinen, ist es allein Sache der Beklagten darzutun, dass und warum diese Angaben nicht zutreffen. Allein der Umstand, dass der Kläger der zu keiner Zeit näher erläuterten Einstufung des Hundes als „groß“ durch die Beklagte nicht widersprochen hat, macht den Hund nicht zu einem großen Hund. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Messung oder Wiegung von G.      . Es ist noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten. Möglicherweise haben die Mitarbeiter der Beklagten und die Einzelrichterin des Prozesskostenhilfebeschlusses G.      mit dem am 2. Oktober 2013 vom Kläger angemeldeten Hund L.     verwechselt, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers allerdings um einen großen Hund i.S.d. einschlägigen Vorschriften handelt.

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Die Ziffern 2-4 der Ordnungsverfügung teilen das Schicksal von Ziffer 1.

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Hiervon unabhängig ist Z. 2 S. 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, auch bei Annahme der Rechtmäßigkeit zu Z. 1 der Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 OBG NRW rechtswidrig. Danach dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Einen weitergehenden Zweck erfüllt die Regelung nicht. Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht. Dies zu prüfen ist Sache der Beklagten. Die Beklagte kann sich der Notwendigkeit dieser Prüfung nicht dadurch entziehen, dass sie dem Kläger rein vorsorglich und allein zur Vermeidung der Prüfung etwaiger Umgehungstatbestände die Abgabe des Hundes an mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen verbietet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.