Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6292/03·27.07.2004

Klage gegen Ablehnung einer Sammler-Waffenbesitzkarte abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte eine Waffenbesitzkarte für Sammler für die Pistole Heckler & Koch P9/P9S; die Behörde und die Bezirksregierung lehnten ab. Zentrale Frage war, ob die geplante Sammlung kulturhistorisch bedeutsam ist. Das Gericht verneint dies: bloße Behauptungen über besondere Entwicklungen oder einzelne technische Merkmale genügen nicht. Auch das Nichtentsprechen moderner Polizeianforderungen begründet keine Ausnahme.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Waffenbesitzkarte für Sammler als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Sammlung aus kulturhistorischen Gründen setzt voraus, dass die Sammlung eine tatsächliche kulturhistorische Bedeutung dokumentiert; bloße subjektive Bewertungen genügen nicht.

2

Waffen, die in jüngerer Zeit entwickelt wurden oder noch hergestellt werden, begründen regelmäßig keine kulturhistorische Bedeutung einer Sammlung, es sei denn, die entsprechende Entwicklungsdokumentation wäre sonst unvollständig.

3

Die Konzentration auf eine einzelne technische Komponente (z. B. Verschlusstechnik) reicht nicht aus, um eine Sammlung als kulturhistorisch bedeutsam anzuerkennen.

4

Das Fehlen der Eignung eines Waffentyps für moderne behördliche Anforderungen (z. B. polizeiliche Standards) begründet keine kulturhistorische Bedeutung im Sinne waffenrechtlicher Ausnahmeregelungen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 124a Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger beantragte unter dem 23. Juli 2001 eine Waffenbesitzkarte für Sammler und zwar für die Pistole Heckler & Koch P9/P9S, die zwischen 1966 und 1995 hergestellt worden ist. Der Kläger besitzt eine Waffenbesitzkarte für das Sammelthema „mehrläufige und/oder mehrschüssige Perkussionswaffen bis zum Herstellungsjahr 1900". Der Kläger gab an, er wolle seine Sammlung auf ein einziges Modell und seine geschichtliche Entwicklung in einem stark eingegrenzten Zeitraum beschränken. Da sie eine von Grund auf neue Entwicklung darstelle, könne sie auch als zeitgenössische Waffe schon im gegenwärtigen Zeitpunkt als kulturhistorisch angesehen werden. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2002 zurück. Nach der Rechtsprechung sei eine Waffensammlung jedenfalls dann nicht kulturhistorisch bedeutsam, wenn sie ausschließlich aus Waffen bestehen solle, die in jüngster Vergangenheit entwickelt und hergestellt worden seien, gegenwärtig noch produziert würden und zukünftig noch produziert werden sollten. Die Ausnahme, dass eine Waffe auch bei geringem Alter in einer Sammlung einbezogen werden könne, wenn die Waffenentwicklung sonst nur unvollständig dokumentiert wäre, liege nicht vor.

3

Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2003 zurück. Eine Verbindung der bisherigen Sammlung zu zeitgenössischen Waffen bestehe nicht. Auch handle es sich bei der Verschlusstechnik lediglich um eine Einzelkomponente.

4

Der Kläger macht geltend, die genannten Waffen seien nicht mehr zeitgenössisch und entsprächen modernen Anforderungen insbesondere der Polizei nicht mehr.

5

Er beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm die begehrte waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

12

Danach liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vor. Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass er die Varianten der von ihm zu sammelnden Waffe für eine besondere Entwicklung hält. Dies allein vermag eine kulturhistorische Bedeutung für ein Ansammeln von Waffen der Bauart P9/P9S des Herstellers Heckler & Koch nicht zu begründen. Selbst wenn hier eine besondere Verschlusstechnik erstmals eingesetzt worden sein sollte, könnte mit dem Ansammeln von Waffen dieser Verschlusstechnik nicht etwa eine bestimmte waffentechnische Entwicklung dokumentiert werden. Auch die Tatsache, dass die Waffen neueren Anforderungen der Polizei nicht mehr gerecht wird, begründet keine kulturhistorische Bedeutung der geplanten Sammlung.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

14

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.