Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 634/08·26.11.2009

Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt: Versäumte Aufrechnung führt zum Wegfall des Vorbehalts

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger 165,60 € nebst Zinsen unter dem Vorbehalt einer zivilgerichtlichen Entscheidung über eine von den Beklagten erklärte Aufrechnung zugesprochen und das Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt. Die Beklagten erhoben innerhalb der gesetzten Frist keine Klage zur Durchsetzung der Aufrechnung. Mangels fristgerechter Geltendmachung erklärte das Gericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos, verurteilte die Beklagten zu den Kosten und bestimmte die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Ausgang: Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt, Klägeranspruch bleibt bestehen; Beklagte tragen die Kosten und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorbehaltsurteil kann für vorbehaltlos erklärt werden, wenn die Partei, die sich eine zur Aufrechnung gestellte Forderung vorbehalten hat, diese nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist auf dem ordentlichen Rechtsweg anhängig macht.

2

Die Wirksamkeit einer vorbehaltenen Aufrechnung setzt voraus, dass die zur Durchsetzung der Aufrechnung erforderliche Klage fristgerecht erhoben wird; unterbleibt dies, kommt die vorbehaltene Aufrechnung nicht mehr in Betracht.

3

Das Verwaltungsgericht kann das Verfahren wegen einer zur Aufrechnung erklärten Gegenforderung aussetzen und der betreffenden Partei eine Frist zur Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg setzen.

4

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Das Vorbehaltsurteil vom 27.10.2008 wird für vorbehaltlos erklärt.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der weiteren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Mit Urteil vom 27.10.2008 hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage des Klägers auf Zahlung von 165,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2008 stattgegeben und im Übrigen das Verfahren wegen einer eingetreten Hauptsachenerledigung eingestellt. Das Urteil erging unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts über das Bestehen des seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs. Mit Beschluss vom 04.11.2008 ist das Verfahren im Hinblick auf die von den Beklagten erklärten Aufrechnung bis zu einer zivilgerichtlichen Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ausgesetzt worden. In dem Beschluss ist den Beklagten ferner die Gelegenheit eingeräumt worden, den zur Aufrechnung gestellten Anspruch bis zum 04.11.2009 beim zuständigen Zivilgericht anhängig zu machen. Eine Klageerhebung innerhalb dieser Frist erfolgte nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

5

Das Vorbehaltsurteil vom 27.10.2008 war im Nachverfahren, in dem das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), für vorbehaltlos zu erklären, weil die Beklagten die ihrerseits geltend gemachte Schadensersatzforderung auf dem ordentlichen Rechtsweg nicht innerhalb der vom Gericht dazu gesetzten Frist anhängig gemacht hat. Die vorbehaltene Aufrechnung kommt vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht, zumal keine Gründe dargetan oder ersichtlich sind, die unter Umständen eine Verlängerung der im Beschluss vom 04.11.2008 gesetzten Frist gebieten könnten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.